Eine Versetzung ist die dauerhafte Übertragung eines Aufgabenbereichs bei einer anderen Behörde. Der Dienstherr kann dabei derselbe oder ein neuer sein.
Haben Sie Fragen oder Probleme mit Ihrer Versetzung, kontaktieren Sie uns. Wir als erfahrene Rechtsanwälte für Beamtenrecht erklären Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst verständlich, unter welchen Voraussetzungen eine Versetzung erlaubt ist, wie Sie diese durchsetzen oder sich dagegen wehren können.
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Im Beamtenrecht ist die Versetzung abzugrenzen von der Umsetzung, der Abordnung und der Zuweisung. Durch einen Klick auf die untenstehenden Begriffe gelangen Sie auf eine weitere Seite, auf der wir das jeweilige Thema detailliert erläutern.
Umsetzung: Eine Umsetzung ist die Übertragung eines anderen Amtes oder Dienstpostens innerhalb derselben Behörde. Sie kann nur vorübergehend oder auf Dauer angelegt sein.
Zuweisung: Eine Zuweisung beschreibt eine vorübergehende Beurlaubung, um Beamten und Beamtinnen einen anderen Aufgabenbereich zu übertragen. Die dafür notwendige Einrichtung liegt außerhalb des Anwendungsbereichs des Beamtenrechts.
Abordnung: Eine Abordnung ist ein vorübergehender Wechsel eines Beamten zu einer anderen Dienststelle. Sie kann das Aufgabenfeld und den Arbeitsort verändern.
Beamte und Beamtinnen können auf zwei Wegen versetzt werden:
Beamte können einen Antrag auf eine Versetzung stellen. Ihr Dienstherr entscheidet dann, ob er dem Antrag stattgibt. In Sonderfällen – wie bei schwerwiegenden persönlichen Gründen – wird einem Antrag oftmals stattgegeben. Einen Anspruch auf eine Versetzung haben Beamte jedoch nicht.
Beamte können von ihrem Dienstherrn aus dienstlichen Bedürfnissen versetzt werden. Dabei müssen sie der Versetzung nicht zustimmen. Sie müssen grundsätzlich jederzeit mit einer Versetzung rechnen. Das gibt die Gehorsamspflicht gemäß § 62 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. § 35 Bundesstatusgesetz (BeamStG) vor.
28 Abs. 2 BBG gibt die Voraussetzungen für eine Versetzung aus dienstlichen Bedürfnissen vor. So ist eine Versetzung bei demselben Dienstherrn zulässig, wenn
Lassen Sie jetzt von uns prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Versetzung vorliegen!
Streben Sie als Beamter/Beamtin eine Versetzung an oder sollen Sie aus dienstlichen Bedürfnissen versetzt werden, haben aber nicht die entsprechende Befähigung für das neue Amt, müssen Sie eine Weiterbildung absolvieren. Das schreibt Ihnen § 28 Abs. 3 BBG vor. Ihr Dienstherr kann Sie daher zu einer Weiterbildung verpflichten, die Sie auf Ihre künftige Dienststelle entsprechend vorbereitet.
Der Personalrat muss einer Versetzung grundsätzlich zustimmen. Beamte müssen einer Versetzung nicht zustimmen. Sie sind vor einer Versetzung jedoch anzuhören. Dabei können Betroffene ihre Gründe darlegen, warum Sie eine Versetzung anstreben oder diese einen erheblichen Nachteil für sie darstellt.
Die Versetzung ist in § 28 BBG, für Landesbeamte in § 15 BeamtStG sowie in § 28 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) geregelt. Eine Versetzung stellt einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar. In Niedersachsen müssen Sie dabei nicht erst einen Widerspruch gegen eine Versetzung einlegen, sondern können direkt gerichtlich dagegen vorgehen.
Unsere Rechtsanwälte prüfen alle Vorgänge und Fakten Ihrer möglichen Versetzung. Dabei geben wir Ihnen eine realistische Einschätzung, ob Ihre Versetzung zulässig ist und ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Unsere Rechtsanwälte vertreten Sie gerne im Klageverfahren.
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Rechtsanwälte Karoff, Möhring & Koll.
Berliner Allee 14 (Ecke Königstraße)
30175 Hannover