Kurz zusammengefasst
- Ein Aufhebungsvertrag während Krankheit ist rechtlich möglich, kann aber eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und den Verlust der Entgeltfortzahlung auslösen.
- Sperrzeitfrei bleibt der Vertrag nur bei einem wichtigen Grund – insbesondere einer objektiv rechtmäßigen, zeitgleich drohenden Kündigung.
- Vor der Unterschrift lohnt sich eine anwaltliche Prüfung; verbindliche Auskünfte zur Sperrzeit gibt ausschließlich die Agentur für Arbeit.
Wer während einer Erkrankung arbeitsunfähig ist und plötzlich einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommt, steht unter doppeltem Druck: gesundheitlich angeschlagen und gleichzeitig zu einer schnellen Entscheidung gedrängt.
Ein Aufhebungsvertrag wegen Krankheit ist rechtlich grundsätzlich möglich und verliert durch die Erkrankung selbst zunächst nicht seine Wirksamkeit.
Gerade in dieser Situation drohen jedoch Risiken, die auf den ersten Blick nicht offensichtlich sind: der mögliche Verlust der Entgeltfortzahlung und eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn kein sozialrechtlich anerkannter Grund für die Vertragsauflösung vorliegt.
Warum ist ein Aufhebungsvertrag während Krankheit besonders riskant?
Ein Aufhebungsvertrag beruht auf übereinstimmenden Willenserklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und beendet das Arbeitsverhältnis selbst zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Das unterscheidet ihn von einer Kündigung, die einseitig ausgesprochen wird, und von einem Abwicklungsvertrag, der erst nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung deren Bedingungen regelt, ohne selbst zu kündigen. Diese Unterscheidung ist mehr als Begriffsklärung: Schriftform und sozialrechtliche Bewertung können sich je nach Vertragstyp unterscheiden.
Zur Wirksamkeit ist in jedem Fall die Schriftform nach § 623 BGB erforderlich; eine elektronische Unterschrift genügt nicht. Diese Formvorschrift hat eine bewusste Warnfunktion – gerade wenn ein Aufhebungsvertrag unter dem Eindruck einer angedrohten Kündigung kurzfristig unterschrieben werden soll. Wird dabei mit einer Kündigung gedroht, die ein verständiger Arbeitgeber objektiv nicht ernsthaft in Betracht hätte ziehen dürfen, kommt eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags wegen widerrechtlicher Drohung in Betracht; ob das im Einzelfall zutrifft, hängt von den konkreten Umständen ab und sollte rechtlich geprüft werden.
Für die Praxis besonders relevant sind drei Risikofelder, die während einer bestehenden Erkrankung zusammenkommen:
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird sozialrechtlich in der Regel als Mitwirkung an der eigenen Arbeitslosigkeit gewertet und kann eine Sperrzeit nach § 159 SGB III auslösen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.
- Verlust der Entgeltfortzahlung: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG endet grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses – ein Aufhebungsvertrag während laufender Arbeitsunfähigkeit kann diesen Anspruch also vorzeitig beenden.
- Drucksituation und Fehleinschätzung: Wer krank und emotional belastet ist, unterschreibt Aufhebungsverträge häufiger unter Zeitdruck, ohne die sozialrechtlichen Folgen realistisch einzuschätzen.
Zusammenhang mit Kündigung wegen Krankheit
Eine Kündigung wegen Krankheit ist arbeitsrechtlich möglich, aber an strenge Voraussetzungen gebunden: Nach ständiger Rechtsprechung des BAG setzt die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung zunächst eine negative Gesundheitsprognose voraus, also die begründete Erwartung erheblicher künftiger Fehlzeiten.
Hinzu kommen müssen eine dadurch verursachte erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen sowie – in einer abschließenden Interessenabwägung – die Feststellung, dass die Belastung dem Arbeitgeber billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Alle drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; ob das im Einzelfall tatsächlich zutrifft, ist gerichtlich überprüfbar und keineswegs immer eindeutig zu bejahen. Sozialrechtlich kann eine solche, objektiv rechtmäßige und tatsächlich drohende Kündigung ein wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag sein – die bloße Ankündigung einer Kündigung genügt dafür jedoch nicht, solange nicht feststeht, dass sie rechtmäßig zum gleichen Zeitpunkt hätte ausgesprochen werden können.
Was bedeutet die 6-Wochen-Regel bei Kündigung wegen Krankheit?
Nach § 3 EFZG besteht bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich für bis zu sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Endet das Arbeitsverhältnis während dieser sechs Wochen durch einen Aufhebungsvertrag, endet in der Regel auch der Entgeltfortzahlungsanspruch – anders als bei einer Kündigung „aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit“, bei der § 8 EFZG den Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen fortbestehen lässt. Wer einen Aufhebungsvertrag während der Entgeltfortzahlung erwägt, sollte diesen Unterschied kennen, bevor er unterschreibt.
Auswirkungen auf Krankengeld und Arbeitslosengeld
Beim Arbeitslosengeld gilt ein klares Regel-Ausnahme-Verhältnis: Die Regel ist die Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrag aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Arbeitgeber zum gleichen Zeitpunkt objektiv rechtmäßig – etwa aus personen- oder betriebsbedingten Gründen – hätte kündigen können. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist eine Einzelfallfrage; verbindlich entscheidet darüber allein die Agentur für Arbeit, nicht die Kanzlei.
Wird zusätzlich zum Aufhebungsvertrag eine Abfindung oder sonstige Entlassungsentschädigung vereinbart und wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der dem Arbeitgeber zustehenden ordentlichen Kündigungsfrist beendet, kann dies nach § 158 SGB III unabhängig von einer Sperrzeit zu einem Ruhen des Arbeitslosengelds führen.
Auch ein bereits laufender Krankengeldbezug kann von einer Sperrzeit betroffen sein; ob und in welchem Umfang, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls, die Krankenkasse und Agentur für Arbeit gemeinsam beurteilen.
Alternative – Kündigung statt Aufhebungsvertrag?
Die Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung ohne Kündigungsschutzklage begründet für sich allein keine Sperrzeit – die bloße Untätigkeit des Arbeitnehmers ist nach der BSG-Rechtsprechung kein versicherungswidriges Verhalten im Sinne des § 159 SGB III. Anders liegt es, wenn der Arbeitnehmer selbst das Beschäftigungsverhältnis löst, etwa durch einen Aufhebungsvertrag, oder wenn er durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hat.
Ob ein Aufhebungsvertrag oder eine gerichtliche Kündigungsschutzklage der bessere Weg ist, hängt unter anderem davon ab, wie wahrscheinlich die Kündigung überhaupt wirksam wäre und welche Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrags gegenüber einer Kündigung im Einzelfall überwiegen.
Aufhebungsvertrag wegen Krankheit vor der Unterschrift prüfen lassen
Ein Aufhebungsvertrag lässt sich nach der Unterschrift nur unter engen Voraussetzungen wieder rückgängig machen. Gerade weil Sperrzeit, Entgeltfortzahlung und ein möglicher wichtiger Grund eng von den konkreten Umständen abhängen, lohnt sich eine rechtliche Prüfung vor der Unterschrift – nicht danach.
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht prüfen, ob im konkreten Fall tatsächlich eine rechtmäßige Kündigung gedroht hätte und ob die Regelungen des Aufhebungsvertrags angemessen sind.
Verbindliche Auskünfte zu einer möglichen Sperrzeit erteilt daneben ausschließlich die zuständige Agentur für Arbeit.