Umsetzung von Beamten und Beamtinnen

Umsetzung Beamte

Eine Umsetzung ist die Übertragung eines anderen funktionellen Amtes innerhalb derselben Behörde. Dabei wird dem Beamten ein anderer Dienstposten bzw. Aufgabenbereich zugeteilt, ohne dass damit statusrechtliche Änderungen einhergehen. Die Umsetzung kann vorübergehend oder dauerhaft sein. Sie benötigt die Zustimmung des Personalrats.

Haben Sie Fragen zu oder Probleme mit Ihrer Umsetzung, dann kontaktieren Sie uns. Wir als erfahrene Anwälte für Beamtenrecht vermitteln Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst ein klares Bild davon, wann eine Umsetzung möglich ist und wie sie gegen eine geplante Umsetzung vorgehen können.

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Unterschied zu Abordnung, Versetzung und Zuweisung

Im Beamtenrecht ist die Umsetzung abzugrenzen von der Versetzung, der Zuweisung und der Abordnung. Durch einen Klick auf die untenstehenden Begriffe gelangen Sie auf eine weitere Seite, auf der wir das jeweilige Thema detailliert erläutern.

Versetzung: Bei einer Versetzung wird dem Beamten dauerhaft ein Aufgabenbereich bei einer anderen Behörde übertragen. Der Dienstherr muss dabei jedoch nicht unbedingt wechseln. Es kann derselbe bleiben oder ein neuer sein.

ZuweisungBei einer Zuweisung erhalten Beamte und Beamtinnen eine vorübergehende Beurlaubung, um sich einen anderen Aufgabenbereich anzueignen. Die Einrichtung für die Zuweisung liegt außerhalb des Anwendungsbereichs des Beamtenrechts.

Abordnung: Bei einer Abordnung wechselt der Beamte oder die Beamtin vorübergehend zu einer anderen Dienststelle. Das kann sowohl eine Änderung des Dienstortes als auch der dienstlichen Tätigkeit bedeuten.


Gründe für eine Umsetzung

Eine Umsetzung dient grundsätzlich dazu, die Verwaltung einer Behörde funktionsfähig zu halten. Das bedeutet: Eine Umsetzung ist in der Regel erlaubt, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der dem Zweck der Erhaltung und Gewährleistung der Verwaltung dient. Dennoch hat eine Umsetzung auch ihre Grenzen. So müssen Betroffene in ihrem neuen Amt zum Beispiel eine amtsangemessene Beschäftigung erhalten.

Der Dienstherr muss eine Umsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen. Das schreibt § 114 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor. Dabei muss er für seine Entscheidung vor allem die dienstlichen Belange abwägen. Dazu zählen insbesondere die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang der Betroffenen als auch auf deren privates Leben.  Der Dienstherr hat bei seiner Abwägung jedoch einen sehr weit gefassten Ermessensspielraum. Lediglich Willkür darf dabei nicht vorliegen.


Rechtliche Grundlagen für eine Umsetzung

Es gibt keine gesetzliche Regelung für die Umsetzung. Stattdessen ist sie durch Entscheidungen von Gerichten geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht leitet in seinem Urteil die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung von Beamten aus der Gehorsamspflicht ab, gemäß § 62 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. gemäß § 35 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG).

Das heißt für die Praxis: Eine Umsetzung benötigt keine rechtliche Grundlage aus dem Gesetz. Der Dienstherr ist berechtigt, eine Umsetzung auszusprechen. Es ist allgemein anerkannt, dass seine Berechtigung dafür aus der Organisationsgewalt folgt. Es steht dem Dienstherrn dabei sogar zu, Beamte auch dann umzusetzen, wenn das einen Wechsel ihres Dienstortes bedeutet. Eine vorherige Zustimmung seitens der Beamten ist hierfür nicht erforderlich.


Mögliche rechtliche Schritte gegen eine Umsetzung

Eine beamtenrechtliche Umsetzung ist kein Verwaltungsakt, sondern eine innerdienstliche Weisung. Denn: Eine Umsetzung hat keine Außenwirkung. Trotzdem können Beamte grundsätzlich gegen eine Umsetzung vorgehen. Dabei müssen sie in Niedersachsen nicht erst Widerspruch einlegen, sondern direkt gerichtlich gegen den Verwaltungsakt vorgehen. In Niedersachsen gibt es im Beamtenrecht kein Widerspruchsverfahren mehr.

Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, sich gegen eine drohende Umsetzung zu wehren. Dazu prüfen sie alle Umstände Ihres Vorgangs und geben Ihnen eine realistische Einschätzung, welche Chancen auf Erfolg eine Klage vor Gericht hat. Dabei begleiten Sie unsere Rechtsanwälte gerne bis zum Bundesverwaltungsgericht.

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