Wird die Verbeamtung auf Lebenszeit von Beamt:innen auf Probe aufgrund mangelnder Eignung abgelehnt, bringt das die Betroffenen häufig in eine schwierige Lage. Welche Anforderungen an die Eignung für eine Verbeamtung auf Lebenszeit gestellt werden und was für eine erfolgreiche Bewährung in der Probezeit zu beachten ist, behandeln wir in diesem Artikel.
Überblick
Die wichtigsten Infos im Überblick
Nach Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG erfolgt eine Verbeamtung immer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Allerdings bestimmt § 10 BeamtStG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 BBG, dass eine Ernennung zum / zur Beamt:in auf Lebenszeit nur zulässig ist, wenn sich der Beamte bzw. die Beamtin in einer Probezeit bewährt hat. Während das Beamtenstatusgesetz eine Mindestprobezeit von sechs Monaten und eine Höchstzeit von fünf Jahren vorsieht, legt das Bundesbeamtengesetz einen Zeitraum von mindestens drei Jahren fest, wobei eine gleichwertige Tätigkeit bis zu einer Mindestzeit von einem Jahr angerechnet werden kann.
Die Entscheidung über die Bewährung von Probezeitbeamt:innen trifft der Dienstherr anhand einer prognostischen Entscheidung, ob der / die Beamt:in den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter der erstrebenswerten Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. In diese Prognose fließen die in der Probezeit erbrachten Leistungen, gezeigte Verhaltensweisen sowie sonstige bekannt gewordene Umstände mit ein. Entscheidend ist mithin, ob der / die Beamt:in auf Probe die vom Dienstherrn geforderte Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit und Fähigkeit der Zusammenarbeit besitzt. Beamt:innen auf Probe haben sich somit in der Probezeit bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die wechselnden Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können. Dem Dienstherrn steht hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum zu.
Am Ende der Probezeit trifft der Dienstherr eine Entscheidung , ob sich der / die Beamt:in auf Probe
- gesundheitlich
- charakterlich sowie
- fachlich
bewährt hat.
Haben Sie weitere Fragen zu den Voraussetzungen einer Verbeamtung, beraten wir Sie gerne.
Gesundheitliche Eignung
Um die Aufrechterhaltung des Berufsbeamtentums zu sichern, ist dem Dienstherrn daran gelegen, dass Beamt:innen auf Lebenszeit die geschuldete Arbeitsleistung bis zur gesetzlichen Altersgrenze erbringen können, sodass ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Ruhestands- und Lebensdienstzeit besteht. Hierfür muss der Dienstherr sicherstellen, dass nur Beamt:innen in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden, bei denen keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen.
Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen der Beamt:innen auf Probe und deren Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit festgestellt werden. Aufgrund der besonders komplexen Beschaffenheit dieser Beurteilungsvorgänge wird vom Gesetzgeber gefordert, dass die Untersuchung von Amtsärzt:innen oder verbeamteten Ärzt:innen vorgenommen wird. Die Ärzt:innen müssen im Rahmen ihres Gutachtens das Ausmaß eventueller gesundheitlicher Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch einschätzen. Dabei darf den Ärzt:innen keine Entscheidungsverantwortung übertragen werden, diese verbleibt ausschließlich beim Dienstherrn. Die Ärzt:innen dienen als Sachverständige, auf die der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen zu treffen.
In welchen Fällen liegt keine ausreichende gesundheitliche Eignung vor?
Das BVerwG hat den Prognosemaßstab für die gesundheitliche Eignung für eine Verbeamtung auf Lebenszeit festgelegt. Die gesundheitliche Eignung liegt nicht vor, wenn aufgrund einer Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der / die Beamt:in vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden wird. Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn der / die Beamt:in mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird ( BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, Az. 2 C 12.11, juris).
Falls Sie Fragen zur Dienstunfähigkeit haben, können Sie in unserem Blogartikel mehr über Altersgrenzen im Beamtenrecht erfahren.
War dem Dienstherrn die Erkrankung bereits vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe bekannt, darf die gesundheitliche Eignung nur unter Berufung auf diese Erkrankung verneint werden, wenn sich die Grundlagen ihrer Bewertung inzwischen geändert haben oder sich die Erkrankung in der Probezeit verschlechtert hat. Bei unveränderter Sachlage ist der Dienstherr an seine Bewertung der gesundheitlichen Eignung vor der Begründung des Probebeamtenverhältnisses gebunden.
