In einem von uns geführten Konkurrentenstreitverfahren gegen die Stadt Göttingen hat das Nds. OVG entschieden, dass es eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs darstellt, wenn ein oder eine Bewerber:in unzulässig begünstigt wird.
Der Fall betraf die Besetzung der nach A 16 bewerteten Leitung des Fachbereichs Personal und Organisation. Die Stelle wurde insgesamt dreimal ausgeschrieben, immer wurde die Wunschkandidatin, die persönliche Referentin des damaligen Oberbürgermeisters, ausgewählt. Während bei den ersten beiden Ausschreibungen im Anforderungsprofil eine mindestens zweijährige Führungserfahrung gefordert wurde, wurde dies in der letzten Ausschreibung nicht mehr erforderlich, nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass die ausgewählte Bewerberin – anders als unsere Mandantin – dieses Merkmal nicht erfüllt.
Das OVG hat in seinem Beschluss vom 03.11.2021 – Az. 5 ME 80/21 – sehr deutlich gemacht, dass eine missbräuchliche Gestaltung des Anforderungsprofils mit dem Ziel, die Stelle einem oder einer Wunschkandidat:in übertragen zu können, rechtswidrig ist. Das OVG hat die Auswahlentscheidung aufgehoben, die Stadt Göttingen muss die Stelle erneut ausschreiben.
Die vollständige Entscheidung des OVG finden Sie hier: