Das Erscheinungsbild von Beamten

Als Beamter gibt es viele Pflichten die beachtet werden müssen – dazu gehört auch das äußere Erscheinungsbild. Beamten im öffentlichen Dienst repräsentieren den Staat und dementsprechend gibt es hier auch entsprechende Vorschriften. § 61 Abs. 2 BBG verpflichtet Beamte, auch äußerlich auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen Rücksicht zu nehmen.

Was bedeuten die Vorschriften im Konkreten?

Zunächst einmal wäre es zu einfach zu sagen: Es müssen “nur” gewisse Kleidervorschriften eingehalten werden. Zu dem Erscheinungsbild eines Beamten gehören verschiedenste Faktoren, auf die wir kurz eingehen wollen:

  • Verhalten: Wie der Beamte sich gibt und wie er auftritt, gehört laut der Vorschrift ebenso zum Erscheinungsbild, wie die Kleidung, Körperschmuck usw. Dementsprechend wird hier ein entsprechend passendes auftreten vorausgesetzt.
  • Haar- und Barttracht: Auch hier können sich Beamte darauf einstellen, dass je nach Ausübungsart und -ort Untersagungen oder Einschränkungen bestimmter Varianten vorliegen.
  • Schmuck: Sein es Ringe, Piercings oder Halsketten, all diese Fallen in diesen Bereich des Erscheinungsbildes. Je nach Symbolik, welche solche Schmuckstücke ausdrücken können, kann es auch hier zu einer Untersagung kommen, wenn damit die Neutralität nicht mehr gewährt bleibt.
  • Tätowierungen: Tätowierungen und anderer Körperschmuck waren schon immer ein gewisses Problem. Wenn auch die öffentliche Akzeptanz zu Tätowierungen sich in den letzten Jahren gewandelt hat, sind Beamten hier nicht ganz so frei. Wenn diese sich von Kleidung verdecken lassen, gibt es eher weniger Probleme. An sichtbaren und nicht verdeckbaren Stellen, können diese komplett oder eingeschränkt untersagt sein. Dies hängt dann vom Dienstherren und auch der Art der Tätowierung selber ab.
  • Religiöse Symbole: Dies ist mitunter ein sehr großer Streitpunkt. Generell gilt in Deutschland Religionsfreiheit. Beamte müssen aber haben grundsätzlich die Pflicht religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren. Manche Symbole können untersagt werden – aber nicht alle.

Sie sehen also – dieses Thema ist nicht ganz so einfach wie man vielleicht denken mag. Unsere Anwaltskanzlei aus Hannover hat sich u.A. auf das Beamtenrecht spezialisiert und vertritt Sie gerne – auch deutschlandweit!