Leider lässt und Corona nicht in Ruhe. Mit der Corona-Warn-App kommen auch noch weitere Herausforderungen und Probleme hinzu. Was darf verlangt werden? Was ist verboten? Dies sind Fragen, welche gerade das Arbeitsrecht stark beschäftigen. Wir wollen daher in diesen Monat ein wenig darauf eingehen.
Gibt es eine Pflicht zur Corona-Warn-App?
Nach der aktuellen Lage (Zeitpunkt 22.06.2020) ist die Benutzung der Corona-Warn-App eine rein freiwillige Angelegenheit. Ob Sie diese installieren und nutzen, bleibt Ihnen vollkommen selbst überlassen – dies gilt auch für Ihr Arbeitsverhältnis.
Dies ist der Grundsatz der ganzen App: Niemand soll benachteiligt werden. Niemand soll dazu gezwungen werden, die App vor zu zeigen, um z.B. Gastronomiebetriebe nutzen zu können.
Nun kommt aber das große Aber. In manchen Fällen kann der Arbeitgeber die Nutzung verordnen. Dies gilt dann aber nur für die dienstlichen Endgeräte. Das hier dann ein Widerspruch entsteht, ist einem Umstand geschuldet: Bisher gibt es keine klare gesetzliche Regelung, was der Arbeitgeber darf und was nicht.
Vereinbarungen sind nun eine andere Geschichte, da diese auf beidseitiger Basis geschehen, aber dennoch sollte hier z.B. der Betriebsrat offen kommunizieren.
Was beachtet werden muss
Solange es aber, wie erwähnt, keine klare Gesetzesgrundlage gibt, kann es für des Diensthandy ein Thema werden. Sollten Sie also ein Diensthandy haben, auf dem die App installiert sein muss, heisst das Nichts für Ihre Freizeit. Über dieser hat der Arbeitsgeber keine Bestimmungsrechte!
Was ist aber nun, wenn man die App benutzt und tatsächlich eine Warnung erhält? Auch wenn keine Pflicht dazu besteht, sollte man mit dem Gesundheitsamt, dem Hausarzt etc. Kontakt aufnehmen, um Weiteres vorgehen zu besprechen. Sie sollten nicht gleich in Panik geraten und sich „einfach so“ testen lassen.
Diese Warnung an sich reicht aber nicht aus, um der Arbeit fern zu bleiben. Man riskiert dann nur wieder den Lohnausfall und andere Folgen.
Gerne berät unsere Anwaltskanzlei Sie dazu deutschlandweit!