Altersgrenze von Beamten: Wann kann man abschlagsfrei in den Ruhestand?

Überblick

Hinweis: In diesem Artikel wird die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand behandelt. Die Altersgrenze für den Eintritt in das Beamtenverhältnis behandeln wir in einem anderen Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

Die Themen Ruhestand und Ruhegehalt sind für alle Beamt:innen besonders relevant. Umso wichtiger ist es daher, sich über diese Themen frühzeitig zu informieren. Die wichtigsten Infos finden Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.

  • Beamt:innen können grundsätzlich mit 67 Jahren abschlagsfrei in den Ruhestand gehen.
  • Möchten Beamt:innen auf Antrag eher in den Ruhestand versetzt werden, müssen sie ggf. Abschläge in Kauf nehmen.
  • Bestimmte Gruppen von Beamt:innen wie Polizist:innen oder Beamt:innen mit einem Behinderungsgad von mindestens 50 können bereits früher abschlagsfrei in den Ruhestand gehen.
  • Bei Dienstunfähigkeit werden Beamt:innen vorzeitig in den Ruhestand versetzt – dies hat Auswirkungen auf die Versorgung.
  • Für Beamt:innen auf Probe und auf Widerruf gelten u.U. besondere Regelungen.
  • Ein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts bei Dienstunfähigkeit besteht regulär erst nach einer Wartezeit von fünf Jahren.
 
Falls Sie Fragen zur Altersgrenze haben oder von Dienstunfähigkeit betroffen sind, beraten wir Sie gerne persönlich zu Ihren Ansprüchen bezüglich Ruhestand und Ruhegehalt.
 
 

Wann ist der Ruhestand für Beamt:innen ohne Abschläge möglich? – Bundesweit und in Niedersachsen

Unter bestimmten Umständen können Beamt:innen ohne Abschläge in den Ruhestand gehen. Wann dies der Fall ist, sehen Sie zusammengefasst in dieser Aufzählung:

Grundsatz: Mit 67 Jahren können Beamt:innen des Bundes gem. § 51 Abs. 1 BBG und des Landes Niedersachsen gem. § 35 Abs. 2 NBG abschlagsfrei in den Ruhestand versetzt werden, für Beamt:innen anderer Bundesländer gelten z.T. andere Altersgrenzen.

  • Beamt:innen, die vor 1964 geboren sind, können bereits früher in den Ruhestand gehen, das genaue Alter bestimmt sich nach dem Geburtsjahr. Eine tabellarische Auflistung der einzelnen Altersgrenzen abhängig vom jeweiligen Geburtsjahr findet sich für Bundesbeamt:innen in § 51 Abs. 2, 3 BBG und für Landesbeamt:innen des Landes Niedersachsen in § 35 Abs. 2 NBG.
  • Nach 45 Dienstjahren können Beamt:innen ebenfalls schon früher abschlagsfrei in den Ruhestand versetzt werden
  • Für Beamt:innen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent gilt eine niedrigere Altersgrenze. Für Bundesbeamt:innen findet sich die entsprechende Regelung in § 52 BBG.
  • Das gleiche gilt für Beamt:innen im Vollzugsdienst der Polizei, Feuerwehr und andere Berufsgruppen 
  • Führt ein Dienstunfall zur Dienstunfähigkeit, kann die bzw. der betroffene Beamt:in abschlagsfrei in den Ruhestand versetzt werden.

 

Wann ist der Ruhestand für Beamt:innen mit Abschlägen verbunden? 

Möchten Beamt:innen früher in den Ruhestand eintreten, müssen sie mit Abschlägen rechnen. In diesen Fällen wird das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert.

Beamt:innen können sich auf Antrag frühzeitig in den Ruhestand versetzen lassen. Hier ist die Antragsaltersgrenze zu beachten:

  • Beamt:innen des Bundes, die keine Schwerbehinderung i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB IX aufweisen, können gem. § 52 Abs. 3 BBG den Antrag nicht vor Vollendung des 63. Lebensjahres stellen.
  • In Niedersachsen liegt die Antragsaltersgrenze gem. § 37 Abs. 1 NBG bei 60 Jahren.
 

