Kurz zusammengefasst
- Abfindungen sind voll steuerpflichtiger Arbeitslohn – eine Steuerfreiheit gibt es nicht mehr.
- Die Fünftelregelung mildert die Steuerlast auf die Abfindung, setzt aber Entschädigungscharakter und Zusammenballung der Einkünfte in einem Jahr voraus.
- Die tatsächliche Steuerhöhe hängt von Ihrem übrigen Einkommen, Ihrer Steuerklasse sowie Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ab – pauschale Prozentangaben sind nicht verlässlich.
Wer eine Abfindung zugesagt bekommt, fragt sich schnell: Wie viel davon bleibt am Ende tatsächlich übrig? Um die Abfindung versteuern zu können, muss man zwei Dinge kennen – die grundsätzliche Steuerpflicht der Abfindung und die Frage, ob die sogenannte Fünftelregelung greift. Beides wird in der Praxis häufig missverstanden: Weder ist die Abfindung steuerfrei, noch bedeutet die Fünftelregelung, dass nur ein Fünftel der Summe versteuert wird. Wer die tatsächlichen Regeln kennt, kann schon bei der Verhandlung der Abfindung die richtigen Weichen stellen.
Ist eine Abfindung steuerpflichtig?
Eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist voll einkommensteuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Sie fällt unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG – unabhängig davon, ob sie durch einen Aufhebungsvertrag, einen gerichtlichen Vergleich oder einen Sozialplan zustande kommt.
Eine allgemeine Steuerfreiheit für Abfindungen gibt es nicht mehr. Die frühere Regelung dazu wurde aufgehoben. Wer heute noch auf eine steuerfreie Abfindung hofft, geht von einer überholten Rechtslage aus. Das bedeutet nicht, dass jede Abfindung zwangsläufig zum vollen persönlichen Steuersatz belastet wird – aber die Ausgangslage ist die volle Steuerpflicht, nicht die Steuerfreiheit.
Für Sie als Empfänger:in heißt das: Bei der Verhandlung einer Abfindung sollte die Steuerlast von Anfang an mitgedacht werden, nicht erst nach Zufluss des Geldes.
Was ist die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung ist eine gesetzliche Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für sogenannte außerordentliche Einkünfte – sie ist keine Steuerbefreiung und kein Verhandlungsergebnis mit dem Arbeitgeber.
Der Name führt leicht zu einem Missverständnis: Die Fünftelregelung bedeutet nicht, dass nur ein Fünftel der Abfindung versteuert wird. Stattdessen verteilt sie die steuerliche Belastung rechnerisch so, als würde die Abfindung auf fünf Jahre verteilt zufließen. Dadurch ergibt sich ein niedrigerer Steuersatz auf die Abfindung als bei einer regulären Einmalbesteuerung im Zuflussjahr – die Abfindung selbst bleibt aber vollständig steuerpflichtiger Bestandteil Ihres zu versteuernden Einkommens.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an. Für Abfindungen, die ab dem 1. Januar 2025 ausgezahlt werden, gilt: Die Abfindung wird beim Lohnsteuereinbehalt zunächst ohne Tarifermäßigung besteuert. Die Begünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG kann ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Wer eine Abfindung erhalten hat, sollte deshalb in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Rechtlich handelt es sich um eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG. Die außerordentlichen Einkünfte, auf die sie anwendbar ist, sind in § 34 Abs. 2 EStG abschließend aufgezählt. Entschädigungen wie Abfindungen können unter § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG fallen – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen: Wann gilt die Fünftelregelung bei der Abfindung?
Die Fünftelregelung greift nicht automatisch bei jeder Abfindung. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Entschädigungscharakter und Zusammenballung der Einkünfte.
Entschädigungscharakter:
Die Abfindung muss eine Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sein – also Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, gezahlt auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage wie einem Aufhebungsvertrag oder Sozialplan. Viele klassische Abfindungen bei endgültiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses lassen sich so einordnen. Anders sieht es aus, wenn das Dienstverhältnis wirtschaftlich fortbesteht, etwa bei einem gesicherten Rückkehrrecht mit unverändertem Einkommen: Hier fehlt es an einem tatsächlichen Einnahmeverlust, sodass der Entschädigungscharakter infrage stehen kann. Solche Konstellationen bleiben die Ausnahme und sollten anwaltlich geprüft werden.
Zusammenballung von Einkünften:
Zusätzlich muss die Abfindung dazu führen, dass im Jahr des Zuflusses insgesamt mehr an Einkünften zusammenkommen, als bei einer hypothetischen ungestörten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angefallen wäre. Maßstab ist dabei, was die oder der Steuerpflichtige bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Jahr des Zuflusses voraussichtlich erhalten hätte. Für diese hypothetische und prognostische Betrachtung orientiert sich die Rechtsprechung regelmäßig an den Einnahmen des Vorjahres, sofern dessen Verhältnisse den normalen Ablauf abbilden. Bei schwankenden Einkommensbestandteilen kann auch auf den Durchschnitt mehrerer Vorjahre abgestellt werden.
Eine wichtige Konsequenz daraus: Eine einheitliche Abfindung, die auf mehrere Jahre verteilt ausgezahlt wird, verliert regelmäßig den Anspruch auf die Fünftelregelung – die Rechtsprechung sieht die Aufteilung als Bruch mit der geforderten Zusammenballung. Das gilt es bei der Verhandlung des Auszahlungszeitpunkts zu bedenken: Eine Ratenzahlung mag auf den ersten Blick praktisch wirken, kann aber die steuerliche Begünstigung insgesamt kosten. Lediglich geringfügige Zusatzleistungen aus Fürsorgegründen sind in der Regel unschädlich.
Weder der Entschädigungscharakter noch die Zusammenballung sind reine Formsache – beide Punkte sollten bereits bei der Vertragsgestaltung mitgedacht werden, nicht erst bei der Steuererklärung.
Wie wird die Fünftelregelung berechnet?
Die Berechnung folgt einem festen Schema: Zunächst wird die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung ermittelt (das sogenannte verbleibende Einkommen). Anschließend wird die Einkommensteuer auf dieses verbleibende Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindung berechnet. Die Differenz zwischen beiden Beträgen wird verfünffacht – das Ergebnis ist die zusätzliche Steuer auf die Abfindung.
Dieses Verfahren führt rechnerisch dazu, dass nur ein Fünftel der Abfindung in die Progression „hineinrutscht“, wodurch der Steuersatz auf die gesamte Abfindung niedriger ausfällt als bei einer vollständigen Besteuerung im Einmaljahr. Die Abfindung selbst bleibt dabei aber in voller Höhe steuerpflichtig – die Fünftelung betrifft nur die Berechnungsmethode, nicht die Bemessungsgrundlage.
Wird gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen, greift zusätzlich der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG: Lohnersatzleistungen erhöhen zwar nicht selbst die Steuer, wirken sich aber auf den Steuersatz aus, der auf die übrigen Einkünfte angewendet wird. In der Praxis werden Fünftelregelung und Progressionsvorbehalt integriert berechnet – für eine grobe Einordnung reicht es zu wissen, dass beide Mechanismen zusammenwirken können.
Feste Prozentsätze für „die“ Steuerlast auf eine Abfindung gibt es nicht. Wie hoch die Belastung im Einzelfall ausfällt, hängt von mehreren persönlichen Faktoren ab – dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Besteuerung der Abfindung: Wovon hängt die tatsächliche Steuerlast ab?
Die tatsächliche Steuerlast auf eine Abfindung lässt sich nicht mit einer pauschalen Prozentzahl beziffern. Sie hängt von mehreren Faktoren ab, die zusammen Ihren individuellen Steuersatz bestimmen:
- Höhe des übrigen Jahreseinkommens: Je mehr Sie im Jahr der Abfindungszahlung zusätzlich verdienen, desto höher liegt Ihr Grenzsteuersatz – und damit auch der auf die Abfindung angewandte Satz.
- Steuerklasse: Sie beeinflusst die Höhe der bereits einbehaltenen Lohnsteuer und damit die vorläufige Belastung im Zuflussjahr.
- Kirchensteuer: Bei Kirchenmitgliedschaft kommt sie anteilig zur Einkommensteuer hinzu.
- Solidaritätszuschlag: Er wird auf die festgesetzte Einkommensteuer aufgeschlagen, soweit er noch anfällt.
Zwei Beschäftigte mit identischer Abfindungssumme können deshalb sehr unterschiedliche Steuerlasten tragen, je nachdem, wie ihr übriges Einkommen im selben Jahr aussieht. Wer im Abfindungsjahr wenig anderes Einkommen hat – etwa weil die Kündigung mitten im Jahr erfolgte –, profitiert häufig stärker von der Fünftelregelung als eine Person mit hohem Zusatzeinkommen.
Sonderfall betriebsbedingte Kündigung
Bei einer betriebsbedingten Kündigung stellen sich für viele Beschäftigte zwei getrennte Fragen: ob und in welcher Höhe überhaupt ein Abfindungsanspruch besteht, und wie die zugesagte Abfindung anschließend versteuert wird. Anspruch und Höhe der Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung richten sich nach eigenen arbeitsrechtlichen Maßstäben und haben mit der steuerlichen Behandlung zunächst nichts zu tun – eine hohe Abfindung ist nicht automatisch schlechter oder besser für die Fünftelregelung geeignet als eine niedrige, solange Entschädigungscharakter und Zusammenballung vorliegen.
Steuerlast vs. Anrechnung auf das Arbeitslosengeld
Die Besteuerung der Abfindung und ihre Anrechnung auf das Arbeitslosengeld sind zwei unterschiedliche Fragestellungen, die häufig verwechselt werden. Die Fünftelregelung betrifft ausschließlich die Höhe der Einkommensteuer auf die Abfindung. Ob und in welchem Umfang Abfindung und Arbeitslosengeld zusammenwirken – etwa durch eine mögliche Sperrzeit oder ein Ruhen des Anspruchs – ist eine sozialrechtliche Frage, die unabhängig davon zu beurteilen ist, wie die Abfindung steuerlich behandelt wird. Lediglich über den Progressionsvorbehalt (siehe oben) berühren sich beide Themen an einer Stelle: Bezogenes Arbeitslosengeld kann den Steuersatz beeinflussen, der auf Ihr übriges Einkommen einschließlich der Abfindung angewendet wird.
Steuerlast optimieren — anwaltliche Prüfung vor Unterschrift
Die Weichen für die steuerliche Behandlung Ihrer Abfindung werden oft schon bei der Gestaltung des Aufhebungsvertrags oder Sozialplans gestellt – nicht erst bei der Steuererklärung. Zeitpunkt der Auszahlung, Aufteilung in Einmalbetrag oder Raten und die Einbindung weiterer Leistungen können darüber entscheiden, ob die Fünftelregelung überhaupt zur Anwendung kommt.
Eine steuerliche und arbeitsrechtliche Prüfung der Abfindungsvereinbarung vor der Unterschrift kann deshalb helfen, spätere Nachteile zu vermeiden. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie bei der Einordnung Ihrer individuellen Situation, bevor Sie sich vertraglich binden.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.