Wir müssen uns nichts vormachen: Jeder Arbeitsvertrag endet einmal – mal durch Kündigung, mal durch Aufhebungsvertrag.
Soll die Arbeitsbeziehung beendet werden, kann in manchen Fällen der Aufhebungsvertrag eine sinnvolle Alternative zur Kündigung sein. Dennoch wie bei allen Sonderregelungen sollte genau darüber nachgedacht werden. Aus diesem Grund wollen wir Ihnen in diesem Artikel einige wichtige Hinweise mit auf den Weg geben. Selbstverständlich berät unsere Kanzlei aus Hannover Sie gerne deutschlandweit bei sämtlichen Fragen rund um den Aufhebungsvertrag.
Was ist ein Aufhebungsvertrag und wie unterscheidet er sich von der Kündigung?
Ein Aufhebungsvertrag ist eine Einigung von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Darin liegt der zentrale Unterschied zur Kündigung: Hier wird das Arbeitsverhältnis von einer Partei einseitig beendet.
Es sollte niemanden überraschen, dass immer noch die Kündigung die häufigste Art ist, einen Arbeitsvertrag zu beenden. Dabei muss man natürlich unterscheiden, ob es sich um eine Kündigung von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber handelt. Der Arbeitnehmer kann jederzeit ohne Angabe seine Kündigung einreichen. An dieser Stelle aber Vorsicht: Sollten keine triftigen Gründe vorhanden sein (unzumutbare Arbeitsbedingungen, Mobbing, etc.), erhält man eine Sperre vom Arbeitsamt für das Arbeitslosengeld 1. Der Arbeitgeber kann nur unter der Angabe von triftigen Gründen die Kündigung aussprechen.
Neben der beidseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es noch weitere Unterschiede zwischen Aufhebungsvertrag und Kündigung:
- Die übliche Kündigungsfrist, welche sich nach der Länge der Anstellung richtet, wird beim Aufhebungsvertrag ausgehebelt. Bei der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags kann eine Beschäftigung sogar noch am selben Tag beendet werden.
- Mit dem Aufhebungsvertrag gilt auch der übliche Kündigungsschutz nicht mehr. Es wird also nicht darauf geachtet, ob Sie z.B. durch Schwerbehinderung oder durch die sozialen Kriterien vor einer Kündigung geschützt wären.
- Sollte es einen Betriebsrat geben, hat dieser keinen Einfluss mehr auf die Kündigung und das damit verbundene Gremium wird z.B. soziale Gesichtspunkte nicht näher prüfen.
Formell gilt: Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Mündliche Vereinbarungen sind nicht wirksam.
Mögliche Inhalte eines Aufhebungsvertrags
Was im Aufhebungsvertrag geregelt wird, entscheiden grundsätzlich die Vertragsparteien. Wichtig ist, dass das Datum festgelegt wird, zu dem die/der Arbeitnehmer:in aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden soll. Auch Regelungen zu einer möglichen Abfindung, zum Arbeitszeugnis oder was mit dem Resturlaub passieren soll, können getroffen werden.
Wann lohnt sich ein Aufhebungsvertrag?
Die Vorteile und Risiken eines Aufhebungsvertrag hängen dicht zusammen. Mit einem solchem Vertrag lassen sich die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes außer Kraft setzen. Dass es hier Risiken für den Arbeitnehmer gibt, müssen wir nicht weiter betonen. Aber was wären nun die Vorteile?
Zunächst einmal bedeutet die Außerkraftsetzung der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes auch, dass man die Kündigungszeit ignorieren kann. Dies ist vor allen Dingen dann für einen Arbeitnehmer interessant, wenn dieser möglichst schnell bei einer neuen Stelle anfangen möchte. Arbeitnehmer:innen können durch die zuweilen schnelle und unkomplizierte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels eines Aufhebungsvertrages ihre Arbeitskraft quasi nahtlos einem neuen Arbeitgeber zur Verfügung stellen.
Die Gründe für einen schnellen Wechsel können vielfältig sein. Es kann zu einem Bruch im Vertrauensverhältnis zum:zur Arbeitgeber:in gekommen sein oder aber der:die Arbeitnehmer:in hat einfach eine bessere Stelle gefunden.
Ein weiterer Vorteil des Aufhebungsvertrags liegt darin, dass der Inhalt des Vertrages abgestimmt werden muss – somit haben Sie mehr Möglichkeiten als bei einer normalen Kündigung. Die Konditionen des Aufhebungsvertrages können grundsätzlich von beiden Seiten festgelegt bzw. verhandelt werden; es gibt also Spielraum für z.B. eine Abfindung, Outplacementmaßnahmen oder ähnliches.
Grundsätzlich gilt: Man sollte sich vor Unterzeichnen des Aufhebungsvertrags sicher sein, dass sich der Inhalt des Vertrags positiv auf die eigenen Ziele auswirkt und auch keine „Stolpersteine“ seinen Weg hineinfinden.
Nachteile des Aufhebungsvertrags
Selbstverständlich gibt es wie immer ein paar rechtliche Fallstricke, auf die Sie achten sollten. Die möglichen Stolpersteine lassen sich nicht generell festhalten, sondern sind natürlich immer im einzelnen Fall zu prüfen und zu erläutern.
Wichtig ist natürlich, dass in keinem Fall Druck aufgebaut werden sollte und keine der beiden Seiten sich zu etwas überreden lassen sollte.
Für Arbeitnehmer:innen ist jedenfalls wichtig zu wissen, dass es bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I durch die Agentur für Arbeit kommen kann.
Damit dies nicht passiert, muss ein wichtiger Grund vorliegen. Eine solcher Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn Ihnen sowieso eine betriebsbedingte Kündigung vorsteht und Sie mit dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung erwirken möchten. Dieser Punkt muss dann allerdings auch im Vertrag stehen. Im Zweifelsfall überprüfen wir gerne für Sie, ob diese Ausnahme gegeben ist.
Vorsicht bei hohen Abfindungen: Wenn die Abfindung zu hoch ausfällt, können Sie unter den nächsthöheren Steuersatz fallen, da sich im Prinzip Ihr Jahresbruttoverdienst erhöht hatte.
Vorsicht bei Aufhebungsverträgen bei betrieblicher Altersvorsorge: Wenn bisher eine betriebliche Altersvorsorge vorlag, können etwaige Versorgungsanwartschaften entfallen.
Einen Aufhebungsvertrag rückgängig machen – Geht das?
Wird ein Aufhebungsvertrag unterschrieben und diese Entscheidung später bereut, stellt sich die Frage, ob der Vertrag rückgängig gemacht werden kann. Das ist allerdings nur in wenigen Fällen möglich. Im Fall einer widerrechtlichen Drohung oder einer arglistigen Täuschung durch die/den Arbeitgeber:in kann die Zustimmung zum Aufhebungsvertrag von der/dem Arbeitnehmer:in angefochten werden. Hier lohnt es sich, im Einzelfall von einem Anwalt feststellen zu lassen, ob diese Hürde erreicht wurde.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen des Aufhebungsvertrages allerdings nicht zu.
Wie Sie sehen, gibt es beim Aufhebungsvertrag vieles zu beachten. Sind Sie sich unsicher, ob der Aufhebungsvertrag in Ihrem Fall vorteilhaft ist oder haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema – wir beraten Sie deutschlandweit!