Arbeitsrecht – das ändert sich 2023

Im Arbeitsrecht ändert sich, speziell im Hinblick auf die letzten Jahre, stetig etwas. Auf einige dieser Änderungen für das Jahr 2023 wollen wir in unserem monatlichen Blogpost eingehen.

Anpassung im Bereich des Mindestlohns

In zwei Bereichen wird im Jahr 2023 der Mindestlohn erhöht: Einerseits ist der Mindestlohn für Pflegekräfte betroffen. Genau genommen wird der Mindestlohn von Pflegekräften sogar in zwei Stufen erhöht, und zwar einmal zum 01. Mai 2023 und einmal zum 01. Dezember 2023. Die Höhe der Anhebung ist nach Qualifikationsstufen gestaffelt. So fällt diese für Pflegehilfskräfte, qualifizierte Pflegehilfskräfte und Pflegefachkräfte unterschiedlich hoch aus.
Für 2023 und 2024 soll Pflegekräften außerdem mehr Urlaub eingeräumt werden – so steigt der Mindesturlaub bei einer 5-Tage-Woche auf 29 Tage.

Auch die Azubis können sich freuen: Ihr Ausbildungsgehalt wird seit 2020 jährlich erhöht – so auch dieses Jahr.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Zu diesem Thema haben wir bereits einen längeren Artikel veröffentlicht. Zusammengefasst geht es dabei um folgendes:  Seit Anfang diesen Jahres müssen Arbeitgeber:innen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von den Krankenversicherungen  selbst einholen.

Änderungen rund um die Kurzarbeit

Viele Arbeitnehmer:innen mussten in den letzten Jahren in die Kurzarbeit geschickt werden. Damit diese aber nicht ohne Geld dastehen, wurde der dahinterstehende Prozess für die Beteiligten erleichtert. Diese Sonderregel wird dieses Jahr aber wahrscheinlich ein Ende finden – genau genommen zum 30.juni 2023.

Am 31. Juli 2023 endet in diesem Zusammenhang außerdem eine weitere Frist. Bis dahin können Arbeitgeber:innen staatliche Zuschüsse für Weiterbildungen der Arbeitnehmer:innen erhalten. Wichtig ist hier, dass diese Weiterbildungen mindestens 120 Zeitstunden umfassen müssen und während der Kurzarbeit begonnen werden.

Veränderung im Zusammenhang mit Covid-19

Bis zum 7. April 2023 endet eine Änderung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. So können nur noch bis zu diesem Termin Betriebsratssitzungen digital stattfinden. Danach muss auch hier wieder die alte Regelung angewendet werden.

 

Wie immer gilt an dieser Stelle: Sollten Sie Fragen haben oder eine Beratung unserer Anwaltskanzlei im Bereich des Arbeitsrechts wünschen, wenden Sie sich gerne deutschlandweit an uns.