Während unbefristete Arbeitsverträge nur durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag enden, läuft ein befristeter Arbeitsvertrag hingegen automatisch aus. Das geschieht entweder mit Ablauf der vereinbarten Frist oder beim Erreichen eines bestimmten Zwecks. Ein gesetzlicher Kündigungsschutz besteht für Arbeitnehmende in diesem Fall nicht.
Aus diesem Grund sollten Sie als Arbeitnehmer:in Ihren befristeten Arbeitsvertrag – besonders nach mehrmaliger Verlängerung – sorgfältig prüfen. Denn: Formfehler oder eine rechtsmissbräuchliche Befristung sind keine Seltenheit und können dazu führen, dass Ihr Arbeitsverhältnis als unbefristet gilt.
Nutzen Sie in dem Fall unbedingt anwaltliche Hilfe. Wir unterstützen Sie schnell und individuell auf Ihre Arbeitssituation zugeschnitten, etwa bei:
Im Folgenden zeigen wir, welche Arten von Befristungen es gibt, worauf Sie bei der Vertragsprüfung achten sollten und welche Rechte Sie als befristet beschäftigte Person haben.
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsverhältnis, bei dem Beginn und Ende der Beschäftigung von vornherein festgelegt sind. Im Gegensatz zum unbefristeten Vertrag läuft ein befristetes Arbeitsverhältnis automatisch aus, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Dort wird in zwei Formen der Beendigung unterschieden:
Wichtig: Ein befristeter Arbeitsvertrag ist nur dann wirksam, wenn er schriftlich abgeschlossen wurde. Lediglich mündliche Vereinbarungen (und auch Vereinbarungen per E-Mail) reichen nicht aus. In dem Fall gilt der Vertrag als unbefristet.
Befristete Arbeitsverträge können zudem sowohl mit als auch ohne sachlichen Grund vereinbart werden:
Lesetipp: Erfahren Sie, wie sich ein unbefristeter Arbeitsvertrag von einem befristeten unterscheidet und welche Rechte sowie Pflichten Sie als Arbeitnehmer:in haben.
Befristete Arbeitsverhältnisse bergen zwar für die Unternehmensseite Flexibilität, gehen aber für Beschäftigte oft mit Unsicherheit einher. Das liegt vor allem am fehlenden Kündigungsschutz.
Vorteile für Arbeitnehmende | Nachteile für Arbeitnehmende | Vorteile für Arbeitgebende | Nachteile für Arbeitgebende |
Flexibilität für persönliche Planungen (z. B. Übergangsjob nach dem Studium) | Geringere Planungssicherheit | Flexibler Personaleinsatz bei saisonalem oder projektbezogenem Bedarf | Fluktuation und Einarbeitungsaufwand |
Einstiegsmöglichkeit in Unternehmen | Kein Kündigungsschutz nach dem KSchG | Keine Begründung bei sachgrundloser Befristung erforderlich | Eingeschränkte Motivation oder Bindung der Mitarbeitenden |
Risiko einer Kettenbefristung | Geringeres Risiko bei Neueinstellungen | Risiko einer Entfristungsklage bei formalen Fehlern | |
Schlechtere Chancen bei Kreditverträgen oder Wohnungssuche | |
Befristete Arbeitsverträge können entweder an ein konkretes Datum oder an einen bestimmten Zweck geknüpft sein. Es können auch beide Arten miteinander kombiniert werden.
Der Arbeitsvertrag endet automatisch an einem vorher festgelegten Tag. Und zwar unabhängig davon, ob der ursprüngliche Anlass für die Befristung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.
Beispiel: Saisonarbeitende werden vom 1. November bis 31. März befristet eingestellt, der Vertrag endet also ohne Kündigung am 31. März. Diese Form der Befristung erfolgt häufig sachgrundlos.
Bei einer Zweckbefristung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses an das Erreichen eines bestimmten Ziels gekoppelt. Der Vertrag endet erst, wenn dieser Zweck tatsächlich eingetreten ist. In diesem Fall muss die oder der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden den Wegfall des Zwecks schriftlich mitteilen. Ab Zugang dieser Mitteilung beginnt eine zweiwöchige Auslauffrist.
Beispiel: Mitarbeitende werden als Krankheits- oder Eltenzeitvertretung eingestellt.