Was passiert, wenn man Krankheiten verschweigt oder falsche Angaben macht?
Für Beamt:innen auf Probe besteht zwar keine Offenbarungspflicht hinsichtlich jeglicher Gesundheitsfragen, allerdings gilt dies nicht für Erkrankungen, deren Relevanz sich für die gesundheitliche Eignung geradezu aufdrängt. Der / die Beamt:in auf Probe muss bei der Aufklärung von Vorerkrankungen mitwirken, indem er / sie amtsärztliche Fragen umfassend und wahrheitsgemäß beantwortet sowie behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht entbindet. Erkrankungen zu verschweigen oder falsche Angaben zu machen, kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. So kann eine Ernennung, die auf Täschung beruht, gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. BBG bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. BeamtStG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Weitere Folgen können die Rückforderung der Bezüge sowie die Einleitung eines Strafverfahrens sein.
Rechtsurteile, die eine Ablehnung der gesundheitlichen Eignung bestätigen
Die Rechtsprechung hat für folgende Einzelfälle eine gesundheitliche Eignung abgelehnt:
- Diabetes Mellitus bei einer Polizeibeamtin auf Probe: Nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz kann eine Diabetes-Erkrankung zu einer gesundheitlichen Nichteignung bei Polizeibeamt:innen auf Probe führen , weil „bei einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus selbst bei einer guten Blutzuckereinstellung immer die Gefahr einer Unterzuckerung (Hypoglykämie) besteht, bei der es zu Zittern und Verwirrtheitszuständen kommen kann mit der Folge, dass ein korrektes Handeln dann nicht mehr möglich ist. Die Unterzuckerung wird unter anderem durch ausgeprägte Stresssituationen begünstigt, die bei Polizeibeamten angesichts der hohen Anforderungen ihres Berufs jederzeit auftreten können.“ (OVG Koblenz, NVwZ-RR 2014, 424-426)
- Posttraumatische Belastungsstörung bei einer Justizfachwirtin: Eine posttraumatische Belastungsstörung in Verbindung mit einer schweren depressiven Episode sowie der Verdacht auf eine emotionale Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ einer Justizfachwirtin kann zu der Festellung einer gesundheitlichen Nichteignung führen, weil „die Tätigkeit als Justizfachwirt:in vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung des Parteiverkehrs, der den Umgang mit schwierigen Persönlichkeiten umfasst, und des hohen Arbeitsanfalls eine hohe – auch psychische – Belastbarkeit fordert“. (VG München, Urteil vom 04. Oktober 2023 – M 5 K 21.3323 -, juris)
- Epilepsie bei einem Polizeibeamten: Eine schwere Epilepsie bei einem Polizeibeamten auf Probe kann eine fehlende gesundheitliche Eignung begründen, weil zu den Polizeidienstfähigkeiten das Führen von Schusswaffen und Fahrzeugen unter Ingebrauchnahme von Sondernutzungsrechten gehört. Die Möglichkeit, dass in diesem Fall der betroffene Beamte auf Probe diese Fähigkeiten in Anbetracht seiner Erkrankung ausführen kann, wurde vom Chefarzt des Instituts für Diagnostik der Epilepsien ausgeschlossen. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2024, OVG 4 S 47/23-, juris)
Rechtsurteile, die eine Ablehnung der gesundheitlichen Eignung verneinen
Übergewicht führt grundsätzlich nicht zu einer mangelnden gesundheitliche Eignung , wenn sich hieraus bislang noch keine Krankheiten ergeben haben. Nach der früheren Rechtsprechung konnten Beamt:innen auf Probe wegen mangelder Bewährung entlassen werden, wenn das Übergewicht 40 % über dem Normalgewicht lag, weil bei Adipositas 2. Grades nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowohl das Sterberisiko als auch das Risiko von kardiovaskulärer Erkrankungen deutlich erhöht ist. Nach der derzeitigen Rechtsprechung des BVerwG muss die Adipositas zugunsten der Betroffenen neu bewertet werden. Dementsprechend hat die jüngste Entscheidung des OVG des Saarlandes festgestellt, dass der veralteten Ansicht nicht mehr gefolgt werden kann, dass bei einer Adipositas automatisch auf eine fehlende gesundheitliche Eignung zu schließen ist (OVG des Saarlandes, Urteil vom 14. Mai 2019 – 1 A 102/16).