Bei Dienstunfähigkeit werden Beamt:innen frühzeitig in den Ruhestand versetzt. Je nachdem, wie viele Dienstjahre sie bereits absolviert haben, müssen sie jedoch mit Abschlägen rechnen.

 

 

Höhe der Versorgungsbezüge 

Wie hoch sind nun die Versorgungsbezüge? Dies lässt sich genau ausrechnen und hängt davon ab, wie viele Jahre bzw. Monate denn überhaupt Dienst geleistet wurde.

Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. So regelt  dies § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für Bundesbeamt:innen und § 16 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG für Beamt:innen des Landes Niedersachsen. Eine konkrete Auskunft über die Höhe der Versorgungsbezüge erhalten die Beamt:innen in der Regel von Ihrem Dienstherr bzw. von der Besoldungsstelle.

 

Welche Beamt:innen können früher in den Ruhestand? 

Bestimmte Berufsgruppen können vorzeitig in den Ruhestand gehen, und das ohne Abschläge beim Ruhegehalt. Von dieser Regelung profitieren Beamt:innen bei der Feuerwehr, sowie beim Polizei- und Justizvollzugsdienst. Für Mitglieder dieser Berufsgruppen lohnt es sich, sich genau über ihre Ansprüche zu informieren: War die bzw. der Beamt:in während seines Dienstes mindestens 25 Jahre lang besonderen gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt wie z.B. durch Wechselschicht oder dem Einsatz einer bzw. eines Polizist:in in einem Spezialeinsatzkommando, verringert sich die Altersgrenze um ein Jahr. Das muss allerdings mindestens 4 Jahre vor Erreichen der Altersgrenze angezeigt werden.

 

Voraussetzungen für Versetzung in den Ruhestand

Beamt:innen werden in den Ruhestand versetzt, wenn sie die entsprechende Altersgrenze erreicht haben, die für sie gilt bzw. bei entsprechendem Antrag auch vor Erreichen der Altersgrenze. Über diese Fälle hinaus werden Beamt:innen auch dann in den Ruhestand versetzt, wenn bei ihnen eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wurde und keine anderweitige Verwendung möglich ist, sowie beim einstweiligen Ruhestand.

Grundlage für die Berechnung des Ruhegehalts sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit, anhand derer mittels eines gesetzlich festgelegten Faktors schließlich der Ruhegehaltssatz errechnet wird. Dieser stellt eine Prozentzahl dar.

Welche Bezüge als ruhegehaltfähige Dienstbezüge anzusehen sind, ist gesetzlich geregelt. So sind gem. § 5 BeamtVG bpsw. das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 und weitere Dienstbezüge, die als ruhegehaltfähig ausgewiesen wurden, ruhegehaltsfähig. Für niedersächsische Landesbeamt:innen befindet sich eine gleichlautende Regelung in § 5 NBeamtVG.

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist gem. § 6 Abs. 1 BeamtVG die Zeit, die ein:e Beamt:in vom Tage seiner bzw.. ihrer ersten Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Gleiches ist für niedersächsische Landesbeamt:innen in § 6 Abs. 1 NBeamtVG geregelt. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind im Verhältnis anzurechnen. Auch Zeiten im Wehr- oder Zivildienst sind anzurechnen. Unter bestimmten Umständen können auch privatrechtliche Arbeitszeiten zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit dazuzählen, nämlich dann, wenn diese Tätigkeit zur späteren Ernennung geführt hat.

Eine Versetzung in den Ruhestand ist erst möglich, wenn eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren bzw. eine Wartezeit erreicht wurde. Dies ist vor allem dann relevant, wenn Beamt:innen vor Erreichen der Altergrenze aufgrund eines Dienstunfalls wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienst ausscheiden. Die Wartezeit gilt jedoch immer als erreicht, wenn die Dienstunfähigkeit ihre Ursache in einem Dienstunfall oder einer Dienstbeschädigung hat. In diesen Fällen ist der Dienstherr zur Zahlung eines Ruhegehalts verpflichtet. Ein Dienstunfall ist ein durch äußere Einwirkung verursachtes Unglück, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Beruht die Dienstunfähigkeit allerdings nicht auf einem Dienstunfall, sondern auf einem außerdienstlichen Ereignis, muss die Wartezeit zwingend eingehalten werden. Wurde die Wartezeit nicht eingehalten und scheidet eine anderen Verwendung der bzw. des Beamt:in aus, ist die Entlassung der bzw. des Beamt:in die Folge.

