Beamtenrecht ist eine schwierige Materie, die spezielle Kenntnisse verlangt. Dazu gehört neben der selbstverständlichen Kenntnis der rechtlichen Regelungen und aktuellen Rechtsprechung auch das Wissen, wie Behörden funktionieren.
Wir vertreten Beamte der Länder und des Bundes, Soldaten, Professoren und Dienstordnungsangestellte. Zu unseren Mandanten zählen aber auch Gerichte, Ministerien, Kommunen, öffentliche Einrichtungen und Hochschulen. Gerade dadurch, dass wir auch die Dienstherrenseite vertreten und damit wissen, wie beide Seiten „ticken“, gelingt es uns häufig, eine konstruktive Lösung zu finden, die gerade bei Konflikten in einem laufenden Beamtenverhältnis eine Perspektive für ein weiterhin gutes Miteinander bietet. Auch wenn eine rechtliche Auseinandersetzung unvermeidbar ist, richten wir unser Vorgehen immer danach aus, die vorhandenen Spannungen in der Dienststelle nicht weiter zu erhöhen.
Folgende Themen aus dem Bereich des Beamtenrechts bilden einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Aber auch in sämtlichen anderen beamtenrechtlichen Themen sind wir kompetente Ansprechpartner*innen für Sie.
Beamte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Beförderung. Sie haben aber einen in der Verfassung verankerten Anspruch darauf, dass über eine Bewerbung auf einen Beförderungsdienstposten ermessensfehlerfrei entschieden wird und zwar ausschließlich nach Eignung, Leistung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG).
Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch kann gerichtlich in einem sogenannten Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden. Es gibt eine Reihe von Gründen, die zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs führen können, beispielsweise ein fehlerhaftes Anforderungsprofil, eine fehlerhafte oder nicht mehr aktuelle Beurteilung, ein unfaires Auswahlverfahren.
In jedem Fall ist für Beamte Eile geboten, wenn sie die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs vermuten. In der Regel bekommen unterlegene Bewerber*innen die Mitteilung, dass sie nicht für die Beförderung ausgewählt wurden. In dieser sogenannten Konkurrentenmitteilung wird meistens auch mitgeteilt, wann der/die ausgewählte Bewerber*in ernannt werden soll. Zwischen der Mitteilung und der Ernennung müssen nach der Rechtsprechung mindestens 14 Tage liegen. Damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, muss die Ernennung des/der Konkurrent*in im Wege eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz vorläufig verhindert werden, bis entschieden ist, ob das Auswahlverfahren korrekt abgelaufen ist. Wurde der unterlegene Beamte ordnungsgemäß über das Auswahlergebnis informiert und schreitet er gegen die Ernennung des/der Konkurrent*in nicht rechtzeitig ein, kann er nicht verlangen, dass die Ernennung rückgängig gemacht wird, selbst wenn er hätte ausgewählt werden müssen. Weil er es unterlassen hat, rechtzeitig ein Rechtsmittel einzulegen, kann er auch keinen Schadenersatz geltend machen.
Wird eine Auswahlentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angegriffen, wird der/die ausgewählte Bewerber*in in diesem Verfahren beigeladen. Er/Sie kann selber zu der Sache Stellung nehmen und auch einen eigenen Antrag stellen. Da hiermit gegebenenfalls ein Kostenrisiko verbunden ist, ist es in jedem Fall ratsam, sich zunächst fachanwaltlich beraten zu lassen.
Die Regel- und auch die Anlassbeurteilung erfüllen im Wesentlichen den Zweck, als Grundlage für Beförderungen und Auswahlentscheidungen zu dienen. In diesen Fällen ist die Beurteilung Grundlage einer Bestenauslese. Beurteilungen spielen aber auch bei der Verbeamtung auf Lebenszeit oder bei der Frage, ob sich der Beamte auf einem Beförderungsdienstposten bewährt hat, eine entscheidende Rolle.
