Ein Dienstunfall kann für Beamte und Beamtinnen weitreichende Folgen haben. Wir wollen in diesem Artikel einzelne Punkte in Bezug auf einen Dienstunfall und Unfallfürsorge für Bundesbeamte und Beamte in Niedersachsen herausarbeiten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die nachstehenden Informationen keine fundierte, rechtliche Beratung ersetzen können. Sollten Sie also konkrete Fragen rund um das Thema Dienstunfall und Unfallfürsorge haben, dann treten Sie mit uns in Kontakt. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei für Beamtenrecht prüfen gerne Ihren konkreten Fall.
Die jeweiligen Beamtenversorgungsgesetze definieren, was genau als Dienstunfall angesehen wird. In Anbetracht des Umstandes, dass wir uns im weiteren Verlauf mit den entsprechenden Vorschriften für Beamte des Landes Niedersachsen und für Bundesbeamte auseinandersetzen, führen wir die Definition eines Dienstunfalls nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) und nach dem Gesetz über die Versorgung von Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) auf:
Ein Dienstunfall ist laut Gesetz ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Doch was bedeutet das im Detail?
Als „Ereignis“ wird ist jedes aus einem oder mehreren Teilakten bestehende, objektiv wahrnehmbare Geschehen verstanden, das die Veränderung eines Zustandes bewirkt.
Der Begriff „äußere Einwirkung“ dient dazu, Vorgänge der Außenwelt von krankhaften Abläufen im Inneren des menschlichen Körpers abzugrenzen.
Als Körperschaden werden bspw. innere und äußere Verletzungen, organische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert oder psychische Störungen verstanden.
Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst. Auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges von und nach der Dienststelle gilt als „Dienst“, so dass auch Wegeunfälle in Betracht kommen.
Achtung – Fristen: Die Beamtin oder der Beamte, der einen Dienstunfall erleidet, muss dem Vorgesetzten diesen Dienstunfall innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls melden, § 45 Abs. 1 BeamtVG bzw. § 51 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG.
§ 31 Abs. 1 BeamtVG
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
§ 34 Abs. 1 NBeamtVG
Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Geschäftsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 71 NBG verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs).
Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die der Beschäftigte durch seine berufliche Tätigkeit erleidet und die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind.
Da nicht nur Beschäftigte an einer Berufskrankheit erkranken können, enthalten die versorgungsrechtlichen Vorschriften auch für Beamte eine entsprechende Regelung:
Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, der wegen seiner dienstlichen Tätigkeit ein besonderes Risiko für eine Erkrankung an einer bestimmten Krankheit trägt, an dieser Krankheit, ist die Erkrankung als Dienstunfall zu werten. Wenn sich die Beamtin oder der Beamte die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat, stellt dies keinen Dienstunfall dar.
Der Gesetzestext verlangt eine spezifische Dienstbezogenheit, die nur gegeben ist, wenn die konkrete dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für gerade diese Erkrankung in sich birgt. Diese besondere Gefährdung muss für die konkret auszuführende, dienstliche Verrichtung unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen „typisch“ sein und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein.
Die Aufzählung der Krankheiten in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ist für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge im Übrigen abschließend.
Der Gesetzestext im Wortlaut:
§ 31 Abs. 3 BeamtVG: Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
Folgende Leistungen sind gem. § 30 Abs. 2 BeamtVG im Fall eines Dienstunfalls einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten möglich:
Für niedersächsische Beamte ergeben sich die möglichen Leistungen aus § 33 NBeamtVG. Folgende Leistungen sind möglich:
Der Unfallausgleich i.S.d. § 35 BeamtVG dient nicht dem Ausgleich möglicher Erwerbsschäden. Durch den Unfallausgleich sollen vielmehr die vermehrten Bedürfnisse gedeckt werden.
