Unterschied zu Abordnung, Umsetzung und Zuweisung
Im Beamtenrecht ist die Versetzung abzugrenzen von der Umsetzung, der Abordnung und der Zuweisung. Durch einen Klick auf die untenstehenden Begriffe gelangen Sie auf eine weitere Seite, auf der wir das jeweilige Thema detailliert erläutern.
Umsetzung: Eine Umsetzung ist die Übertragung eines anderen Amtes oder Dienstpostens innerhalb derselben Behörde. Sie kann nur vorübergehend oder auf Dauer angelegt sein.
Zuweisung: Eine Zuweisung beschreibt eine vorübergehende Beurlaubung, um Beamten und Beamtinnen einen anderen Aufgabenbereich zu übertragen. Die dafür notwendige Einrichtung liegt außerhalb des Anwendungsbereichs des Beamtenrechts.
Abordnung: Eine Abordnung ist ein vorübergehender Wechsel eines Beamten zu einer anderen Dienststelle. Sie kann das Aufgabenfeld und den Arbeitsort verändern.
Wann ist eine Versetzung möglich bzw. rechtens?
Beamte und Beamtinnen können auf zwei Wegen versetzt werden:
Auf eigenen Antrag
Beamte können einen Antrag auf eine Versetzung stellen. Ihr Dienstherr entscheidet dann, ob er dem Antrag stattgibt. In Sonderfällen – wie bei schwerwiegenden persönlichen Gründen – wird einem Antrag oftmals stattgegeben. Einen Anspruch auf eine Versetzung haben Beamte jedoch nicht.
Aus dienstlichen Bedürfnissen
Beamte können von ihrem Dienstherrn aus dienstlichen Bedürfnissen versetzt werden. Dabei müssen sie der Versetzung nicht zustimmen. Sie müssen grundsätzlich jederzeit mit einer Versetzung rechnen. Das gibt die Gehorsamspflicht gemäß § 62 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. § 35 Bundesstatusgesetz (BeamStG) vor.
Voraussetzungen für eine Versetzung aus dienstlichen Bedürfnissen
28 Abs. 2 BBG gibt die Voraussetzungen für eine Versetzung aus dienstlichen Bedürfnissen vor. So ist eine Versetzung bei demselben Dienstherrn zulässig, wenn
- Ihnen das neue Amt und damit die neue Tätigkeit zumutbar ist,
- Sie für das neue Amt die Befähigung besitzen,
- das neue Amt mindestens dasselbe Endgrundgehalt aufweist wie Ihre bisherige Tätigkeit.
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Befähigung für neues Amt bei Versetzung nicht vorhanden – was dann?
Streben Sie als Beamter/Beamtin eine Versetzung an oder sollen Sie aus dienstlichen Bedürfnissen versetzt werden, haben aber nicht die entsprechende Befähigung für das neue Amt, müssen Sie eine Weiterbildung absolvieren. Das schreibt Ihnen § 28 Abs. 3 BBG vor. Ihr Dienstherr kann Sie daher zu einer Weiterbildung verpflichten, die Sie auf Ihre künftige Dienststelle entsprechend vorbereitet.
Ist für eine Versetzung die Zustimmung des Beamten oder des Personalrats nötig?
Der Personalrat muss einer Versetzung grundsätzlich zustimmen. Beamte müssen einer Versetzung nicht zustimmen. Sie sind vor einer Versetzung jedoch anzuhören. Dabei können Betroffene ihre Gründe darlegen, warum Sie eine Versetzung anstreben oder diese einen erheblichen Nachteil für sie darstellt.
Rechtliche Möglichkeiten bei einer Versetzung
Die Versetzung ist in § 28 BBG, für Landesbeamte in § 15 BeamtStG sowie in § 28 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) geregelt. Eine Versetzung stellt einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar. In Niedersachsen müssen Sie dabei nicht erst einen Widerspruch gegen eine Versetzung einlegen, sondern können direkt gerichtlich dagegen vorgehen.
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