Kurz zusammengefasst
- Bei einer kalendermäßigen Befristung endet der Arbeitsvertrag automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit – eine Kündigung ist dafür nicht notwendig.
- Wird nach Vertragsende mit Wissen des Arbeitgebers weitergearbeitet und widerspricht dieser nicht unverzüglich, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet fortgesetzt.
- Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist während der Befristung nur möglich, wenn dies vertraglich vereinbart wurde; eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft, endet das Arbeitsverhältnis automatisch – ohne dass Arbeitgeber oder Arbeitnehmer:innen dafür aktiv kündigen müssen.
Für Beschäftigte stellt sich in dieser Situation vor allem die Frage, was mit einer Weiterbeschäftigung über das Vertragsende hinaus passiert, ob eine vorzeitige Kündigung noch möglich ist und welche Rechte im Einzelfall bestehen.
Ob ein befristeter Arbeitsvertrag mit oder ohne Sachgrund von vornherein wirksam geschlossen wurde, richtet sich nach eigenen Voraussetzungen der Befristung; unabhängig davon endet ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis automatisch, sobald die vereinbarte Zeit erreicht ist.
Was passiert, wenn der befristete Arbeitsvertrag ausläuft?
Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer:in bedarf (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Das Arbeitsverhältnis endet damit zu dem im Vertrag genannten Datum, unabhängig davon, ob vorher eine gesonderte Mitteilung erfolgt.
Ist der Vertrag stattdessen zweckbefristet – etwa an das Ende einer Vertretung oder eines Projekts gekoppelt –, endet er erst mit Erreichen dieses Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Unterrichtung durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (§ 15 Abs. 2 TzBfG). In beiden Fällen ist für die Beendigung selbst keine Kündigung erforderlich.
Weiterarbeit nach Vertragsende: Wird der Arbeitsvertrag automatisch unbefristet?
Arbeitet eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers weiter, gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert – es sei denn, der Arbeitgeber widerspricht unverzüglich oder teilt die Zweckerreichung nicht unverzüglich mit (§ 15 Abs. 6 TzBfG).
Diese Fiktion einer unbefristeten Fortsetzung setzt voraus, dass der Arbeitgeber von der Weiterarbeit tatsächlich Kenntnis hatte; eine unbemerkte Weiterarbeit reicht dafür allein nicht aus.
Ob im Einzelfall ein unverzüglicher Widerspruch vorlag, hängt von den konkreten Umständen ab und ist im Streitfall häufig eine Frage der Nachweisbarkeit.
Befristeten Arbeitsvertrag kündigen: Was ist vor Ablauf möglich?
Während der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist nur möglich, wenn sie im Arbeitsvertrag selbst oder im anwendbaren Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart wurde (§ 15 Abs. 4 TzBfG).
Fehlt eine solche Vereinbarung, endet das befristete Arbeitsverhältnis erst zum vereinbarten Termin.
Davon unabhängig bleibt die außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich – sie steht sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmer:innen offen und gilt für befristete wie unbefristete Arbeitsverhältnisse gleichermaßen (§ 626 BGB).
Ob im konkreten Fall ein wichtiger Grund vorliegt, hängt von einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls ab.
| Kündigungsart | Wann möglich | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ordentliche Kündigung | Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag | § 15 Abs. 4 TzBfG |
| Außerordentliche (fristlose) Kündigung | Bei einem wichtigen Grund, der die Fortsetzung bis zum vereinbarten Ende unzumutbar macht | § 626 BGB |
Mehrfach befristet: Wann wird eine Kettenbefristung unzulässig?
Auch mehrere aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge sind rechtlich nicht unbegrenzt zulässig. Ob eine Vertragsfolge noch wirksam befristet ist oder bereits eine unzulässige Kettenbefristung vorliegt, hängt von den konkreten Umständen und der Gestaltung der einzelnen Befristungen ab.
Rechte durchsetzen: Anwaltliche Unterstützung bei befristeten Arbeitsverträgen
Ob eine Weiterarbeit tatsächlich zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis geführt hat, ob eine ausgesprochene Kündigung wirksam ist oder ob eine Befristung überhaupt zulässig war, lässt sich meist erst nach Prüfung der konkreten Vertragsunterlagen und des tatsächlichen Ablaufs beurteilen.
Wer in dieser Situation Klarheit über die eigene Rechtsposition gewinnen möchte, kann diese Fragen im Rahmen einer anwaltlichen Beratung im Arbeitsrecht klären lassen, bevor voreilige Schritte unternommen werden.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.