Kommt es zu einem Vorfall im Straßenverkehr, ist uns allen klar, dass es durchaus erhebliche Konsequenzen geben kann. Es ist vielen Leuten aber nicht klar, dass ich nicht immer nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit begehe. Es kann durchaus auch passieren, dass ich durch mein Fehlverhalten im Straßenverkehr eine Straftat verwirklicht habe.
Das Verkehrsstrafrecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht sind zwei unterschiedliche Bereiche und bringen daher Unterschiede mit sich. Fällt ein Vorfall unter das Verkehrsstrafrecht, so hat dies in der Regel schwerwiegendere Konsequenzen als nur ein Bußgeld.
Sie sollten dabei immer bedenken, dass für den normalen Verkehrsteilnehmer der Unterschied nicht immer gegeben ist.
Je nachdem wann man eine rote Ampel überquert, sprich wie lange Sie schon rot ist, kommt man noch mit einem Bußgeld davon, teilweise ist man schon bei einer Straftat. Eine grobe, einfache Aussage, wir gehen weiter unten aber genauer darauf ein, ist: Gefährdet man andere im Straßenverkehr, so begeht man eine Straftat.
Was ist das Verkehrsstrafrecht und welche Straftaten zählen bspw. dazu?
Mit dem Verkehrsstrafrecht versteht man Straftat, die im Straßenverkehr begangen werden können. Unter anderem gehören folgende Straftatbestände zum Verkehrsstrafrecht:
– Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
– Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
– Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
– Fahrerflucht, § 142 StGB
– Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
– usw.
Wie fallen die Strafen im Verkehrsstrafrecht aus?
Während bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nur eine Geldbuße, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot als Folge in Betracht kommen, kommt es in erster Linie bei einer Straftat zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Als Nebenfolge kann auch ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen und natürlich wird das Punktekonto in Flensburg entsprechend aufgefüllt. Kommt es zum Entzug der Fahrerlaubnis kommt außerdem hinzu, dass man die Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist neu beantragen muss.
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