Diese Kombination findet in der Praxis häufig Anwendung. Zwar wird der Arbeitsvertrag an einen bestimmten Zweck geknüpft, gleichzeitig wird aber auch ein kalendermäßiges Enddatum als spätester Beendigungszeitpunkt vereinbart.
Beispiel: „Das Arbeitsverhältnis endet mit Abschluss des Projekts, spätestens jedoch am 30.12.2025.“ Indem die oder der Arbeitgebende die Befristungsgründe kombiniert, findet eine zusätzliche Absicherung ab.
Wie bereits erwähnt, können befristete Arbeitsverträge laut § 14 TzBfG mit oder ohne Sachgrund geschlossen werden. Welche Variante zulässig ist, hat direkte Auswirkungen auf die rechtliche Wirksamkeit des Vertrags und somit auf Ihre Rechte als Arbeitnehmer:in.
Eine Befristung mit Sachgrund ist möglich, wenn es für die zeitliche Begrenzung des Arbeitsverhältnisses einen nachvollziehbaren Anlass gibt. Das Gesetz nennt dafür eine Reihe zulässiger Gründe, etwa:
Tipp: Sie können auch aus persönlichen Gründen eine Befristung mit Sachgrund mit Ihrer oder Ihrem Arbeitgebenden vereinbaren. Zum Beispiel, wenn Sie eine Übergangszeit bis zum Studienbeginn oder eine geplante Auszeit überbrücken möchten.
Bei einer sachgrundlosen Befristung gelten engere Voraussetzungen:
Wird die sachgrundlose Befristung verlängert, müssen alle Vertragsbedingungen gleich bleiben. Sonst gilt der Vertrag als neu abgeschlossen und eine weitere sachgrundlose Verlängerung gilt als unzulässig.
Ein Arbeitsvertrag kann mit Sachgrund mehrfach befristet oder verlängert werden. Allerdings dürfen die Befristungen nicht willkürlich oder missbräuchlich erfolgen. Sollten Sie als Arbeitnehmer:in Verdacht auf Kettenbefristung schöpfen, kann eine Entfristungsklage hilfreich sein. Mit der Klage vor dem Arbeitsgericht wird geprüft, ob ein befristeter Arbeitsvertrag unwirksam ist und daher als unbefristet gilt.
Beispiele für rechtsmissbräuchliche Kettenbefristungen:
Vorbeschäftigung: Eine sachgrundlose Befristung ist nicht zulässig, wenn mit der- oder demselben Arbeitgebenden bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dabei spielt keine Rolle, ob der Vertrag befristet oder unbefristet war. Auch frühere Tätigkeiten als Werkstudent:in oder Minijobber:in können darunterfallen. Ausnahmen können jedoch bestehen, wenn die vorherige Beschäftigung bereits sehr lange zurückliegt, eine gänzlich andere Tätigkeit abbildete oder nur von sehr kurzer Dauer war.
Befristete Arbeitsverträge müssen gesetzliche Formvorgaben einhalten und nach § 14 Abs. 4 des TzBfG vor Arbeitsbeginn eine Befristung schriftlich vereinbaren. Zu den Formalia zählen konkret:
Liegt die Befristung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform vor, ist nicht der gesamte Vertrag ungültig, sondern nur die Befristung. In diesem Fall gilt das Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristet abgeschlossen, mit allen entsprechenden Schutzrechten. Zudem wird eine Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam, wenn nachträglich Änderungen am Vertrag vorgenommen werden.
Für Arbeitnehmer:innen ist es wichtig, die eigenen Verträge genau zu prüfen: Wurde korrekt verlängert? Gab es zu viele aufeinanderfolgende Verträge? Liegt überhaupt ein zulässiger Sachgrund vor?
Auch wenn ein befristeter Arbeitsvertrag grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Frist oder dem Erreichen eines bestimmten Zwecks endet, kann er unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Wie erwähnt: Ein sachgrundloser Arbeitsvertrag darf höchstens drei Mal innerhalb von zwei Jahren verlängert werden. Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitsvertrag im Zuge von Verlängerungen nicht geändert wurde – beispielsweise bezüglich des Gehalts oder der Arbeitszeit. Ist dies der Fall, gilt der Vertrag als neuer Arbeitsvertrag. Eine weitere sachgrundlose Befristung ist in diesem Fall nicht mehr erlaubt. Ihr Arbeitsverhältnis zählt dann als unbefristet.
