FFP2-Masken vom Dienstherrn – ist das möglich?

Zur Eindämmung des Corona-Virus sind aktuell wieder verschärfte Maßnahmen in Kraft. Wir alle haben daher weiterhin starke Einschränkungen unseres Alltags hinzunehmen. Es kann möglicherweise auch dazu kommen, dass diese Maßnahmen noch weiter verlängert oder gar verschärft werden. Daher bleiben die Punkte Schutzmasken, FFP2-Masken, Mund-Nasen-Schutz weiterhin aktuell – auch für Beamte*innen.

 

FFP2-Masken vom Dienstherrn?

Auch Beamten*innen, die zwangsweise im Kontakt mit anderen stehen müssen, muss aus unserer Sicht seitens des Dienstherrn zusätzlicher Schutz gewährt werden. Daher beantworten wir die Frage, ob einem Beamten*in FFP2-Maksen von dessen Dienstherrn zur Verfügung gestellt werden muss, mit einem eindeutigen „Ja“.

Vor allem müssen Lehrer*innen sich einem erhöhten Risiko aussetzen, da diese auch im Rahmen des sog. „Szenario B“ mit einer Vielzahl von Schüler*innen in relativ engen Räumlichkeiten Unterricht abhalten müssen. Da ausweislich der Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) und des Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Schule des Kultusministeriums das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in beinahe sämtlichen Situationen im Schuldienst zur Pflicht geworden ist, liegt es auf der Hand, dass der Dienstherr mit in die Verantwortung ziehen zu ist.

 

Wieso denn überhaupt?

Der Dienstherr hat im Rahmen der Fürsorgepflicht das Leben und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Konkretisiert wird diese Fürsorgepflicht u.a. durch das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz).

Gem. § 3 Arbeitsschutzgesetz gehört es zu den Grundpflichten eines Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigung bei der Arbeit beeinflussen. Der Arbeitgeber hat die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für diese Maßnahmen darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

 

Wir halten fest!

Daraus folgt aus unserer Sicht also, dass Beamte*innen auf Kosten des Dienstherrn FFP2-Masken (Alltagsmasken dienen ausschließlich dem Fremdschutz, für den Eigenschutz sind FFP2-Masken erforderlich) zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zur Verfügung gestellt werden müssen.