Das Beamtentum ist bei uns in Deutschland weit verbreitet. Es gibt Beamtin:innen in den unterschiedlichsten Bereichen und alle haben sich an besondere rechtliche Vorschriften zu halten. Daher ist das Beamtenrecht nicht nur ein umfangreiches, sondern auch ein sehr interessantes Rechtsgebiet.
Als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis begründet das Beamtenverhältnis besondere Rechte und Pflichten. Wir wollen daher nachfolgend kurz auf einzelne Pflichten von Beamt:innen eingehen und Ihnen so einen weiteren, kleinen Einblick ins Beamtenrecht geben zu können.
Die Pflichten der Beamt:innen
Bei den Pflichten aus §§ 33 – 37 BeamtStG handelt es sich um die beamtenrechtlichen Kernpflichten. Die übrigen Beamtenpflichten sind Pflichten, die teilweise Ausprägung der beamtenrechtlichen Kernpflichten sind, aus Gründen der Klarstellung und Präzisierung aber nochmals ausdrücklich aufgenommen wurden.
Aus § 33 BeamtStG resultieren bspw. die folgenden Plichten für Beamt:innen:
- Parteipolitische Neutralität – § 33 Abs. 1 S. 1 BeamtStG
Die Neutralitätspflicht ist eine spezielle Ausprägung der allgemeinen Treuepflicht des Beamten und hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Beamte müssen dienstliche Aufgaben und politische Interessen streng voneinander trennen
- Unparteiische und gerechte Amtsführung – § 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG
Beamt:innen haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Die Pflicht zur Unparteilichkeit umfasst dabei das Verbot, sich von sachfremden Erwägungen leiten zu lassen, das Verbot, willkürlich zu handeln und das Gebot, den Gleichheitsgrundsatz zu beachten und gerecht zu handeln.
- Politische Treuepflicht – § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG
Beamt:innen müssen sich durch deren gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung i. S. des Grundgesetzes bekennen und für die Erhaltung eintreten. Dies bezieht sich auf das gesamte Handeln der Beamt:in innerhalb oder außerhalb des Dienstes.
- Mäßigung und Zurückhaltung – § 33 Abs. 2 BeamtStG
- 33 Abs. 2 BeamtStG fordert von der Beamt:in bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.
Weiter Dienstpflichten für Beamt:innen
Darüber hinaus gibt es noch weitere Dienstpflichten, an die sich Beamt:innen stets zu halten haben.
- Voller persönlicher Einsatz – § 34 Abs. 1 BeamtStG
- Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung – § 34 S. 2 BeamtStG
- Achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten- § 34 S. 3 BeamtStG
- Vertrauensvolles Zusammenwirken
- Beratungs-, Unterstützungspflicht- § 35 BeamtStG
- Weisungsgebundenheit / Gehorsamspflicht – § 35 BeamtStG
- Rechtmäßiges Handeln, Remonstration – § 36 BeamtStG
- Verschwiegenheitspflicht – § 37 BeamtStG
- Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken – § 42 BeamtStG, § 49 NBG
Auf diese Dienstpflichten für Beamt:innen werden wir in einem gesonderten Artikel eingehen.
Was passiert, wenn gegen eine Pflicht verstoßen wird?
Wird gegen eine Pflicht verstoßen oder besteht der Verdacht, das dem so sein kann, leitet der Dienstherr ein Disziplinarverfahren gegen die Beamt:in ein.
Wie Disziplinarverfahren abläuft und mit welchen Folgen gegebenenfalls gerechnet werden müssen, können Sie hier nachlesen.
Wird Ihnen eine Pflichtverletzung vorgeworfen, stehen wir Ihnen gerne deutschlandweit zur Seite. Kontaktieren Sie uns!