Verbeamtung in Niedersachsen: Voraussetzung und Altersgrenze

Die meisten Beamtenanwärter:innen streben am Ende ihrer Probezeit die Verbeamtung auf Lebenszeit an. Wir wollen Ihnen im Rahmen dieses Beitrages einige Punkte aufzeigen, die im Zusammenhang mit einer Verbeamtung auf Lebenszeit wichtig sind.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Altersgrenze für Beamt:innen auf Widerruf liegt in Niedersachsen bei 40 Jahren und für Beamte auf Probe bei 45 Jahren.
  • Je nach Laufbahngruppe werden unterschiedliche Anforderungen an den Bildungsabschluss der Bewerber:innen gestellt.
  • Beamt:innen müssen die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzen.
  • Jede:r Bewerber:in hat gem. Art. 33 Abs. 2 GG im Rahmen des Leistungsprinzips einen Anspruch auf ein ermessensfehlerfreies Auswahlverfahren auf Grundlage ihrer bzw. seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.
 
Wir als erfahrene Kanzlei für Beamtenrecht beraten Sie gerne ausführlich zur Verbeamtung in Niedersachsen. Sprechen Sie uns gerne an! 

Altersgrenze für Verbeamtung in Niedersachsen

Altersgrenzen in Beamtenverhältnissen dienen vor allem dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit als Beamt:in und den späteren Versorgungsansprüchen herzustellen. Dementsprechend bilden die Höchstaltersgrenzen eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems und insbesondere zur Aufrechterhaltung des Alimentations- und Lebenszeitsprinzips. Außerdem soll eine ausgewogene Altersstruktur in den Laufbahnen gewährleistet werden. Hierbei sind in den Bundesländern unterschiedliche Altersgrenzen zu beachten.

In Niedersachsen gilt gem. § 18 Abs. 2 NBG: In das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienst kann nur eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Schwerbehinderte ist diese Grenze auf 45 Jahre angehoben.

Für Laufbahnbewerber:innen gilt gem. § 18 Abs. 3 NBG, dass diese bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden können. Für Schwerbehinderte gilt eine Höchstaltergrenze von 48 Jahren.

Neben diesen grundsätzlichen Regelungen gibt es allerdings einige Ausnahmen. So kann die Altersgrenze beispielsweise aufgrund der Betreuung eines Kindes gem. § 16 Abs. 3 NLVO um bis zu drei Jahre angehoben werden.

 

Welche weiteren Voraussetzungen für die Verbeamtung gibt es?

Jede bzw. jeder Deutsche hat nach dem Leistungsprinzip gem. Art. 33 Abs. 2 GG nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung den gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt zu erhalten. Gleiches ist nochmal ausdrücklich für Landesbeamt:innen in § 9 BeamtStG geregelt. Das Leistungsprinzip umfasst allerdings keinen generellen Anspruch auf Einstellung oder Verbeamtung auf Lebenszeit, sondern lediglich einen Anspruch auf ein ermessensfehlerfreies Auswahlverfahren. Die Eignung umfasst hierbei insbesondere die Persönlichkeit und andere Charaktereigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Darüber hinaus muss ein:e Bewerber:in die entsprechende körperliche Eignung besitzen. Für Niedersachsen findet sich eine dementsprechende Regelung in § 9 Abs. 2 NBG. Ein:e Beamt:in auf Probe kann nach gegenwärtiger Rechtssprechung aufgrund seiner gesundlichen Eignung nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden wird. 

Die weiteren konkreten Zugangsvoraussetzungen für eine Verbeamtung in Niedersachsen unterscheiden sich je nach angestrebter Laufbahn. Sie sind in § 14 des NBG geregelt und betreffen die Befähigung der bzw. des Beamt:in für das jeweilige Amt. Zum einen werden Zulassungsvoraussetzungen an den Bildungsgrad gestellt. Für die Laufbahngruppe 2 ist demnach ein Hochschulstudium erforderlich, für die Laufbahngruppe 1 benötigen die Bewerber:innen einen Hauptschul- bzw. Realschulabschluss.

Zusätzlich zur Berufsausbildung wird je nach Laufbahn und Einstiegsamt das Ableisten eines Vorbereitungsdienstes (z.B. das Referendariat für angehende Lehrer:innen), eine Berufsausbildung oder einschlägige Berufserfahrung gefordert.

Vor der Verbeamtung auf Lebenszeit müssen Beamt:innen in der Regel eine Probezeit durchlaufen. Diese Probezeit kann allerdings durch vorherige Arbeit im und außerhalb des öffentlichen Dienstes verkürzt werden, die mit der Tätigkeit gleichwertig ist.

Daneben gibt es aber auch allgemeine Voraussetzungen, die an jede Verbeamtung geknüpft sind. So müssen Beamt:innen grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzen. Darüber hinaus müssen sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen.

 

Beamter auf Probe und Dienstunfähigkeit

Im Falle einer Dienstunfähigkeit werden Beamt:innen auf Lebenszeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt und haben einen Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts. Im Gegensatz dazu müssen Beamt:innen auf Probe einige Voraussetzungen erfüllen, um bei Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf ein Ruhegehalt geltend machen zu können: Die Dienstunfähigkeit kann dementsprechend entweder infolge eines Dienstunfalls oder ohne dienstlichen Bezug erfolgen. Werden Landesbeamt:innen gem. § 28 Abs. 1 BeamtStG infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig, ist der Dienstherr obligatorisch zur Zahlung eines Ruhegehalts verpflichtet. Allerdings muss grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Beamt:innen ausgeschlossen werden. Für Bundesbeamt:innen gilt Entsprechendes in § 49 Abs. 2 BBG.

Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einem Dienstunfall, kann eine Ruhestandsversetzung für Landesbeamt:innen gem. § 28 Abs. 2 BeamtStG fakultativ erfolgen. Allerdings setzt diese Maßnahme für niedersächsische Landesbeamt:innen gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG eine fünfjährige Wartezeit voraus. Gleiches gilt für Bundesbeamt:innen in §§ 49, 50 BBG bzw. § 4 Abs.1 Nr. 1 BeamtVG. Wurde die Wartezeit nicht erfüllt und scheidet eine anderweitige Verwendung ebenfalls aus, muss die bzw. der Beamt:in auf Probe entlassen werden. Bei Entlassung einer bzw. eines Beamt:in auf Probe besteht gem. § 8 SGB VI ein Nachversicherungsanspruch bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Fazit

Wer ein Beamtenverhältnis anstrebt, sollte wissen, welche Anforderungen an ihn gestellt werden. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, unterstützen wir Sie deutschlandweit gerne!