Gibt es Auswirkungen aufgrund der Energiekrise in der Arbeitswelt?

Diese Frage lässt sich auf mehreren Ebenen mit einem ganz klaren „Ja“ beantworten. Die Bundesregierung hat in diesem Zusammenhang zwei Verordnungen auf die Beine gestellt.

Die Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) regelt für den Zeitraum vom 01. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich. Diese Verordnung wird gemeinsam mit einer Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) erlassen, die am 01. Oktober 2022 über zwei Jahre gelten soll. Beide Verordnungen bilden nach Maßgabe der Bundesregierung neben der Befüllung der Gasspeicher und der Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung die dritte Säule des Energiesicherungspakets.

Wir wollen im Nachgang kurz auf einen Punkt in der EnSikuMaV eingehen, der sehr viele Arbeitnehmer:innen betreffen wird und sich unmittelbar auswirkt.

 

Die Höchsttemperatur in Büroraumen

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass die Pflicht, die Temperatur in Büroräumen entsprechend abzusenken, nur für öffentliche Gebäude gilt. Dies bedeutet jedoch auch, dass private Unternehmen, die ihre Geschäftsräume in einem öffentlichen Gebäude haben, die Regelungen des § 6 EnSikuMaV beachten müssen. Diese lauten wie folgt:

  • Bei leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit sind maximal 19 Grad Celsius vorgeschrieben.
  • Für körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Stehen oder Gehen erledigt werden, sind es maximal 18 Grad Celsius.
  • Ebenfalls 18 Grad Celsius werden für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeiten vorgeschrieben.
  • Noch unangenehmer wird es bei mittelschweren Tätigkeiten, die überwiegend im Stehen oder Gehen durchgeführt werden – dann sind es maximal 16 Grad Celsius.
  • Für körperlich schwere Tätigkeiten ist der Höchstwert bei nur 12 Grad Celsius festgesetzt.

Die Temperaturvorgaben liegen im Übrigen jeweils je ein Grad unter den Mindesttemperaturen gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung i.V.m. Anhang 3.5 und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR 3.5 Raumtemperatur.

Für bestimmte Arbeitsplätze, speziell im medizinischen, sozialen Bereich oder in Schulen und Kindertagesstätten gelten diese Höchstwerte nicht, § 6 Abs. 3 EnSikuMaV.

 

Können Arbeitnehmer:innen dann einfach zu Hause bleiben?

Arbeitnehmer:innen könnten bei diesen Temperaturen womöglich auf die Idee kommen, zu Haus zu bleiben. Es versteht sich aber auch von selbst, dass ein Verweigern der Arbeit nicht einfach so möglich ist und ein Leistungsverweigerungsrecht nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht kommen könnte.

Natürlich könnte man nun auf den Gedanken kommen, im Homeoffice arbeiten zu wollen. Doch auch an dieser Stelle muss gesagt werden, dass der:die Arbeitnehmer:in keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Homeoffice hat.