Die Voraussetzungen für die Zahlung des Unfallausgleichs lassen sich § 35 Abs. 1 BeamtVG entnehmen. Zunächst muss ein Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG vorliegen, also ein auf äußeren Einwirkungen beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das während des Dienstes aufgetreten ist und einen Körperschaden hervorruft. Der Dienstunfall muss darüber hinaus auch ursächlich dafür sein, dass die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen um mindestens 25% gemindert ist. Von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist dann auszugehen, wenn die körperlichen Fähigkeiten in der Weise eingeschränkt sind, dass sie es nicht mehr zulassen, körperliche Arbeit zu verrichten. Dieser Zustand muss länger als 6 Monate andauern.
Der Unfallausgleich wird so lange gezahlt, wie diese Voraussetzungen vorliegen. Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Ruhegehalt bleiben davon unberührt.
Für niedersächsische Beamte gilt § 39 NBeamtVG. Auch hier wird als zentrale Voraussetzung ein Dienstunfall im Sinne des § 34 NBeamtVG vorausgesetzt, dessen Voraussetzungen bereits oben erörtert wurden. Dieser Dienstunfall muss ursächlich für eine länger als 6 Monate andauernden Beschränkung der Erwerbstätigkeit des Betroffenen sein. Diese Beschränkung der Erwerbsminderung muss gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG „wesentlich“ sein. In der Praxis sind damit parallel zur bundesrechtlichen Regelung Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25% gemeint.
§ 36 Abs. 1 BeamtVG: Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
Zunächst muss auch hier ein Dienstunfall i.S.d. § 31 BeamtVG vorliegen, das heißt ein auf äußere Einwirkungen beruhendes Ereignis, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis. Dieses Ereignis muss während des Dienstes eingetreten sein und einen Körperschaden zur Folge haben.
Ist die Beamtin oder der Beamte aufgrund dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und wegen der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, liegen die Voraussetzungen des Unfallruhegehalts vor. Entscheidend ist somit, dass der Dienstunfall ursächlich für die Dienstunfähigkeit sein muss.
Gem. § 37 BeamtVG besteht ein Anspruch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt, wenn sich der Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer erhöhten besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet.
§ 40 Abs. 1 NBeamtVG: Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden, so erhält sie oder er Unfallruhegehalt.
Auch niedersächsische Landesbeamte haben einen Anspruch auf Unfallruhegehalt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig wurde und deshalb in den Ruhestand versetzt wurde. Auch hier muss der Dienstunfall ursächlich für die Dienstunfähigkeit sein.
Neben der Frage, ob überhaupt ein Anspruch besteht, ist auch die Frage nach der Höhe des Anspruchs von praktischer Bedeutung.
Die Höhe des Unfallausgleichs hängt vom Grad der Schädigung ab und ist in Zehnerschritten gestaffelt.
Für Bundesbeamte gilt gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, dass der Unfallausgleich in Höhe von 125 Prozent der Grundrente gewährt wird, nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. Für niedersächsische Beamte gelten gem. Anlage 1 zu § 39 Abs. 1 Satz 3 NBeamtVG folgende Sätze (Stand Januar 2024):
Grad der Schädigung | Höhe des Anspruchs |
---|---|
30 | 171 € |
40 | 233 € |
50 | 346 € |
60 | 431 € |
70 | 592 € |
80 | 706 € |
90 | 850 € |
100 | 944 € |
Das Unfallruhegehalt für Bundesbeamte entspricht dem bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand erdienten Ruhegehaltssatz erhöht um 20 Prozent. Dabei muss es mindestens 66,67 Prozent und darf höchstens 75 Prozent der ruhefähigen Dienstbezüge entsprechen. Das Unfallruhegehalt darf nicht unterhalb von 75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 liegen.
Für niedersächsische Beamte ergibt sich das Unfallruhegehalt aus dem bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand erdienten Ruhegehaltssatz erhöht um ebenfalls 20 Prozent und darf maximal 75 Prozent der ruhefähigen Dienstbezüge betragen. Es muss mindestens 66 2/3 Prozent der ruhefähigen Dienstbezüge entsprechen und darf nicht unterhalb einer Schwelle von 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 liegen.
Im Falle eines Dienstunfalls sollten Sie Ihre Ansprüche kennen, um diese durchsetzen zu können – wir beraten Sie gerne dazu!
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