Urlaub im Arbeitsrecht – Rechte und Pflichten im Fokus

Urlaub ist nicht nur eine willkommene Auszeit, sondern auch im Arbeitsrecht von großer Bedeutung. Arbeitnehmer:innen haben das Recht auf Erholung, und Arbeitgeber:innen müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Aspekte rund um das Thema Urlaub im Arbeitsrecht.

Anspruch auf bezahlten Urlaub:

Gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht Arbeitnehmer:innen ein Anspruch auf bezahlten Urlaub zu. Der Mindesturlaubsanspruch gem. § 3 BUrlG beträgt 24 Werktage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche. Als Werktage gelten gemäß § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Für eine Woche mit fünf Arbeitstagen ergeben sich somit 20 Tage Urlaubsanspruch. Insgesamt hat somit jede:r Arbeitnehmer:in einen Urlaubsanspruch von vier Wochen im Jahr unabhängig von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage.

Urlaubsplanung:

Die genaue Festlegung des Urlaubszeitraums erfolgt in Absprache zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen. Dabei sind die betrieblichen Belange zu berücksichtigen. Arbeitgeber:innen können Urlaubswünsche ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Dringend sind die betrieblichen Belange,  wenn die Urlaubserteilung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsablaufs führen würde und der bzw. dem Arbeitgeber:in keine andere Maßnahme als die Urlaubsverweigerung zur Lösung des Problems zur Verfügung stehen. Eine frühzeitige Ankündigung und Absprache erleichtern die Planung für beide Seiten.

Urlaubsanspruch bei Krankheit:

Erkrankt ein:e Arbeitnehmer:in während des Urlaubs, so werden gem. § 9 BUrlG die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, sondern als Krankheitstage gewertet. Arbeitnehmer:innen haben dann Anspruch auf Erholungsurlaub zu einem späteren Zeitpunkt.

Geltendmachung des Urlaubsanspruchs:

Arbeitnehmer:innen müssen ihren Urlaubsanspruch rechtzeitig und schriftlich geltend machen. Macht die bzw. der Arbeitnehmer:in ihren bzw. seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht rechtzeitig geltend und liegt kein Übertragungsgrund auf die ersten drei Monate des Folgejahres vor, verfällt der Urlaubsanspruch gem. § 7 Abs. 3 Satz 2, 3 BUrlG ersatzlos am 31.12 eines jeden Jahres. Genehmigt die bzw. der Arbeitgeber:in den rechtmäßig geltend gemachten Urlaub nicht, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um. Falls keine Einigung erzielt wird, können rechtliche Schritte eingeleitet werden. Hier ist eine Beratung durch einen Anwalt ratsam, um die eigenen Rechte zu schützen.

Urlaubsabgeltung:

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer:innen gem. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf die Abgeltung von noch nicht genommenem Urlaub. Das Urlaubsentgelt bemisst sich gem. § 11 Abs. 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das die bzw. der Arbeitnehmer:in in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen sollten dies im Vorfeld klären, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Insgesamt ist der Urlaub im Arbeitsrecht ein komplexes Thema, das eine ausgewogene Berücksichtigung der Interessen von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen erfordert. Rechtliche Beratung ist oft unerlässlich, um Unsicherheiten zu vermeiden und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

Unsere Anwaltskanzlei steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Fragen rund um das Arbeitsrecht und Urlaubsansprüche zu klären.

Selbstverständlich sind wir auch im neuen Jahr für Sie da und das gerne deutschlandweit!