Arbeitszeitbetrug im öffentlichen Dienst

Arbeitszeitbetrug ist ein weiter verbreitetes Problem und tritt auch im öffentlichen Dienst auf. Unter Arbeitszeitbetrug versteht man das absichtliche Fälschen von Arbeitszeiterfassungen oder Täuschungen über die tatsächliche Arbeitszeit. Beispiele sind das vorzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes, zu lange Pausen oder das falsche Eintragen von Arbeitszeiten. Selbst bei Vertrauensarbeitszeit oder Gleitzeit kann ein Arbeitszeitbetrug vorliegen, wenn die vereinbarte Arbeitszeit nicht geleistet wird. Insbesondere wenn der / die Beschäftigte über einen längeren Zeitraum seine / ihre Arbeitszeiten falsch erfasst, kann nicht mehr von einem einmaligen Fehler gesprochen werden.

Arbeitszeitbetrug kann arbeitsrechtliche Folgen haben, die von einer Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung reichen. Ob eine Abmahnung erforderlich ist, hängt von der Schwere des Vergehens und den Umständen ab, wie zum Beispiel früherem Fehlverhalten oder dem entstandenen Schaden. In schwerwiegenden Fällen ist auch eine fristlose Kündigung möglich. Eine Kündigung kann unter bestimmten Umständen bereits bei einem begründeten Verdacht ausgesprochen werden, selbst wenn der Betrug nicht konkret nachgewiesen werden kann.

Neben den arbeitsrechtlichen Sanktionen drohen dem/der Arbeitnehmer:in auch strafrechtliche Konsequenzen, da Arbeitszeitbetrug eine Straftat im Sinne des § 263 StGB darstellen kann. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang jedoch eine Strafanzeige des Arbeitgebers.

Im öffentlichen Dienst gelten dieselben Regelungen, jedoch haben langjährige Beschäftigte, die über 40 Jahre alt sind und eine Betriebszugehörigkeit von über 15 Jahren haben, besonderen Kündigungsschutz. 

Bei Beamt:innen, die Arbeitszeitbetrug begangen haben, ist eine „Kündigung“ nicht möglich. Vielmehr wird der Dienstherr bei derartigen Vorwürfen gegen den / die Beamt:in ein Disziplinarverfahren einleiten. Der Arbeitszeitbetrug stellt durchaus ein schweres Dienstvergehen dar, sodass die Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – in Betracht kommen könnte. Hier muss aber natürlich im Einzelfall geschaut werden, wie stark der Arbeitszeitbetrug ausgeprägt war.

Schlussendlich lässt sich festhalten, dass Arbeitszeitbetrug kein Kavaliersdelikt darstellt und einschneidende Auswirkungen haben kann. Sollten Sie hierzu Fragen haben oder Unterstützung wünschen: Unsere Kanzlei aus Hannover steht Ihnen gerne zur Verfügung.