Durch das Abschließen eines Arbeitsvertrages treten Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen in eine wechselseitiges Beziehung, aus der sich für Beide sowohl Rechte als auch Pflichten ergeben. Diese Rechte und Pflichten stellen Individualrechte dar, zu deren Einhaltung sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen verpflichtet sind. Im Rahmen dieses Beintrags werden wir Ihnen einen vertiefenden Einblick in diese Materie ermöglichen.
Rechte von Arbeitnehmer:innen
Arbeitnehmer:innen bedürfen aufgrund ihrer unterlegenen Position gegenüber dem / der Arbeitgeber:in eines besonderen Schutzes durch den Gesetzgeber. Demzufolge hat der Gesetzgeber die Arbeitnehmer:innen mit einigen Rechten ausgestattet, die diesen Schutz gewährleisten sollen. Einige dieser Rechte ergeben sich auch aus dem Arbeitsvertrag selbst oder aus der Wechselwirkung zwischen den jeweiligen Rechten und Pflichten. Zu den Rechten der Arbeitnehmer:innen zählen insbesondere:
- Die Vergütung
Dem / Der Arbeitnehmer:in steht gem. § 611 BGB grundsätzlich ein Vergütungsanspruch für seine / ihre erbrachte Arbeitsleistung zu. Damit verbunden ist auch die schriftliche Ausstellung der Lohnabrechnung. Unabhängig von individuellen vertraglichen Vereinbarungen muss dem / der Arbeitnehmer:in mindestens der Mindestlohn ausgezahlt werden.
- Der Arbeitsschutz
Der / Die Arbeitgeber:in ist gesetzlich verpflichtet gewisse Schutz- und Fürsorgepflichten einzuhalten. Dementsprechend muss der Arbeitsplatz derart gestaltet sein, dass sich keine Gefährdungen für die körperliche oder seelische Unversehrtheit des / der Arbeitnehmer:in ergeben. Darüber hinaus wird der / die Arbeitgeber:in durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet, alle Arbeitnehmer:innen gleich zu behandeln, es sei denn sachliche Gründe rechtfertigen eine Ungleichbehandlung.
- Der Erholungsurlaub
Jedem / Jeder Arbeitnehmer:in stehen grundsätzlich mindestens 4 Kalenderwochen Erholungsurlaub zu. Bei einer Arbeitswoche von 5 Arbeitstagen beläuft sich der gesetzliche Anspruch dementsprechend auf 20 Urlaubstage. - Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Der Arbeitnehmer hat gem. § 109 GewO bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dieses Zeugnis muss Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit beinhalten. Angaben über Verhaltenspräferenzen des / der Arbeitnehmer:in sind unzulässig.
- Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Der / Die Arbeitnehmer:in hat im Krankheitsfall einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erstreckt sich maximal auf einen Zeitraum von sechs Wochen.
Pflichten von Arbeitnehmer:innen
Auf der anderen Seite sind die Arbeitnehmer:innen ebenfalls an die Einhaltung bestimmter Pflichten gebunden. Die Pflichten der Arbeitnehmer:innen lassen sich in Haupt- und Nebenpflichten unterteilen. Dementsprechend zählen zu den Hauptpflichten:
- Die Arbeitspflicht
Der / Die Arbeitnehmer:in muss die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung persönlich erbringen. Entsprechend ist eine Erbringung der Arbeitsleistung durch eine Ersatzperson unzulässig. - Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten
Nebentätigkeiten müssen dem / der Arbeitgeber:in angezeigt werden und bedürfen dessen / deren Zustimmung. Außerdem darf die Ausübung der Nebentätigkeit nicht mit der Ausübung der Haupttätigkeit kollidieren oder sich nachteilig auf diese auswirken.
Zu den Nebenpflichten gehören:
- Verbot der Bestechlichkeit
Arbeitnehmer:innen ist es untersagt, Gegenleistungen für eine besondere Bevorzugung entgegenzunehmen. Eine Zuwiderhandlung erfüllt den Straftatbestand der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr.
- Treuepflicht
Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, Rücksicht auf die Interessen des / der Arbeitgeber:in zu nehmen und alle Handlungen zu unterlassen, die auf die Interessen des / der Arbeitgeber:in eine schädigende Wirkung haben könnten.
- Verschwiegenheitspflicht
Arbeitnehmer:innen müssen Stillschweigen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des / der Arbeitnehmer:in bewahren.
- Herausgabepflicht
Erzeugnisse, Produkte und Ausarbeitungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen, sind grundsätzlich dem / der Arbeitgeber:in zu überlassen. Hierzu gehören sowohl Ausarbeitungen, die dem Urheberrecht unterliegen als auch bspw. Computerprogramme.
- Unterlassung von ruf- und kreditschädigenden Mitteilungen
Arbeitnehmer:innen ist es nicht gestattet, den / die Arbeitgeber:in durch ruf- und kreditschädigende Mitteilungen zu verunglimpfen. Rufschädigungen können die strafrechtlichen Tatbestände der üblen Nachrede und Verleumdung erfüllen und somit entsprechend verfolgt werden. Hat eine rufschädigende Äußerung anhaltende negative Auswirkungen für den / die Arbeitgeber:in zur Folge, kann dieser / diese unter gewissen Umständen die Kündigung aussprechen.
Branchen- und unternehmensabhängig können sich natürlich noch weitere Rechten oder Pflichten ergeben.
Sollten Sie Fragen zu Ihren Rechten oder Pflichten als Arbeitnehmer:in haben oder Unterstützung in einem entsprechenden Fall benötigen, beraten wir Sie gerne in einem ausführlichen Beratungsgespräch.