Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte

In unvorhergesehenen Krisensituationen kann für Beamtinnen und Beamte der Bedarf für eine Freistellung vom Dienst bestehen. In solchen Fällen geht es nicht um Urlaub zwecks Erholung, sondern um die Erledigung außerdienstlicher Tätigkeiten, also um Sonderurlaub. Hierauf haben Beamtinnen und Beamte in vielen Fällen einen Anspruch – diesen sollten Sie kennen, um im Bedarfsfall Ihre Rechte durchsetzen zu können.

Sollten Sie Fragen zu Ihrem Sonderurlaub haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, unterstützen wir Sie als erfahrene Anwälte für Beamtenrecht gerne. Sprechen Sie uns jederzeit an! 

Sonderurlaub für Beamt:innen des Bundes

Die „Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes“ – kurz Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) – regelt für Beamt:innen des Bundes, in welchen Fällen ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht. Es gibt also eine Verordnung, die genau regelt, in welchen Fällen der:die Beamt:in einen Anspruch auf Sonderurlaub hat.

 

An welche Voraussetzungen ist der Anspruch auf Sonderurlaub geknüpft?

Wichtig zu wissen ist, dass der Anspruch auf Sonderurlaub nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben ist.
Gem. § 3 SUrlV wird Sonderurlaub nur dann gewährt, wenn

  1. der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,
  2. dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
  3. die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.

 

Wichtig ist, dass diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Nur dann kann Sonderurlaub bewilligt und gewährt werden, wenn der:die Beamt:in einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Die Dauer des Urlaubs variiert. Hinzu kommt, dass gem. § 4 SUrlV die in den §§ 5 ff. SUrlV bestimmte Dauer des Urlaubs sich um die erforderliche Reisezeit verlängert.

 

In welchen Fällen kommt überhaupt Sonderurlaub in Betracht?

In der Sonderurlaubsverordnung sind unterschiedliche Szenarien aufgeführt, in denen Sonderurlaub gewährt werden kann. Wir wollen einzelne Fälle aufgreifen, in denen Bundesbeamt:innen Sonderurlaub beantragen können.

  • § 5 SUrlV regelt beispielsweise, dass Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen (Nr. 1) oder aber auch zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Termine, sofern sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, zu gewähren ist.
  • Beamt:innen haben die Pflicht, an dienstlichen Fortbildungen teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden; dies ergibt bereits aus der Dienstpflicht zum vollen persönlichen Einsatz für den Beruf gem. § 34 Satz 1
  • § 9 Abs. 1 Nr. 1 SUrlV führt daher aus, dass je Kalenderjahr insgesamt jeweils bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist, zu gewähren ist.
  • Viele aktive Sportler, die bspw. an olympischen Spielen, Welt-/Europameisterschaften teilnehmen, sind Bundesbeamt:innen. § 17 Abs. 1 Nr. 1 SUrlV ermöglicht diesen Athlet:innen Sonderlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu beantragen.
  • Sonderurlaub aus dienstlichen Gründen gem. § 19 SUrlV kann in Fällen des dienstlich bedingten Wohnortwechsels oder einem dienstlich bedingten Umzug ins Ausland beantragt werden.
  • Im Alltag besonders relevant sind auch die Fälle des Sonderurlaubs aus persönlichem Anlass gemäß § 21 der Sonderurlaubsverordnung. § 21 SUrlV führt mehrere Möglichkeiten auf, wie bspw. Sonderurlaub bei Niederkunft der Ehefrau, Lebenspartnerin oder Lebensgefährtin oder aber auch im Falle des Todes des Ehe- bzw. Lebenspartners, eines Elternteils oder Kindes.
  • Zu erwähnen ist, dass gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage Sonderurlaub im Urlaubsjahr bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege zu gewähren ist. Zu beachten ist, dass das Kind noch nicht zwölf Jahre alt sein darf oder eine Behinderung aufweist und auf Hilfe angewiesen ist.

 

Regelungen für niedersächsische Beamtinnen und Beamte

Für Beamt:innen des Landes Niedersachsen regelt die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO), unter welchen Voraussetzungen eine kurzzeitige Freistellung von den dienstlichen Verpflichtungen in Form von Sonderurlaub gewährt werden kann. So regelt bspw. § 2 Nr. 1 Nds. SUrlVO die Möglichkeit, Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge zur Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu erhalten. Dies ist an die folgenden Bedingungen geknüpft: Die Teilnahme an derartigen Weiterbildungsmaßnahmen ist einerseits für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen, andererseits dürfen dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Die Nds. SUrlVO ist nicht abschließend. Es gibt noch weitere Möglichkeiten, Sonderurlaub gewährt zu bekommen, wie z.B. den Wahlvorbereitungsurlaub und den Mandatsurlaub nach § 69 NBG.

 

Beratung und Vertretung durch einen Anwalt für Beamtenrecht

Sollten Sie sich in einer der oben geschilderten Situationen befinden oder sich vorsorglich über Sonderurlaub für Beamte informieren wollen, stehen wir Ihnen als Anwaltskanzlei für Beamtenrecht gerne für eine rechtliche Beratung zur Verfügung – in Niedersachsen und bundesweit.

Setzen Sie Ihre Ansprüche durch – mit professioneller Unterstützung. Sprechen Sie uns gerne an.