Arbeitszeit – wie nun genau?

Eigentlich sollte die Arbeitszeit im Arbeitsrecht eine eindeutige Angelegenheit sein. Aber wie immer steckt der Teufel im Detail – Regelungen finden sich im Arbeitsvertrag und im Arbeitszeitgesetz. Wir wollen in diesem Monat daher auf einige Punkte eingehen, bei denen gerade bei Arbeitnehmer*innen große Unsicherheit herrscht. Solche Unsicherheiten können nämlich leider schnell zum Streit zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in führen.

Eine kurze Definition

Kurz gesagt versteht man unter der Arbeitszeit die Zeit von Anfang bis Ende der Arbeit. Hierbei zählen Ruhepausen, außer im Bergbau, nicht zur dieser. Abgesehen von einigen Ausnahmen darf täglich nicht mehr als 8 Stunden gearbeitet werden.

Was genau gehört zur Arbeitszeit?

  • Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen
  • Ist eine Berufskleidung zwingend notwendig, gehört auch das Umziehen mit zur Arbeitszeit. Dies gilt aber nur, wenn bestimmte Kleidung vorgeschrieben ist, also bei z.B. Krankenpfleger:innen, aber nicht bei Handwerker:innen.
  • Auch eine kurze Unterbrechung der Arbeit ist inbegriffen. Dazu zählen z.B. ein Toilettengang, Dehnübungen, eine kurze Bildschirmpause oder technische Probleme. Ein Abzug derartiger Unterbrechungen von der Arbeitszeit würde das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer:innen verletzen.

Was gehört nicht zur Arbeitszeit?

  • Auch wenn es gerne anders gesehen wird, ist die Raucherpause nicht teil der Zeit am Arbeitsplatz – selbst wenn man hierbei über die Arbeit spricht. Dies kann aber von Unternehmen zu Unternehmen stark unterschiedlich sein. Bei manchen muss ausgestempelt werden, andere drücken ein Auge zu, sofern es im Rahmen bleibt.
  • Wie bereits erwähnt, gehören Ruhepausen wie z.B. die Mittagspause grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Ruhezeiten sind gesetzlich vorgeschrieben, selbst wenn die Arbeit für die Pause nicht unterbrochen wird, wird die Zeit von der dieser abgezogen.
  • Auch ein Arztbesuch gehört grundsätzlich nicht dazu, da er eigentlich in der Freizeit erledigt werden soll. Liegt ein Notfall vor oder es gibt einfach keine Termine außerhalb der Dienstzeit, kann er während der Arbeitszeit erledigt werden. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber den Lohn auch für diese Zeit.

Selbstverständlich hängt auch Vieles vom Arbeitsvertrag und Unternehmen selbst ab. Unsere Anwaltskanzlei Karoff, Möhring und Kollegen aus Hannover unterstützt Sie gerne deutschlandweit!