Liegt ein sachlicher Grund vor (z. B. Projektarbeit, Vertretung), kann ein befristeter Vertrag mehrfach verlängert werden, auch über zwei Jahre hinaus. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Sachgrund bei jeder Verlängerung tatsächlich besteht und nicht als Vorwand ausgenutzt wird. Bei Missbrauch in Form von überlangen oder häufigen Befristungen kann eine Entfristungsklage eingereicht werden.
Wurde die Befristung erfolgreich angefochten – etwa nach einer Prüfung oder einer Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht – entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. In dem Fall haben Sie als Arbeitnehmer:in Anspruch auf:
Sie möchten Ihren Arbeitsvertrag prüfen lassen? Kontaktieren Sie uns unverbindlich – wir klären, ob Ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zusteht, und zeigen Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet grundsätzlich automatisch zur vereinbarten Frist bzw. nach dem Erreichen des Zwecks. Dennoch gibt es Situationen, in denen das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Ob dies umgesetzt werden kann, hängt allerdings vom Arbeitsvertrag und den darin festgehaltenen Vereinbarungen ab.
Weder Arbeitgeber:in noch Arbeitnehmer:innen können einen befristeten Arbeitsvertrag vorzeitig mit der üblichen Kündigungsfrist (beispielsweise von vier Wochen) beenden, sofern im Vertrag nichts anderes steht. Demnach ist laut § 15 Abs. 3 TzBfG eine ordentliche Kündigung nur möglich, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.
Achtung: Auch ein Tarifvertrag kann ein ordentliches Kündigungsrecht enthalten. Prüfen Sie als Arbeitnehmer:in also nicht nur den Arbeitsvertrag, sondern auch geltende Tarifverträge.
Außerordentliche (fristlose) Kündigungen sind nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jederzeit möglich, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt. Dazu zählen z.B.:
Bei Zweckbefristungen endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des im Vertrag genannten Zwecks. Dabei gilt:
Nachdem der befristete Arbeitsvertrag endet, entstehen für beide Seiten bestimmte Rechte. Folgende Rechte sollten Arbeitnehmer:innen geltend machen:
Rechte von Arbeitnehmenden | Erklärung | Hinweis |
Anspruch auf Arbeitszeugnis | Arbeitnehmende haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Entweder als einfaches oder qualifiziertes Zeugnis, wobei ein qualifiziertes Zeugnis vorzuziehen ist. | Fordern Sie ein qualifiziertes Zeugnis idealerweise vor Vertragsende an und achten Sie auf eine wohlwollende und wahrheitsgemäße Formulierung im Arbeitszeugnis [Verlinken mit Artikel „Arbeitszeugnis“, sobald online]. |
Resturlaub und Überstunden | Nicht genommener Urlaub muss gewährt oder ausbezahlt werden. Überstunden sind auszugleichen oder eventuell zu vergüten. | Prüfen Sie den Arbeitsvertrag: Arbeitgebende dürfen nicht pauschal behaupten, mit dem Monatsgehalt seien alle Überstunden abgegolten. Eine Abgeltungsklausel ist nur wirksam, wenn sie transparent und eindeutig formuliert ist. |
Möglichkeit der Weiterbeschäftigung | Wird nach Fristablauf weitergearbeitet und die oder der Arbeitgebende widerspricht nicht, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. | Voraussetzung ist, dass die oder der Arbeitgebende die Weiterarbeit kennt und duldet. Der Arbeitgeber muss unverzüglich widersprechen, sobald er bemerkt, dass die arbeitnehmende Person nach Ablauf der Befristung weiterarbeitet. |
Ferner sind scheidende Arbeitnehmer:innen verpflichtet, zum Ende des befristeten Arbeitsvertrags Folgendes zu erledigen:
Befristete Arbeitsverhältnisse sind in vielen Branchen üblich, doch sie bringen rechtliche Risiken mit sich. Ob eine Befristung wirksam ist, ob eine Verlängerung zulässig war oder ob bereits ein unbefristeter Anspruch besteht, lässt sich oft nur im Einzelfall beurteilen.
Sie möchten Ihre Befristung prüfen lassen? Wir unterstützen Sie in allen Phasen Ihres Arbeitsverhältnisses:
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Anschrift
Rechtsanwälte Karoff, Möhring & Koll.
Berliner Allee 14 (Ecke Königstraße)
30175 Hannover
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