Erfahrungen & Bewertungen zu Karoff, Möhring & Kollegen

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Aufhebungs­vertrag und Arbeitslosen­geld: Sperrzeit vermeiden

Ein Aufhebungsvertrag kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen auslösen, wenn kein wichtiger Grund für die Vertragsbeendigung vorliegt. Ob und wie lange die Sperrzeit eintritt, hängt vom Einzelfall ab – eine anwaltliche Prüfung vor der Unterschrift hilft, das Risiko realistisch einzuschätzen.

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Aufhebungs­vertrag wegen Krankheit: Risiken und anwalt­liche Prüfung

Ein Aufhebungsvertrag während einer Krankschreibung ist rechtlich zwar grundsätzlich wirksam, kann aber eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen und den Anspruch auf Entgeltfortzahlung vorzeitig beenden, wenn kein anerkannter Grund vorliegt. Betroffene sollten den Vertrag daher vor der Unterschrift anwaltlich prüfen lassen, um die sozialrechtlichen Folgen realistisch einzuschätzen.

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Abfindung und Arbeitslosengeld: Was wird angerechnet?

Abfindung und Arbeitslosengeld: Was wird angerechnet?

Eine Abfindung wird nicht laufend auf das Arbeitslosengeld angerechnet, sondern kann nach § 158 SGB III zu einem befristeten Ruhen des Anspruchs führen. Das Ruhen tritt nur ein, wenn eine Entlassungsentschädigung gezahlt wurde und die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde – die Dauer ist auf maximal ein Jahr begrenzt.

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Anspruch, Berechnung und anwaltliche Durchsetzung

Abfindung: Anspruch, Berechnung und anwaltliche Durchsetzung

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht bei jeder Kündigung, sondern nur in bestimmten Fällen wie § 1a KSchG, gerichtlicher Auflösung, Sozialplan oder Tarifvertrag. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Anspruchsweg, und Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig und können sich auf das Arbeitslosengeld auswirken.

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Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung: Berechnung und Verhandlung

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung: Berechnung und Verhandlung

Eine betriebsbedingte Kündigung löst nicht automatisch einen Abfindungsanspruch aus – ein Anspruch besteht nur bei § 1a KSchG, gerichtlicher Auflösung, Sozialplan oder individueller Vereinbarung. Nach § 1a KSchG beträgt die Abfindung 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr, während gerichtliche Abfindungen je nach Alter und Betriebszugehörigkeit gedeckelt sind.

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