In der Praxis ist es häufig schwierig, eine Beurteilung anzugreifen. Die bloße Einschätzung des Beamten, er habe im Beurteilungszeitraum bessere Leistungen gebracht, wird nicht zum Erfolg führen. Wie beschränkt die Möglichkeiten sind, ergibt sich aus der Rechtsprechung. Danach hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
Dennoch lohnt es sich, die Beurteilung prüfen zu lassen. Wenn der Beurteilung Richtlinien zu Grunde liegen, ist zu prüfen, ob diese eingehalten wurden. Es ist zu prüfen, ob der richtige Beurteilungszeitraum zu Grunde gelegt wurde. Sollten Beurteilungsbeiträge vorliegen, ist zu prüfen, ob diese nachvollziehbar in die Gesamtbeurteilung mit einbezogen wurden. Es ist immer zu prüfen, ob sich das Gesamturteil schlüssig aus der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale ergibt.
Wenn eine Beurteilung gerichtlich überprüft wird, kann das Ziel der Klage niemals eine bessere Beurteilung oder gar ein konkretes Gesamturteil sein. Die Klage ist immer nur darauf gerichtet, dass der Dienstherr verpflichtet wird, den Beamten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
In unserer Beratungspraxis geben wir eine realistische Einschätzung darüber, ob eine Beurteilung erfolgreich angegriffen werden kann. In vielen Fällen raten wir davon ab, Rechtsmittel einzulegen. Wenn es keine ausreichenden Erfolgsaussichten gibt, sollte ein Dienstverhältnis nicht mit einem Streit über die Beurteilung unnötig belastet werden.
Die Feststellung der Dienstunfähigkeit hat für Beamte weit reichende Konsequenzen, da die Versetzung in den Ruhestand droht und diese mit gravierenden finanziellen Einschnitten verbunden ist.
Die Dienstunfähigkeit wird durch eine amtsärztliche Untersuchung überprüft. Die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat in diesem Zusammenhang sowohl die Anforderungen für die Untersuchungsanordnung als auch für den Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens definiert.
Steht eine Dienstunfähigkeit im Raum, ist anwaltliche Unterstützung geboten. Häufige Fehler des Dienstherrn passieren bereits bei der Untersuchungsanordnung. Ist diese nicht rechtmäßig, muss der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen werden. Außerdem passieren häufig Fehler bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit. Nur wenn eine solche nicht gegeben ist, kann der Beamte in den Ruhestand versetzt werden. Dabei muss sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken.
Hier gilt es, rechtzeitig die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu prüfen und in Zusammenarbeit mit Anwalt und Privatarzt die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, da es sehr häufig Streit dahingehend gibt, ob nun Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht.
Übersicht Dienstunfähigkeit / Überprüfung der Dienstfähigkeit »
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Der/Die Bewerber*in um eine Beamtenstelle hat aber einen in der Verfassung verankerten Anspruch darauf, dass über die Bewerbung ermessensfehlerfrei entschieden wird und zwar ausschließlich nach Eignung, Leistung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG).
Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis und bei der Verbeamtung auf Lebenszeit spielt die gesundheitliche Eignung eine zentrale Rolle. Liegt diese nicht vor, darf die Einstellung bzw. Verbeamtung auf Lebenszeit verweigert werden.
Während die Rechtsprechung früher davon ausging, dass die gesundheitliche Eignung nur vorlag, wenn davon ausgegangen werden konnte, dass der/die Bewerber*in mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die gesetzliche Altersgrenze im Dienst erreichen und nicht vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit ausscheiden würde, wurde dieser Maßstab in jüngerer Zeit abgeschwächt.
Es gilt nun: Der Dienstherr kann die gesundheitliche Eignung zum Zeitpunkt der Einstellungsprüfung dienstfähiger Bewerber*innen nur dann ablehnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird.
