Der Urlaubsanspruch und Sie

Jetzt wo die Weihnachtszeit vor der Tür steht, versuchen viele noch Ihren Urlaub zu nehmen, sprich Ihren Urlaubsanspruch geltend zu machen. Wie aber wahrscheinlich auch viele wissen, gibt es hier immer wieder Ärger zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen.

Gesetzlicher Urlaubsanspruch

Im deutschen Gesetz gibt es viele Punkte, welche den Arbeitnehmer:innen schützen sollen. Der Urlaubsanspruch, bzw. der Anspruch auf Erholungsurlaub gehört dazu. Man soll Abstand vom Arbeitsplatz bekommen können, um nicht auszubrennen. Je nachdem wie viele Tage man in der Woche arbeitet, erhält man entsprechend Urlaubstage. Bei z.B. 5 Tagen sollen dies mindestens 20 Tage sein, bei 6 Tagen 24.
Einfacher gesagt: Pro Arbeitstag in der Woche, stehen einem 4 Urlaubstage im Jahr zu. Man spricht hier von den durchschnittlichen Arbeitstagen anbei.

Krank im Urlaub? Das sollten Sie wissen!
Diese Kombination kennt man leider auch oft. Der Körper kann endlich einmal „runterfahren“ und schon hat man sich eine Erkältung etc. eingefangen. Sie können die kranken Urlaubstage sich wieder anrechnen lassen, wenn Sie rechtzeitig um Arzt gehen. Sie benötigen ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt und müssen auch Ihren Arbeitgeber sofort informieren.

Urlaubsantrag, Streichung und „Zurückholen“
Urlaub darf nur dann angetreten werden, wenn dieser von Arbeitgeber genehmigt wurde. Er darf nur abgelehnt werden, wenn es dazu betriebliche Gründe gibt. Hier sollten aber auch Dinge wie die Urlaubswünsche der Kolleg:innen mitbedacht werden.

Der Arbeitgeber KANN den Urlaub aber auch streichen, wenn auch dafür gute Gründe vorliegen müssen. Es muss ein Notfall vorliegen und mögliche entstandene Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen, wie z.B. die schon gebuchten Tickets.
Ein großer Streitpunkt ist auch die Unterbrechung des Urlaubes. Eigentlich darf der angetretene Urlaub nicht unterbrochen werden, da im Urlaub die ständige Aufrufbereitschaft nicht gilt. Nur in extremen Situationen, wie der Bedrohung der Existenz des Betriebs, kann dies vor dem Arbeitsrecht gerechtfertigt werden.

Unsere Kanzlei aus Hannover vertritt Sie wie gewohnt in allen Bereichen des Arbeitsrechtes deutschlandweit.
Wir wünschen Ihnen eine schöne Festzeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr!”