Rund jeder sechste Beamte wird aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Wir informieren Sie, wann Ihnen aufgrund von Dienstunfähigkeit ein vorzeitiger Ruhestand droht – und zeigen, wie Sie sich dagegen wehren können.
Beamte können sowohl aus körperlichen als auch aus psychischen Gründen dienstunfähig sein. Das heißt für die Praxis: Sie sind dann dienstunfähig, wenn sie gesundheitlich dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihren Dienstpflichten nachzukommen.
Für eine Dienstunfähigkeit müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Beamte können als dienstunfähig gelten, wenn sie wegen einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan haben. Zudem darf keine Aussicht bestehen, dass sie in einer bestimmten Frist wieder voll dienstfähig werden. Wie lange diese Frist beträgt, ist vom Bundesland abhängig. In Niedersachsen liegt sie gemäß § 43 Abs. 2 NBG bei sechs Monaten. Für die Polizeidienstfähigkeit gelten besondere Fristen.
Um vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden, dürfen Beamte nicht nur beschränkt dienstunfähig sein. Dabei gilt im Beamtenrecht folgende gesetzliche Regelung: Können Beamte ihre Dienstpflichten während der regelmäßigen Arbeitszeit noch mindestens zur Hälfte erfüllen, verfügen sie über eine begrenzte Dienstfähigkeit. Eine Zwangspensionierung ist dann unzulässig.
In der Praxis ist eine eventuelle Dienstunfähigkeit vor allem von der jeweiligen Beschäftigung abhängig. An Polizeibeamte und -beamtinnen werden andere Anforderungen gestellt, als z.B. an Richter und Richterinnen, so dass auch die Frage, wann eine Dienstunfähigkeit vorliegt, unterschiedlich bewertet wird.
Um eine mögliche Zwangspensionierung zu verhindern, ist schnelles Handeln gefragt. Wir als erfahrene Anwälte für Beamtenrecht beraten Sie gerne zu Ihrem konkreten Fall. Sprechen Sie uns gerne an!
In der Regel kann Ihr Vorgesetzter eine Dienstunfähigkeit nicht feststellen. Er kann Sie jedoch anweisen, sich von einem zuständigen Amtsarzt untersuchen zu lassen. Dieser prüft dann, ob und in welchem Ausmaß Sie dienstunfähig sind. Seine Einschätzung teilt der Amtsarzt Ihrem Dienstherrn mit.
Stuft Ihr Dienstherr Sie aufgrund des ärztlichen Gutachtens als dienstunfähig ein, wird er eine Versetzung in den Ruhestand anordnen.
Beamte und Beamtinnen können nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie bei ihrem Dienstherrn ein anderes Amt übernehmen können. Eine Zwangspensionierung ist im Beamtenrecht daher stets das letzte Mittel.
Das neue Amt kann Ihnen auch ohne Ihre Zustimmung übertragen werden, wenn
Grundsätzlich stehen die Chancen oft gut für eine anderweitige Verwendung.
Ein neues Amt muss jedoch nicht zwingend derselben Laufbahn angehören. Verfügen Sie nicht über die notwendige Befähigung, müssen Sie an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen. Ohne Zustimmung kann Ihre Behörde Ihnen nur dann eine geringwertige Tätigkeit übertragen, wenn Sie sonst keine anderen Aufgaben übernehmen können. Dies hat keine Auswirkungen auf Ihr Statusamt und die damit verbundene Besoldung.
Kontaktieren Sie uns jetzt, wenn Sie eine anderweitige Verwendung mit den gleichen Dienstbezügen durchzusetzen möchten!
Mussten Sie als Beamter oder Beamtin zwangsweise vorzeitig in den Ruhestand, können Sie unter Umständen dennoch in Ihr Amt zurückzukehren. Denn: Beamte sollen auch nach einer Zwangspensionierung die Chance haben, gesund ihre alte Position wieder aufzunehmen. Als Beamter müssen Sie zumutbare Maßnahmen ergreifen, um die Dienstfähigkeit wiederherzustellen.
Sind Sie also wieder dienstfähig, können Sie in den ersten fünf Jahren nach einer Zurruhesetzung eine erneute Berufung beantragen. Ihr Dienstherr kann dieser nur widersprechen, wenn einer Rückkehr in den Dienst zwingende Gründe entgegenstehen. Der Dienstherr kann jederzeit überprüfen lassen, ob Ihre Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist. Dies erfolgt durch eine erneute amtsärztliche Begutachtung. Wenn die Dienstfähigkeit wieder hergestellt ist, können Sie eine erneute Berufung in eine sogenannte Reaktivierung nicht verweigern.
Droht Ihnen als Beamter vorzeitig eine Zwangspensionierung, müssen Sie mit einem gekürzten Ruhegehalt rechnen.
Grundsätzlich gilt: Jedes Jahr, das Sie als Beamter oder Beamtin eher in den Ruhestand gehen, senkt Ihre Versorgung um 3,6 Prozent, bei Dienstunfähigkeit aber maximal um 10,4 Prozent.
Wie hoch die Versorgungsansprüche tatsächlich sind, ist vom individuellen Fall abhängig. Entscheidende Faktoren sind dabei diese:
Je eher Sie handeln, desto besser stehen die Chancen, einen vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu verhindern. Unsere Rechtsanwälte können Ihnen in jeder Phase einer Zwangspensionierung helfen:
Anschrift
Rechtsanwälte Karoff, Möhring & Koll.
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