Das bedeutet, dass nicht mehr der/die Bewerber*in beweisen muss, dass er/sie bis zum Eintritt der gesetzlichen Dienstaltersgrenze dienstfähig bleiben wird. Jetzt obliegt es dem Dienstherrn, auf der Grundlage einer medizinischen Tatsachenbasis die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Ausscheidens darzulegen. Dieser abgesenkte Prüfungsmaßstab gilt ausdrücklich auch für Bewerber*innen mit chronischen Erkrankungen.
Für schwerbehinderte Bewerber*innen gilt ein kürzerer Prognosezeitraum.
Aufgrund dieses geänderten Prognosemaßstabes ist es für den Dienstherren sehr viel schwieriger geworden, eine Einstellung oder eine Verbeamtung auf Lebenszeit wegen fehlender gesundheitlicher Eignung abzulehnen.
Übersicht Begründung des Beamtenverhältnisses / Gesundheitliche Eignung »
Die Umsetzung, die Versetzung und die Abordnung sind beamtenrechtliche Maßnahmen, mit denen sich fast jeder Beamte im Laufe seines Berufslebens konfrontiert sieht.
Bei diesen Maßnahmen ändert sich das Amt im statusrechtlichen Sinn nicht. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist also grundsätzlich zunächst daran zu messen, ob der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung weiterhin erfüllt wird. Ausnahmen gelten beispielsweise bei der Umbildung oder Auflösung von Behörden.
Die Umsetzung ist die schwächste Maßnahme. Dem Beamten werden lediglich andere Aufgaben bei der gleichen Behörde zugewiesen. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Umsetzung mit einer Änderung des Dienstortes verbunden ist. Gesetzlich ist die Umsetzung gar nicht geregelt. Für eine Umsetzung bedarf es lediglich eines dienstlichen Grundes, sie muss aber billigem Ermessen entsprechen. Der Spielraum für den Dienstherrn ist hier sehr groß. Da es sich bei der Umsetzung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann sie nur im Wege einer allgemeinen Leistungsklage angegriffen werden. Eine solche Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Da eine gerichtliche Klärung häufig länger als ein Jahr dauert, haben Beamte faktisch kaum Möglichkeiten, sich gegen eine Umsetzung zu wehren.
Eine Abordnung erfolgt in der Regel aus dienstlichen Gründen vorübergehend zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines anderen Dienstherrn. Auch eine Abordnung zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist unter Umständen zulässig, wenn die neue Tätigkeit zumutbar ist. In der Regel sind hier die Zustimmung des Beamten sowie das Einverständnis des neuen Dienstherrn notwendig.
Bei der Versetzung handelt es sich um eine auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
Sowohl die Abordnung als auch die Versetzung sind Verwaltungsakte. Sie bedürfen eines dienstlichen Grundes und dürfen nur nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen. Je nachdem was das jeweilig einschlägige Beamtenrecht vorschreibt, können Abordnungen und Versetzungen im Wege des Widerspruchs oder der Klage angegriffen werden. Diese Rechtsmittel haben allerdings keine aufschiebende Wirkung. Es ist somit erforderlich zu prüfen, ob ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Aussicht auf Erfolg hat.
Übersicht Abordnung »
Übersicht Versetzung »
Übersicht Umsetzung »
Übersicht Zuweisung »
Ein Dienstunfall ist eine im Zusammenhang mit dem Dienst erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis, das zeitlich und örtlich bestimmt werden kann.
Die Folge eines Dienstunfalls muss nicht immer ein körperlicher Schaden sein, auch psychische Beeinträchtigungen –z.B. eine posttraumatische Belastungsstörung – können Folgen eines Dienstunfalls sein.
Ist ein Beamter aufgrund eines Dienstunfalls länger als sechs Monate in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 % gemindert, erhält er Unfallausgleich. Ihm steht dann eine (steuerfreie) monatliche Zahlung zusätzlich zu seinen Dienstbezügen solange zu bis die Erwerbsfähigkeit nicht mehr gemindert ist.