Nach der Rechtssprechung besteht für folgende Einzelfälle kein Grund, eine fehlende gesundheitliche Eignung anzunehmen:
- Eine langjährige psychosomatische Erkrankung mit Chronifizierungstendenz wurde vom VG München nicht als eine gesundheitliche Nichteignung gewertet, wenn die Erkrankung behandelbar ist und „eine Diensttätigkeit günstig sei, um die Erkrankung positiv zu beeinflussen“ VG München, Urteil vom 15. Dezember 2023 – M 5 S 23.4841 -, juris).
- Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung kann ebenfalls nicht als Grund für eine fehlende gesundheitliche Eignung angeführt werden, wenn diese Erkrankung bereits bei der Einstellung als Beamt:in auf Probe bekannt war und sich die Bewertungsgrundlage nicht geändert hat. Ebenso beeinträchtigen die damit einhergehenden Clusterkopfschmerzen, die keine dauerhafte Erkrankung darstellen, nicht das Tragen einer Dienstwaffe und somit auch nicht die gesundheitliche Eignung. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31. Oktober 2023 – 1 B 92/23 – , juris).
- Eine HIV-Erkrankung schließt die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst ebenfalls nicht aus, weil laut hierfür eingeholten Sachverständigengutachten in den zugrundegelegten Szenarien kein Übertragungsrisiko der HIV-Erkrankung gegeben sei bzw. sich im Bereich des abstrakten Lebensriskos befinde. (AG Hannover, Urteil vom 18. Juli 2019 – 13 A 2059/17 -, juris)
Gesundheitliche Eignung bei Schwerbehinderten
Für Menschen mit einer Schwerbehinderung gelten andere Maßstäbe, um eine Diskriminierung zu verhindern. Demnach gilt, dass von schwerbehinderten Menschen nur das für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt wird. Die körperliche Eignung muss sich nicht auf alle Dienstposten der Laufbahn erstrecken, sondern es reicht aus, wenn dem / der Beamt:in eine amtsangemessene Beschäftigung zugewiesen werden kann. Im Gegensatz zu nicht schwerbehinderten Beamt.innen auf Probe, bei denen sich der Prognosezeitraum bis zur gesetzlichen Altersgrenze erstreckt, umfasst der Prognosezeitraum bei Schwerbehinderten fünf Jahre. Somit muss für fünf Jahre eine höhere Wahrscheinlichkeit als 50 % dafür sprechen, dass der / die Beamt:in dienstfähig bleibt. Fehlen dem / der schwerbehinderten Probebeamt:in geistige oder körperliche Fähigkeiten, die seiner / ihrer Beeinträchtigung zugrunde liegen und zwingend für die Erfüllung des Amtes erforderlich sind, kann die fehlende gesundheitliche Eignung festgestellt werden, ohne gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG zu verstoßen.
Fehlende gesundheitliche Eignung: Welche Pflichten bzw. Möglichkeiten hat der Dienstherr?
Hat sich ein:e Beamt:in auf Probe aufgrund fehlender gesundheitliche Eignung nicht bewährt, hat der Dienstherr gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit zu prüfen. Mit dem Einverständnis des / der Probeamt:in kann auch eine Übernahme in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung eine Alternative zur Entlassung darstellen. Ist die Erkrankung des / der Probebeamt:in allerdings von solcher Art und Schwere, dass sie bzw. er den Anforderungen von sämtlichen Dienstposten der betroffenen oder anderen Laufbahnen nicht genügt, besteht im Einzelfall keine Pflicht zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung.
Wenn die Bewährung noch nicht endgültig feststeht oder ausgeschlossen werden kann, besteht die Möglichkeit, dass der Dienstherr die Probezeit verlängert. Die maximale Dauer der Probezeit beträgt fünf Jahre. Bis zum Erreichen der Höchstgrenze ist auch eine mehrfache Verlängerung möglich. Solange die Aussicht besteht, dass sich der / die Beamt:in in einer verlängerten Probezeit noch bewährt, stellt die Verlängerung im Vergleich zur Entlassung das mildere Mittel dar.
