Zuweisung von Beamten und Beamtinnen

Zuweisung Beamte

Die Zuweisung stellt im Beamtenrecht wie die Abordnung, Versetzung und Umsetzung eine Maßnahme der Personalentwicklung dar. Die Zuweisung erleichtert dem Dienstherrn die Bewältigung von Änderungen der Aufgaben bzw. der Organisation. Die Zuweisung ermöglicht die dem statusrechtlichen Amt entsprechende, das heißt vergleichbare Tätigkeit von Beamten in Einrichtungen ohne Dienstherrnfähigkeit.

Wichtig dabei ist, dass die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten durch die Zuweisung unberührt bleibt. Die Zuweisung berührt daher weder das statusrechtliche Amt noch das abstrakt-funktionelle Amt des Beamten. Es wird nur die konkret wahrzunehmende Tätigkeit berührt. Die Zuweisung betrifft somit lediglich den Aufgabenbereich des Beamten mit der Besonderheit, dass eine Tätigkeit außerhalb der Organisation eines Dienstherrn wahrgenommen wird.

Wegen der vergleichbaren Sachlage sind auf die rechtliche Prüfung einer Zuweisung die Maßstäbe heranzuziehen, die für die Abordnung und die Umsetzung entwickelt worden sind. Das bedeutet, dass es sich bei der Zuweisung um eine personalorganisatorische Maßnahme im Ermessen des Dienstherrn handelt, auf die kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch besteht.

Haben Sie Fragen zu oder Probleme mit Ihrer Zuweisung, dann kontaktieren Sie uns. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung als Rechtsanwälte für Beamtenrecht vermitteln wir Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst ein klares Bild davon, wann eine Zuweisung möglich ist und wie sie gegen eine Zuweisung vorgehen können.

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Was ist eine Zuweisung?

Eine Zuweisung beschreibt einen dauernden oder vorübergehenden Einsatz von Beamten und Beamtinnen bei einem Arbeitgeber des privaten Rechts außerhalb des Anwendungsbereichs des Beamtenrechts.

Die Zuweisung ist für Bundesbeamte in § 29 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Für Landes- und Kommunalbeamte enthält § 20 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) eine entsprechende rechtliche Grundlage.

Unterschied zu anderen Formen

Im Beamtenrecht ist die Zuweisung abzugrenzen von der Versetzung, der Abordnung und der Umsetzung. Durch einen Klick auf die untenstehenden Begriffe gelangen Sie auf eine weitere Seite, auf der wir das jeweilige Thema detailliert erläutern.

Versetzung: Eine Versetzung ist die dauerhafte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Behörde. Der Dienstherr kann dabei derselbe oder ein anderer sein.

Abordnung: Eine Abordnung ist ein vorübergehender Wechsel eines Beamten oder einer Beamtin zu einer anderen Dienststelle. Sie kann das Aufgabenfeld und den Arbeitsort verändern. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

Umsetzung: Eine Umsetzung beschreibt die Übertragung eines anderen Dienstpostens oder Amtes innerhalb derselben Behörde. Dabei kann die Umsetzung nur vorübergehend oder dauerhaft sein.

Voraussetzungen einer Zuweisung

Ein Beamter kann vorübergehend ganz oder teilweise in eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit zugewiesen werden (bspw. Europäisches Patentamt in München). Die Zuweisung muss dabei im dienstlichen oder im öffentlichen Interesse liegen. Darüber hinaus ist diese Zuweisung nur mit vorheriger Zustimmung des Beamten zulässig. Unterbleibt diese, so ist die Zuweisung rechtswidrig, jedoch trotzdem wirksam.

Darüber hinaus kann ein Beamter ebenfalls mit seiner vorherigen Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise zu einer anderen, nicht öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden. Es bedarf hierzu lediglich eines öffentlichen Interesses. Dies hat den Zweck, den Personalaustausch zwischen der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft zu fördern.

Ebenfalls ist im Gesetz die Möglichkeit der Zuweisung im Fall der Umwandlung einer Dienststelle in eine Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit geregelt (§ 29 Abs. 2 BBG, § 20 Abs. 2 BeamtStG). Für Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, gilt folgendes: Es kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern. In einem solchen Fall der Umwandlung ist also eine Zustimmung des Beamten nicht erforderlich.

 

Benötigt eine Zuweisung die Zustimmung des Personalrats?

Sowohl in Niedersachsen als auch auf Bundeseben muss der Personalrat des abgebenden Dienstherrn einer Zuweisung zustimmen, sofern diese mehr als drei Monate andauern soll.

 

Rechtliche Möglichkeiten gegen eine Zuweisung

Ob Sie gegen eine Zuweisung zunächst Widerspruch einlegen oder gleich Klage beim Verwaltungsgericht einlegen müssen, hängt vom jeweiligen Beamtengesetz ab. Bundesbeamte müssen immer zunächst ein Widerspruchsverfahren durchführen, wohingegen bspw. für Beamte des Landes Niedersachsen dies nicht gilt; in Niedersachsen muss sofort geklagt werden.

Widerspruch bzw. Klage gegen eine Zuweisung haben aufschiebende Wirkung. Wenn sie nach Auffassung des Dienstherrn keinen Aufschub duldet, muss die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet werden. In diesem Fall muss zusätzlich ein gerichtliches Eilverfahren durchgeführt werden.

Unsere Kanzlei prüft gründlich alle Fakten und Vorgänge Ihres Falls und gibt Ihnen eine realistische Einschätzung, ob Ihre Zuweisung zulässig ist und ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Wir vertreten Sie gerne im Klageverfahren bis einschließlich zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

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