Unfallruhegehalt wird zusätzlich zum Ruhegehalt gewährt, wenn der Beamte vor Erreichen der eigentlich vorgesehenen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird und diese Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurück geht. Handelt es sich um einen sogenannte qualifizierten Dienstunfall (Lebensgefahr, tätlicher Angriff, …) und beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 %, so ist ein erhöhtes Unfallruhegehalt zu gewähren.
Übersicht Dienstunfall / Unfallausgleich / Unfallruhegehalt »
Für Beamte gelten besondere Dienstpflichten. Wird gegen diese verstoßen, kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
Der Beamte wird über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert, indem ihm die sogenannte Einleitungsverfügung zugestellt wird. Es steht dem Beamten frei, sich zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern.
Da je nach Schwere des Dienstvergehens empfindliche Sanktionen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst drohen, ist es für betroffene Beamte ratsam, sich von einem versierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wir nehmen für betroffene Beamte Akteneinsicht und geben eine schriftliche Stellungnahme ab. Selbstverständlich nehmen wir auch an eventuellen Anhörungen und Zeugenvernehmungen teil. Sofern erforderlich, vertreten wir Beamte auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.
Dienstherren haben häufig keine Erfahrung mit Disziplinarverfahren, weil diese glücklicherweise nicht häufig vorkommen. Wir unterstützen bei der Einschätzung, ob ein Dienstvergehen vorliegt und im gesamten weiteren Verfahren. Falls gewünscht, entwerfen wir die Einleitungsverfügung und sämtliche weiteren Schriftsätze und vertreten den Dienstherrn in gegen den Beamten gerichteten Disziplinarklageverfahren.
Das Beamtenrecht in Hannover ist vielgestaltig. Denn in der Landeshauptstadt befindet sich nicht nur der Sitz von Landesregierung und Parlament, sondern auch eine Vielzahl von Landesbehörden. Hinzu kommen im Hinblick auf das Beamtenrecht in Hannover die direkt vor Ort tätigen Beamten in Stadtverwaltung und Justiz. Weiterhin ist Hannover ein wichtiger deutscher Hochschulstandort. Auch in diesen Zusammenhängen ergeben sich vielfach juristische Probleme im Hinblick auf das Beamtenrecht in Hannover.
In kaum einem anderen Rechtsgebiet sind spezielle Fachkenntnisse in unterschiedlichen Feldern so wichtig wie im Beamtenrecht. In Hannover sind wir deshalb als kompetenter Ansprechpartner für Sie da. Hierbei können die auftretenden Konflikte und Probleme unterschiedlichster Art sein. Wichtig ist dabei vor allem, möglichst umgehend und klar zu reagieren, um nicht durch das Versäumen von Fristen oder andere formale Fehler in eine rechtlich schwierigere Position zu geraten. In folgenden Bereichen können sich im Beamtenrecht Schwierigkeiten ergeben:
– Disziplinarverfahren
– Beurteilung
– Begründung des Beamtenverhältnisses einschließlich der gesundheitlichen Eignung
– Dienstunfähigkeit / Überprüfung der Dienstfähigkeit
– Dienstunfall / Unfallausgleich / Unfallruhegehalt
– Abordnung / Versetzung / Umsetzung / Zuweisung
Im Rahmen dieser Verfahren spielen regelmäßig unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte eine Rolle. Denn das Beamtenrecht fußt einerseits im Recht der öffentlichen Verwaltung andererseits aber auch im Arbeitsrecht. Entsprechend wichtig ist es, für diese Art von rechtlichen Auseinandersetzungen auf einen möglichst breiten juristischen Hintergrund zurückgreifen zu können.
Anschrift
Rechtsanwälte Karoff, Möhring & Koll.
Berliner Allee 14 (Ecke Königstraße)
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