Besteht keine anderweitige Verwendungspflicht und steht die endgültige Nichtbewährung fest, muss der Dienstherr gem. § 34 Abs. 1 BBG bzw. § 23 Abs. 3 BeamtStG den / die Beamt:in auf Probe entlassen.
Dem Dienstherrn steht hierbei kein besonderer Beurteilungsspielraum zu, sodass in einem Rechtsstreit die gesundheitliche Eignung von Probebeamt:innen durch die Gerichte vollumfänglich überprüft werden kann.
Sie benötigen rechtliche Unterstützung bei der Beurteilung Ihrer gesundheitlichen Eignung? Wir beraten Sie gerne vollumfänglich.
Charakterliche Eignung
Eine Verbeamtung auf Lebenszeit kann vom Dienstherrn auch abgelehnt werden, wenn wenn ernsthafte und begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des / der Beamt:in bestehen.
Die charakterliche Eignung spielt zum einen beim Entlassungsgrund aufgrund eines Dienstvergehens gem. § 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG als auch bei der Feststellung der Nichtbewährung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG eine Rolle.
Dienstvergehen
Eine charakterliche Eignung ist insbesondere abzulehnen, wenn ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen wurde. Demzufolge muss geprüft werden, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Dienstvergehens vorliegen und dieses Dienstvergehen bei einer bzw. einem Lebenszeitbeamt:in mit der erforderlichen Sicherheit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte. Fehlverhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann als Dienstvergehen zu werten, wenn das Fehlverhalten im Einzelfall in besonderer Weise geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ausschlaggebend ist mithin, ob die Verfehlungen für sich allein Ausdruck einer charakterlichen Schwäche sind, die eine Eignung für die Ernennung zu einer bzw. einem Lebenszeitbeamt:in ausschließen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein / eine Polizeibeamt:in außerhalb des Dienstes eine Straftat begeht.
Ungebührliches inner- oder außerdienstliches Verhalten
Darüber hinaus kann auch ein ungebührliches inner- oder außerdienstliches Verhalten des / der jeweiligen Probebeamt:in, welches unterhalb der Schwelle eines mit Kürzung der Dienstbezüge zu ahndendes Vergehens liegt, Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen. Beamt:innen auf Probe können in charakterlicher Hinsicht als ungeeignet bewertet werden, wenn sie keine Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Beamt:innen auf Probe müssen sich durch ihr gesamtes inner- und außerdienstliches Auftreten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und für deren Erhaltung eintreten, dies gehört zu ihrer politischen Treuepflicht. Insbesondere Beleidigungen mit ausländerfeindlichen / rassistischem Hintergrund rechtfertigen die Prognose, dass die Probebeamt:innen charakterlich ungeeignet sind.
Wiegt das Fehlverhalten hinreichend schwer, um eine charakterliche Nichteignung anzunehmen, kann sich der / die Beamt:in auf Probe nicht allein darauf berufen, sich während des überwiegenden Teils ihrer bzw. seiner Dienstzeit beanstandungsfrei verhalten zu haben. Jüngst hat das OVG Berlin-Brandenburg im Fall einer Beamtin auf Probe entschieden, die Gedankengut der Querdenkerbewegung teilte. Demzufolge können Verhaltensweisen und Ausführungen von Beamt:innen auf Probe, die nahelegen, dass sie „wesentliche Aspekte der sog. „Querdenkerbewegung“ teilen oder diesen zumindest nahe stehen“, erhebliche Zweifel an ihrer Gewähr begründen, jederzeit für die freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten. Dies hatte in diesem Fall die Entlassung der Beamtin auf Probe zur Folge hatte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2024 – OVG 10 S 41/ 22-, juris). Ein Polizeibeamter, der sich mit dem Reichsbürgerspektrum identifizierte, wurde ebenfalls aus dem Dienst entfernt, weil er durch mehrere Pflichtverletzungen deutlich machte, dass er die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik nicht anerkenne und seinen Dienstherrn somit nicht akzeptiere (Trier, Urteil vom 14. August 2018 – 3 K 2486/18.TR.). Schlussendlich wurde auch ein Baureferendar entlassen, weil er als Mitglied in der rechtsextremen Organisation „Initiative Gesamtdeutschland“ tätig war und dort Kontakt zu bekannten Rechtsextremen pflegte (VGH München, Beschluss vom 24.11.2005 – 15 BV 03.3017 -, juris).
