Wann lohnt sich der Aufhebungsvertrag?

Wir müssen uns hier Nichts vormachen: Jeder Arbeitsvertrag endet einmal – mal durch Kündigung, mal durch Aufhebungsvertrag.
Es sollte auch niemanden überraschen, dass immer noch die Kündigung die häufigste Art ist, einen Arbeitsvertrag zu beenden. Dabei muss man natürlich unterscheiden, ob es sich um eine Kündigung von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber handelt. Der Arbeitnehmer kann jeder Zeit ohne Angabe seine Kündigung einreichen. An dieser Stelle aber Vorsicht: Sollten keine triftigen Gründe vorhanden sein (unzumutbare Arbeitsbedingungen, Mobbing, etc.), erhält man eine Sperre vom Arbeitsamt für das Arbeitslosengeld 1.
Der Arbeitgeber kann nur unter der Angabe von triftigen Gründen die Kündigung aussprechen.
So oder so: Es ist eine einseitige Angelegenheit. Anders sieht es beim Aufhebungsvertrag aus. Diesen müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustimmen, damit er rechtens ist.

Die Vorteile und Risiken eines Aufhebungsvertrages

Die Vorteile und Risiken eines Aufhebungsvertrag hängen dicht zusammen. Mit einem solchem Vertrag lassen sich die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes außer Kraft setzen. Das es hier Risiken für den Arbeitnehmer gibt, müssen wir nicht weiter betonen. Aber was wären nun die Vorteile?
Zunächst einmal bedeutet die Außerkraftsetzung der Vorgaben auch, dass man die Kündigungszeit ignorieren kann. Dies ist vor allen Dingen dann für einen Arbeitnehmer interessant, wenn dieser möglichst schnell bei einer neuen Stelle anfangen möchte. Dies kann er erst mit einem solchen Vertrag dann auch.
Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass der Inhalt des Vertrages abgestimmt werden muss – somit haben Sie mehr Möglichkeiten als bei einer normalen Kündigung. Abfindung und mögliche Outplacementmaßnahmen können hier mit eingebaut werden.

Kommt man mit dem Aufhebungsvertrag einer betriebsbedingten Kündigung zuvor, darf man anbei nicht für das Arbeitslosengeld gesperrt werden. Dies ist ansonsten der Fall, wenn man einen solchen Vertrag abschließt.
Man sollte sich aber sicher sein, dass der Aufhebungsvertrag sich lohnt und auch keine „Stolpersteine“ seinen Weg hineinfinden. Unsere Kanzlei unterstützt Sie hier gerne und wie immer deutschlandweit!