Kündigung als Arbeitgeber:in

Die Kündigung als Arbeitnehmer:in verläuft normalerweise relativ einfach – als Arbeitgeber:in muss man hingegen einige Vorschriften beachten. Der gesetzliche Kündigungsschutz verhindert oft, dass Arbeitgeber:innen ohne einen passenden Grund eine Kündigung aussprechen dürfen. Wir wollen diesen Monat daher auf ein paar Punkte bzgl. der Kündigung genauer eingehen.

Der Kündigungsschutz

Zunächst einmal müssen Arbeitgeber:innen überprüfen, ob der Kündigungsschutz greift. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten vorliegen.
  2. Es müssen mehr als 10 Angestellte in Vollzeit im Betrieb beschäftigt sein. Sollten Angestellte in Teilzeit arbeiten, zählen diese anteilig.

Sollten diese Punkte erfüllt sein, darf eine Kündigung nicht ohne einen triftigen Grund ausgesprochen werden. Gründe können personenbedingt, betriebsbedingt und verhaltensbedingt sein.

Sonderkündigungsschutz
Sie sollten außerdem auch beachten, dass es für bestimmte Fälle noch weitere Voraussetzungen gibt. Sollten Arbeitnehmer:innen schwerbehindert, in Elternzeit, Betriebsratsmitglied, Auszubildende oder schwanger sein fallen diese unter das Sonderkündigungsschutzgesetz.

Die Form einer Kündigung

Eine mündlich ausgesprochene Kündigung hat nach deutschem Gesetz keine Rechtsgrundlage. Genau so wenig via E-Mail oder Whatsapp Nachricht. Sie muss schriftlich erfolgen. Außerdem müssen Arbeitgeber:innen diese Kündigung unterschrieben haben.

Die fristlose Kündigung

Natürlich gibt es auch Vorkommnisse, bei welchen eine außerordentliche, fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann. Bei einer solchen kann der Kündigungsschutz nicht angewendet werden. Wir empfehlen hier aber, dass Sie sich lieber genau informieren, ob Sie diesen Schritt gehen sollten.
Wichtig: Sollten vorher keine Abmahnungen ausgesprochen worden sein, kann eine fristlose Kündigung sehr selten angewandt werden. Nur z.B. eine Straftat hat eine Abmahnung nicht als Voraussetzung. Außerdem muss eine solche Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen.

Einen letzten Punkt wollen wir in Kürze erwähnen, weil dieser im Grunde umfangreich genug für einen eigenen Eintrag ist: Die Kündigungsschutzklage. Sie sollten in einem solchen Fall wohlüberlegt handeln, haben dazu aber oft nur eine sehr kurze Frist.
Unsere Kanzlei aus Hannover unterstützt Sie wie immer gerne deutschlandweit in solchen und weiteren Fällen!