Kurz zusammengefasst
- Eine Abfindung wird nicht laufend auf das Arbeitslosengeld angerechnet, sondern kann nach § 158 SGB III zu einem befristeten Ruhen des Anspruchs führen.
- Das Ruhen tritt nur ein, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten hat oder zu beanspruchen hat und die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht eingehalten wurde – bei Einhaltung der Kündigungsfrist ruht der Anspruch grundsätzlich nicht.
- Die Ruhensdauer ist gesetzlich auf maximal ein Jahr begrenzt und von der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe klar zu unterscheiden, die zusätzlich die Anspruchsdauer verkürzt.
Nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung stellt sich für viele Beschäftigte dieselbe Frage: Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet, und wenn ja, wie lange? Die Antwort hängt nicht von der Höhe der Abfindung allein ab, sondern von einer bestimmten sozialrechtlichen Konstruktion, die sich von einer klassischen Einkommensanrechnung deutlich unterscheidet: dem Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III. Ob dieses Ruhen überhaupt eintritt und wie lange es dauert, richtet sich nach klaren gesetzlichen Voraussetzungen – und lässt sich nicht mit einem pauschalen Ja oder Nein beantworten.
Abfindung und Arbeitslosengeld: Ruhen statt Anrechnung
Eine Abfindung wird nicht wie laufendes Einkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Stattdessen kann sie dazu führen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum ruht – der Anspruch als solcher bleibt bestehen, es wird in dieser Zeit nur keine Leistung ausgezahlt. Rechtliche Grundlage dafür ist der Wortlaut des § 158 SGB III, das Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung.
Der Unterschied ist mehr als eine Formalie. Bei einer echten Einkommensanrechnung würde die Höhe der Leistung laufend reduziert werden. Beim Ruhen dagegen entfällt die Zahlung für eine im Voraus berechnete Zeitspanne vollständig, danach läuft der Anspruch in ursprünglicher Höhe weiter.
Die Frage “Wird meine Abfindung angerechnet?” lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist, ob eine sogenannte Entlassungsentschädigung vorliegt und wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Wann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Abfindung?
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 158 SGB III, wenn zwei Voraussetzungen zusammen vorliegen:
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen.
- Das Arbeitsverhältnis wurde ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Eine Abfindung allein löst kein Ruhen aus – erst die Kombination aus Entlassungsentschädigung und vorzeitiger Beendigung ist maßgeblich. „Wegen der Beendigung“ bedeutet dabei, dass die Zahlung ohne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt wäre.
Ist die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen – etwa aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung –, gilt eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten. Besteht nur ein zeitlich begrenzter Ausschluss oder liegen die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vor, gilt jeweils die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss maßgebend gewesen wäre. Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, gilt eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr. Diese fiktiven Fristen ersetzen dann die reguläre Kündigungsfrist bei der Prüfung, ob das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wurde.
Ob und wie hoch eine Abfindung im Einzelfall ausfällt, ist eine eigene Frage der Verhandlung und Berechnung – für die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung gelten eigene Maßstäbe, die mit der Ruhensfrage nach § 158 SGB III nichts zu tun haben. Für das Ruhen zählt allein, ob eine Entlassungsentschädigung vorliegt und wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde, unabhängig davon, wie diese Abfindungshöhe zustande kam.
Keine Ruhenswirkung bei Einhaltung der Kündigungsfrist
Wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet, führt eine gezahlte Abfindung grundsätzlich nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Das betrifft insbesondere ordentliche betriebsbedingte Kündigungen, bei denen der Arbeitgeber die volle Kündigungsfrist einhält und zusätzlich eine Abfindung zahlt.
In diesen Fällen kann Arbeitslosengeld ohne Ruhen wegen der Abfindung bezogen werden, sofern keine Sperrzeit aus einem anderen Grund eingreift. Das „grundsätzlich“ ist dabei wichtig: Die Ausnahme gilt für den Ruhenstatbestand des § 158 SGB III, ersetzt aber keine vollständige Prüfung des Einzelfalls – etwa wenn zusätzliche Umstände wie eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag hinzukommen.
