Was gibt’s es für Neuigkeiten im Arbeitsrecht

Zunächst ist natürlich anzuführen, dass das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass Arbeitgeber:innen/Unternehmen verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmer:innen geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Näheres hierzu können Sie hier (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bag-1abr9788-pflicht-arbeitszeiterfassung-arbeitgeber-betriebsrat-arbeitnehmer-mitbestimmung-betrvg-initativrecht/ ) nachlesen.

Es gab jedoch noch weitere Neuigkeiten, die wir hier kurz ansprechen wollen:

Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Auch im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge hat sich in jüngster Vergangenheit etwas getan.

Arbeitgeber:innen haben zum einen nunmehr die Pflicht, Arbeitnehmer:innen über Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.

Darüber hinaus regelt des TzBfG, dass im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Probezeit nicht mehr grundsätzlich 6 Monate betragen darf. Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen, § 15 Abs. 3 TzBfG. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, welche Dauer der Probezeit noch angemessen zu bezeichnen ist.

Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen können vereinbaren, dass Arbeitnehmer:innen Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, sog. Arbeit auf Abruf. Arbeitgeber:innen sind hierbei verpflichtet, den Zeitrahmen festzulegen, in dem auf die Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 TzBfG sind Arbeitnehmer:innen nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn Arbeitgeber:innen die Lage der Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt werden und die Arbeitsleistung im festgelegten Zeitrahmen zu erfolgen haben.

 

Nachweisgesetz (NachwG)

Das Nachweisgesetz enthält die Pflicht für Arbeitgeber:innen, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb bestimmter Fristen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und Arbeitnehmer:innen auszuhändigen.

Die Änderung des Nachweisgesetzes hat nunmehr unter anderem zu einer Veränderung der Fristen geführt. Es gibt neue Fristen, welche Arbeitgeber:innen einhalten sollten – ansonsten kann mit einem Bußgeld von bis zu 2000€ gerechnet werden.

  1. Schon am ersten Arbeitstag müssen Arbeitnehmer:innen in schriftlicher Form die im Vertrag festgehaltenen Grundangaben erhalten. Zu diesen Angaben zählen Anschrift und Name der Beteiligten sowie auch die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt.
  2. Die zweite Frist ist innerhalb von 7 Tagen einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die restlichen Informationen in schriftlicher Form vorliegen. Hierzu zählen u.a. die Angaben zur Probezeit, eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeit, Hinweise zu Überstunden usw.

Dies war ein kleiner Hinweis auf Änderungen bzw. Neuerungen im Arbeitsrecht. Sollten Sie Fragen haben in diesem Zusammenhang haben, stehen wir Ihnen natürlich sehr gerne zur Seite. Wie immer gilt daher: In allen Belangen des Arbeitsrechts stehen wir deutschlandweit für Sie ein!