Die Überprüfung der charakterlichen Eignung unterliegt dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn und ist deshalb im Gegensatz zur gesundheitlichen Eignung von den Gerichten nur auf Beurteilungsfehler überprüfbar. Somit können Gerichte nur überprüfen, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt oder ob allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet und sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
Fachliche Leistung
Die fachliche Leistung des / der Beamt:in auf Probe ist danach zu berurteilen , wie er / sie die dienstlichen Aufgaben in körperlicher und geistiger Hinsicht bewältigt. Entscheidend hierbei ist der Arbeitserfolg, d. h. das nach den dienstlichen Anforderungen zu berwertende Ergebnis der Arbeit. Dabei sind der Umfang und die Qualität der geleisteten Arbeit ebenso zu berücksichtigen wie der zeitliche und körperliche Einsatz sowie der Wille zum Erfolg. Äußert sich die mangelnde fachliche Leistung in Form von schlechter Arbeitsvorbereitung, fehlender Arbeitskraft, zu langem Zeitaufwand für die Erledigung von Aufgaben, schlechte Arbeitsweise, unzureichende Arbeitslust oder Konzentrationsfähigkeit usw., kann dies zu einer fehlenden fachlichen Eignung führen.
Gem. § 28 Abs. 4 BLV bzw. § 19 Abs. 3 Satz 1 NBG müssen Beamt:innen auf Probe in der Regel mindestens zweimal beurteilt werden, das erste mal zur Hälfte der Probezeit. Diese Beurteilung beinhaltet nicht nur die bisher gezeigten Leistungen, sondern ebenfalls eine Prognose, ob die bzw. der beurteilte Probebeamt:in sich voraussichtlich im Rahmen der vorhergesehenen Probezeit bewähren wird. Die Beurteilung am Ende der Probezeit enthält ein Votum darüber, ob die Bewährung festgestellt werden kann oder nicht. Die Bewährung wird festgestellt, wenn damit zu rechnen ist, dass der / die Beamt:in den Anforderungen sämtlicher Ämter seiner / ihrer Laufbahn genügen wird.
Der Beurteilungszeitraum für die Frage der Bewährung ist nicht die statusrechtliche, sondern die laufbahnrechtliche Probezeit. Mängel, die auf abgeschlossenen Vorgängen vor oder nach der Probezeit beruhen, dürfen nicht zum Anlass einer Entlassung wegen fehlender Bewährung gewertet werden.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Prognose des Dienstherrn ist der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt der letztens Verwaltungsentscheidung. Eine deutlich vor dem Ende des Beurteilungszeitraums erfolgte Beurteilung stellt laut dem BVerwG eine unzulässige Verkürzung des Betrachtungszeitraums dar (BVerwG, Urteil vom 07. Mai 2019 – 2 A 15.17 -, juris).
Weitere Gründe für eine Ablehnung
Beamt:innen auf Probe können gem. § 34 Abs. 1 Nr. 4 BBG bzw. § 23 Abs. 3 Nr. 3 BeamtStG auch bei Auflösung oder wesentlichen Änderungen des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde entlassen werden, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. Die Möglichkeit einer Entlassung besteht gem. § 23 Abs. 2 BeamtStG außerdem, wenn Beamt:innen in Fällen des § 7 Abs. 2 BeamtStG die Eigenschaft als Deutsche:r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG verlieren.
Möglichkeiten der Anfechtung
Insgesamt gibt es viele Faktoren, die darüber entscheiden, ob ein / eine Beamt:in in der Probezeit bewährt hat und in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen wird. Sollte sich abzeichnen, dass es Probleme im Hinblick auf die Feststellung einer Bewährung geben könnte, ist es wichtig, sich frühzeitig beraten zu lassen. Sollte die Nichtbewährung bereits festgestellt worden und eine Entlassung erfolgt sein, muss schnell reagiert werden, da eine Rechtsmittelfrist von in der Regel einem Monat ab Zustellung der Entlassungsverfügung läuft.
Sollten Sie Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer Verbeamtung auf Lebenszeit haben, beraten und vertreten wir Sie gerne und kompetent.