Für Arbeitnehmer:innen, die vor die Wahl zwischen unterschiedlichen Beendigungskonstellationen gestellt werden, ist diese Unterscheidung oft der entscheidende Punkt: Nicht die Abfindung selbst, sondern die Einhaltung der Kündigungsfrist entscheidet darüber, ob der ALG-Bezug verzögert wird.
Wie lange ruht der Anspruch? Dauer und Berechnung
Die Ruhensdauer wegen einer Entlassungsentschädigung beträgt höchstens ein Jahr. Innerhalb dieser Grenze richtet sich die genaue Dauer danach, wie viel Zeit bis zum fiktiven Ende der ordentlichen Kündigungsfrist verstrichen wäre. Der Anspruch ruht vom tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Tag, an dem es bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder einer möglichen fristlosen Kündigung endet das Ruhen spätestens an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis unabhängig von der tatsächlichen Beendigungsvereinbarung ohnehin geendet hätte oder an dem der Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos hätte kündigen können.
Wie hoch die Ruhensdauer im Einzelfall konkret ausfällt, lässt sich nur anhand der individuellen Zahlen berechnen – das bleibt eine Frage der persönlichen Beratung. Ebenfalls nichts mit dieser Berechnung zu tun, hat die Frage, ob und wie die Abfindung selbst versteuert wird: Das Ruhen des Arbeitslosengelds und die steuerliche Behandlung einer Abfindung sind zwei unabhängige Rechtsfragen, die getrennt zu beurteilen sind.
Abgrenzung zur Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung
Neben dem Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung kann zusätzlich eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 159 SGB III eintreten – beide Instrumente sind rechtlich eigenständig und können nebeneinander bestehen. Die wichtigsten Unterschiede:
- Verschulden: Das Ruhen nach § 158 SGB III tritt unabhängig davon ein, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Beendigung selbst herbeigeführt hat. Die Sperrzeit setzt dagegen voraus, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit durch eigenes Verhalten – etwa durch eine Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag – ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat.
- Rechtsfolge: Die Sperrzeit mindert zusätzlich zum Ruhen auch die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes. Das Ruhen aufgrund einer Entlassungsentschädigung lässt die Gesamtdauer des Anspruchs dagegen unberührt und verschiebt diesen nur zeitlich.
Wird im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung gezahlt, kann dies zusätzlich zur Sperrzeit ein Ruhen des Arbeitslosengelds auslösen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Ob eine Sperrzeit überhaupt eintritt, hängt dabei stets davon ab, ob ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe vorlag – eine pauschale Aussage, dass ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung automatisch zur Sperrzeit führt, trifft nicht zu.
Beendigungszeitpunkt und Abfindung anwaltlich prüfen lassen
Der Zeitpunkt der Beendigung und die Ausgestaltung der Abfindung haben unmittelbaren Einfluss darauf, ob und wie lange der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Wird beispielsweise die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, kann dies das Ruhen wegen der Abfindung vermeiden. Wird zusätzlich ein Aufhebungsvertrag geschlossen, rückt wiederum die Frage nach einem wichtigen Grund für eine mögliche Sperrzeit in den Vordergrund.
Da beide Aspekte – Kündigungsfrist und Sperrzeit-Risiko – unabhängig voneinander zu prüfen sind und sich gegenseitig beeinflussen können, lohnt sich eine anwaltliche Einschätzung, bevor eine Aufhebungsvereinbarung oder ein Kündigungstermin final vereinbart wird. Eine solche Prüfung kann helfen, den Beendigungszeitpunkt und die Abfindungsregelung so zu gestalten, dass die Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld von vornherein realistisch eingeschätzt werden.
Für eine individuelle Bewertung Ihrer Situation können Sie Ihren Fall arbeitsrechtlich prüfen lassen.
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