 

Versorgungsansprüche von Beamten

Beamt:innen auf Lebenszeit erhalten Ruhegehalt, wenn sie in den Ruhestand versetzt werden, und zwar bei Erreichen der Altersgrenze oder bei Dienstunfähigkeit, soweit die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist.

Grundsätzlich haben Beamt:innen auf Probe und auf Widerruf keine Versorgungsansprüche. Ausnahmsweise erhalten Beamt:innen auf Probe bzw. Widerruf ein Ruhegehalt oder einen Unterhaltsbeitrag, wenn sie wegen Dienstunfähigkeit, die auf einem Dienstunfall beruht, aus dem Dienst ausscheiden. Für Beamt:innen auf Probe gilt, dass sie unter Umständen auch dann, wenn die Dienstunfähigkeit nicht auf einem Dienstunfall beruht, Versorgungsansprüche haben – hier besteht jedoch ein Ermessensspielraum. Wurde die Wartezeit von fünf Jahren allerdings nicht eingehalten, ist die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis die Regel.

Wird bei Beamt:innen auf Probe bzw. Widerruf kein Ruhegehalt gezahlt, werden sie gem. § 8 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

 

Was gilt bei Dienstunfähigkeit?

Wie bereits erwähnt, werden Beamt:innen auf Lebenszeit bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die bzw. der Beamt:in dauerhaft zur Erfüllung seiner Dienstpflicht unfähig ist. Hierbei muss allerdings ebenso überprüft werden, wenn eine anderweitige Verwendung in einem gleichwertigen Amt nicht möglich ist, ob die Übertragung einer geringwertigen zumutbaren Tätigkeit als Alternative zur Versetzung in den Ruhestand möglich ist. Für Bundesbeamt:innen findet sich die entsprechende Regelung in § 44 BBG, für Landesbeamt:innen gilt § 26 BeamtStG. Abhängig vom Alter der bzw. des Beamt:in ist im Falle des vorzeitigen Ruhestands wegen Dienstunfähigkeit jedoch mit Abschlägen beim Ruhegehalt zu rechnen. Diese Abschläge betragen 0,3 % pro Monat, der die bzw. den Beamt:in vom Erreichen der Regelaltersgrenze trennt. Bei Dienstunfähigkeit, die auf einen Dienstunfall beruht, kommt es jedoch nicht zu Abschlägen, wenn die bereits erläuterte Wartezeit eingehalten wurde.

 

Begrenzte Dienstfähigkeit 

Abzugrenzen von der Dienstunfähigkeit ist die begrenzte Dienstfähigkeit. Diese liegt vor, wenn dargelegt wird, dass die bzw. der Beamt:in seine Dienstpflichten im bisherigen Amt nur noch mindestens zur Hälfte der Dienstzeit erfüllen kann. Die Arbeitszeiten sind den körperlichen und psychischen Einschränkungen der bzw. des Beamt:in anzupassen. Für Bundesbeamt:innen findet sich die entsprechende Regelung in § 45 BBG, während § 56 NBG die begrenzet Dienstfähigkeit für niedersächsische Beamt:innen regelt. Rechtsfolge ist, dass die Bezüge nur noch anteilig gezahlt werden. Der Mindestbetrag liegt allerdings bei der Höhe des Ruhegehalts, das der bzw. dem Beamt:in bei Dienstunfähigkeit zugestanden hätte.

Bei begrenzter Dienstunfähigkeit ist von Versetzung in den Ruhestand abzusehen. Kann der bzw. dem Beamt:in aber eine geringerwertige Tätigkeit oder ein anderes Amt übertragen werden, ist eine Beschäftigung in dieser Tätigkeit der Beschäftigung im Rahmen einer begrenzten Dienstunfähigkeit vorzuziehen.

 

Fazit

Wie Sie sehen, gibt es zum Thema Ruhestand und Ruhegehalt viel zu beachten. Sollten Sie weitere Fragen zu diesem wichtigen Thema haben, können Sie sich gerne deutschlandweit an unsere Kanzlei wenden!

Bild: Scott Graham / unsplash