Ärztliche Untersuchungen für Dienstunfähigkeit
In der Regel kann Ihr Vorgesetzter eine Dienstunfähigkeit nicht feststellen. Er kann Sie jedoch anweisen, sich von einem zuständigen Amtsarzt untersuchen zu lassen. Dieser prüft dann, ob und in welchem Ausmaß Sie dienstunfähig sind. Seine Einschätzung teilt der Amtsarzt Ihrem Dienstherrn mit.
Stuft Ihr Dienstherr Sie aufgrund des ärztlichen Gutachtens als dienstunfähig ein, wird er eine Versetzung in den Ruhestand anordnen.
Übertragung einer anderen Position
Beamte und Beamtinnen können nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie bei ihrem Dienstherrn ein anderes Amt übernehmen können. Eine Zwangspensionierung ist im Beamtenrecht daher stets das letzte Mittel.
Müssen Beamte einem neuen Amt zustimmen?
Das neue Amt kann Ihnen auch ohne Ihre Zustimmung übertragen werden, wenn
- das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört,
- das neue Amt mindestens dasselbe Grundgehalt aufweist und
- zu erwarten ist, dass Sie den neuen Pflichten gesundheitlich nachkommen können.
Grundsätzlich stehen die Chancen oft gut für eine anderweitige Verwendung.
Ein neues Amt muss jedoch nicht zwingend derselben Laufbahn angehören. Verfügen Sie nicht über die notwendige Befähigung, müssen Sie an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen. Ohne Zustimmung kann Ihre Behörde Ihnen nur dann eine geringwertige Tätigkeit übertragen, wenn Sie sonst keine anderen Aufgaben übernehmen können. Dies hat keine Auswirkungen auf Ihr Statusamt und die damit verbundene Besoldung.
Kontaktieren Sie uns jetzt, wenn Sie eine anderweitige Verwendung mit den gleichen Dienstbezügen durchzusetzen möchten!
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
Mussten Sie als Beamter oder Beamtin zwangsweise vorzeitig in den Ruhestand, können Sie unter Umständen dennoch in Ihr Amt zurückzukehren. Denn: Beamte sollen auch nach einer Zwangspensionierung die Chance haben, gesund ihre alte Position wieder aufzunehmen. Als Beamter müssen Sie zumutbare Maßnahmen ergreifen, um die Dienstfähigkeit wiederherzustellen.
Sind Sie also wieder dienstfähig, können Sie in den ersten fünf Jahren nach einer Zurruhesetzung eine erneute Berufung beantragen. Ihr Dienstherr kann dieser nur widersprechen, wenn einer Rückkehr in den Dienst zwingende Gründe entgegenstehen. Der Dienstherr kann jederzeit überprüfen lassen, ob Ihre Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist. Dies erfolgt durch eine erneute amtsärztliche Begutachtung. Wenn die Dienstfähigkeit wieder hergestellt ist, können Sie eine erneute Berufung in eine sogenannte Reaktivierung nicht verweigern.
Höhe des Ruhestandsgehalts
Droht Ihnen als Beamter vorzeitig eine Zwangspensionierung, müssen Sie mit einem gekürzten Ruhegehalt rechnen.
Grundsätzlich gilt: Jedes Jahr, das Sie als Beamter oder Beamtin eher in den Ruhestand gehen, senkt Ihre Versorgung um 3,6 Prozent, bei Dienstunfähigkeit aber maximal um 10,4 Prozent.
Wie hoch die Versorgungsansprüche tatsächlich sind, ist vom individuellen Fall abhängig. Entscheidende Faktoren sind dabei diese:
- Individuelle Altersgrenze (abhängig von Geburtsjahr und Laufbahn)
- Schwerbehinderung
- Dienstunfähigkeit durch anerkannten Dienstunfall
- Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre
Handeln Sie jetzt und verhindern Sie eine Zwangspensionierung!
Je eher Sie handeln, desto besser stehen die Chancen, einen vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu verhindern. Unsere Rechtsanwälte können Ihnen in jeder Phase einer Zwangspensionierung helfen:
- Begleitung des gesamten Verfahrens
- Überprüfung der Anordnung des Dienstherrn zu einer amtsärztlichen Untersuchung
- Überprüfung amtsärztlicher Stellungnahmen im Hinblick auf die Anforderungen der Rechtsprechung
- Prüfung einer bereits erfolgten Versetzung in den Ruhestand (anderweitige Verwendung, Teildienstfähigkeit, Beteiligung der Personalvertretung etc.)
- Anfechtung einer Versetzung in den Ruhestand vor den Verwaltungsgerichten
- Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit