In unvorhergesehenen Krisensituationen kann für Beamtinnen und Beamte der Bedarf für eine Freistellung vom Dienst bestehen. In solchen Fällen geht es nicht um Urlaub zwecks Erholung, sondern um die Erledigung außerdienstlicher Tätigkeiten, also um Sonderurlaub. Hierauf haben Beamtinnen und Beamte in vielen Fällen einen Anspruch – diesen sollten Sie kennen, um im Bedarfsfall Ihre Rechte durchsetzen zu können.
Sollten Sie Fragen zu Ihrem Sonderurlaub haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, unterstützen wir Sie als erfahrene Anwälte für Beamtenrecht gerne. Sprechen Sie uns jederzeit an!
Die „Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes“ – kurz Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) – regelt für Beamt:innen des Bundes, in welchen Fällen ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht. Es gibt also eine Verordnung, die genau regelt, in welchen Fällen der:die Beamt:in einen Anspruch auf Sonderurlaub hat.
Wichtig zu wissen ist, dass der Anspruch auf Sonderurlaub nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben ist.
Gem. § 3 SUrlV wird Sonderurlaub nur dann gewährt, wenn
Wichtig ist, dass diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Nur dann kann Sonderurlaub bewilligt und gewährt werden, wenn der:die Beamt:in einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Die Dauer des Urlaubs variiert. Hinzu kommt, dass gem. § 4 SUrlV die in den §§ 5 ff. SUrlV bestimmte Dauer des Urlaubs sich um die erforderliche Reisezeit verlängert.
In der Sonderurlaubsverordnung sind unterschiedliche Szenarien aufgeführt, in denen Sonderurlaub gewährt werden kann. Wir wollen einzelne Fälle aufgreifen, in denen Bundesbeamt:innen Sonderurlaub beantragen können.
Für Beamt:innen des Landes Niedersachsen regelt die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO), unter welchen Voraussetzungen eine kurzzeitige Freistellung von den dienstlichen Verpflichtungen in Form von Sonderurlaub gewährt werden kann. So regelt bspw. § 2 Nr. 1 Nds. SUrlVO die Möglichkeit, Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge zur Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu erhalten. Dies ist an die folgenden Bedingungen geknüpft: Die Teilnahme an derartigen Weiterbildungsmaßnahmen ist einerseits für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen, andererseits dürfen dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Die Nds. SUrlVO ist nicht abschließend. Es gibt noch weitere Möglichkeiten, Sonderurlaub gewährt zu bekommen, wie z.B. den Wahlvorbereitungsurlaub und den Mandatsurlaub nach § 69 NBG.
Sollten Sie sich in einer der oben geschilderten Situationen befinden oder sich vorsorglich über Sonderurlaub für Beamte informieren wollen, stehen wir Ihnen als Anwaltskanzlei für Beamtenrecht gerne für eine rechtliche Beratung zur Verfügung – in Niedersachsen und bundesweit.
Setzen Sie Ihre Ansprüche durch – mit professioneller Unterstützung. Sprechen Sie uns gerne an.
Anschrift
Rechtsanwälte Karoff, Möhring & Koll.
Berliner Allee 14 (Ecke Königstraße)
30175 Hannover