Befristung im Arbeitsrecht – Hannover

Gerade in der heutigen Arbeitswelt ist es nicht unüblich, dass ein Arbeitsverhältnis mit einer Befristung einhergeht. Dies bedeutet kurz gesagt, dass nach einer gewissen Anstellungszeit, der Arbeitsvertrag ausläuft und das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet.
Diese Art der Anstellung bedeutet arbeitsrechttechnisch immer einen kleinen Mehraufwand, da hier stärker die Möglichkeit besteht, Arbeitnehmerrechte zu bescheiden, als bei unbefristeten Anstellungsarten.

Worauf Sie bei Befristung achten sollten
Zunächst einmal müssen Sie beachten, dass es zwei verschiedene Art von Befristung im deutschen Arbeitsrecht gibt:

  1. Befristung mit Sachgrund – Es wird eine Vertretung gesucht, man möchte den Arbeitnehmer erproben, es besteht nur vorrübergehender, betrieblicher Bedarf: in diesen und anderen Fällen kann es eine Befristung mit Sachgrund geben. Bei diesen ist, theoretisch zumindest, eine Kettenbefristung erlaubt. Dies ist eine Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer.
  2. Befristung ohne Sachgrund – Wenn kein Sachgrund vorliegt, darf ein Arbeitsvertrag bis zu zwei Jahre kalendermäßig befristet werden. Je nachdem ob in Tarifvertrag eine Vorgabe vorhanden ist, dürfen diese drei bis vier Mal verlängert werden. Eine solche Verlängerung gilt aber auch nur dann, wenn beim Arbeitsvertrag der Termin des Austrittes und sonst Nichts im Arbeitsvertrag modifiziert wird und dies innerhalb der ursprünglichen Vertragslaufzeit schriftlich niedergelegt wird.

Sie sehen hier wahrscheinlich schon die schwächen der Befristung: Die Kettenbefristung. Unter Anderem werden hier Arbeitnehmer über Jahre mit einer solchen „Befristungsart“ hingehalten, wobei eine unbefristete Anstellung genau so gut durchgeführt werden könnte. Dies führt zu einer permanenten Unsicherheit beim Arbeitnehmer und macht den Meisten schwer zu schaffen.
Sollten Sie gegen diese Art der stetigen Befristung vorgehen wollen bzw. es wird ein Missbrauch vermutet, müssen zwei Umstände vorliegen:

  • Es muss eine hohe Anzahl sachgrundbefristete Arbeitsverträge, die aufeinander folgen, vorliegen
  • Die gesamte Vertragszeit muss mind. sechs Jahre betragen.

Erst dann kann überlegt werden, welche Maßnahmen sinnvoller Weise ergriffen werden. Wie immer gilt auch hier: Unsere Kanzlei aus Hannover steht Ihnen gerne zur Verfügung.

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