Das Disziplinarrecht stellt einen besonderen Teil des Beamtenrechts dar. Es regelt, welche Folgen für den Beamten eintreten können, wenn dieser gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen hat. Beamte, Richter und Soldaten müssen sich somit nur dann mit den disziplinarrechtlichen Vorschriften befassen und mit dem drohenden Folgen auseinandersetzen, wenn ein Dienstvergehen begangen wurde und ein Disziplinarverfahren droht. Aufgrund der drohenden Folgen, die bis zur Entfernung aus dem Dienst führen können, ist professionelles, strukturiertes und fokussiertes Vorgehen gefragt.
Folgende Disziplinarmaßnahmen können drohen:
Das Verfahren wird eingestellt, wenn sich der Verdacht als falsch herausstellt.
Bundesbeamte können gegen eine Disziplinarverfügung Widerspruch einlegen, niedersächsische Beamte müssen direkt Klage einreichen. Wir unterstützen Sie bei Disziplinarverfahren und stehen Ihnen als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Beamtenrecht und Verwaltungsrecht bei disziplinarrechtlichen Problemen bundesweit zur Seite. Kontaktieren Sie uns jetzt!
Ein Disziplinarverfahren wird in der Regel dann eingeleitet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen haben könnte.
Es stellt sich nun natürlich die Frage, wann einem Beamten ein Dienstvergehen vorgeworfen werden kann. Gem. § 47 Abs. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Hierunter können bspw. Mobbing von Kollegen, Diskriminierung oder das Nichtbefolgen von dienstlichen Weisungen fallen.
Zu beachten ist, dass auch ein Verhalten außerhalb des Dienstes als Dienstvergehen bewertet werden kann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Es kann alle treffen; Beamte, Richter und Soldaten. Ein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Dienststelle schützt nicht vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
In der Regel leitet der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren ein. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass der Dienstvorgesetzte die Pflicht hat, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Diese Pflicht ist gesetzlich zum Beispiel in § 17 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (gilt für Bundesbeamte) oder § 18 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Disziplinargesetz (gilt für Beamte des Landes Niedersachsen) geregelt. Es besteht somit eigentlich kein Spielraum.
Kurz zu erwähnen ist auch die Möglichkeit, dass der Beamte selbst beantragten kann, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden soll.
Der Beamte ist über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu informieren, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhaltes möglich ist. Dies bedeutet, dass dem Beamten der Verdacht mitgeteilt werden muss, dass er möglicherweise ein Dienstvergehen begangen hat.
Wurde Ihnen die Einleitungsverfügung ausgehändigt, empfiehlt es sich, sofort den Kontakt zu einem Rechtsanwalt zu suchen. Im Rahmen eines ersten Gespräches kann die Situation erörtert und eine erste Einschätzung über den Verlauf gegeben werden. Erfahrene Rechtsanwält:innen können rasch eine Prognose abgeben.
Darüber hinaus muss der Dienstvorgesetzte den Beamten belehren: Er muss diesen darauf hinweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen oder sich eines Beistandes bedienen kann. Nachdenken und erst dann handeln ist hier die Devise. Damit ist gemeint, dass keine spontanen Äußerungen abgegeben werden sollten. Da die Möglichkeit besteht, sich auch mündlich zu äußern, neigen Beamt:innen teilweise dazu, sich gleich komplett einzulassen. Dieser Impuls sollte jedoch zunächst unterdrückt werden.
Nachdem das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, muss der Dienstherr den Vorwürfen nachgehen und hierzu den eigentlichen Sachverhalt ermitteln. Entscheidend hierbei ist, dass sämtliche belastenden und entlastenden Umstände ermittelt werden müssen. Die Feststellung des Sachverhaltes erfolgt bspw. durch Einholen von Zeugenaussagen oder anderen Auskünften.
Sind die Ermittlungen abgeschlossen, wird dem Beamten noch einmal die Gelegenheit gegeben, sich abschließend zur Sache zu äußern. Erst nach dieser letzten Möglichkeit der Stellungnahme findet das Disziplinarverfahren ein Ende. Wie das Ende des Disziplinarverfahrens aussieht, hängt natürlich von den jeweiligen Umständen ab. Die abschließende Entscheidung der Behörde und somit das Ende des Ermittlungsverfahrens kann entweder
Sind die Ermittlungen abgeschlossen und hält der Dienstherr am Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung fest, ist eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Wichtig zu wissen ist, dass hier der Dienstherr keine freie Hand hat, sondern dass das Gesetz einen Maßnahmenkatalog enthält. Konkret enthalten die Disziplinargesetze in der Regel folgende Maßnahmen:
Selbstverständlich muss der Beamte die Entscheidung des Dienstherrn nicht einfach hinnehmen, sondern er kann sich dagegen zur Wehr setzen. Ob dies im Rahmen eines Widerspruchs möglich ist oder ob direkt Klage gegen die Disziplinarverfügung eingelegt werden muss, hängt davon ab, welches Disziplinargesetz zur Anwendung kommt. Beispielsweise kann ein niedersächsischer Landesbeamter keinen Widerspruch gegen die Disziplinarverfügung einlegen, da das Vorverfahren in beamtenrechtlichen Streitigkeiten durch den Landesgesetzgeber abgeschafft wurde. Hingegen könnte ein Bundesbeamter nach Erhalt einer Disziplinarverfügung gegen diese noch Widerspruch einlegen.
Die Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Dienst oder bei Ruhestandsbeamten der Aberkennung des Ruhegehaltes können nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen. Hierbei stellt sich also die Frage, ob nun Widerspruch noch möglich ist oder gleich Klage eingelegt werden muss, überhaupt nicht.
Zu beachten ist jedoch auch, dass nach Erhalt bzw. nach Bekanntgabe der Disziplinarverfügung die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Diese beträgt grundsätzlich einen Monat.
Die Disziplinarmaßnahmen und die damit einhergehenden Konsequenzen können einen erheblichen Einschnitt in die Beamtenlaufbahn darstellen. Daher ist es aus unserer Sicht sehr wichtig, dass der Beamte sich rechtliche Unterstützung holt, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
Unsere Leistungen, die wir ihnen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens anbieten können, sind breit gefächert. Manchmal ist es ausreichend, sich im Rahmen einer Erstberatung von Herrn Rechtsanwalt Lustenberger über die möglichen Folgen in Kenntnis setzen zu lassen. Für eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer Situation genügt ein Anruf von Ihnen. In den meisten Fällen lassen sich durch ein Telefonat schon die ersten Weichen stellen und Sie wissen, was auf Sie zukommen kann. Oftmals bleibt es nicht nur bei einer Erstberatung, sondern der Beamte wünscht, dass wir für Ihn gegenüber dem Ermittlungsführer auftreten. Daher sollten sich alle Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, sich beraten lassen, um sämtliche Stolpersteine zu kennen.
Sorgen Sie dafür, dass auf das Verfahren auf Augenhöhe abläuft und Ihre Interessen bestmöglich gewahrt und vertreten werden. Wir helfen Ihnen dabei, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Wir bieten Ihnen bundesweit unsere Unterstützung in disziplinarrechtlichen Fragestellungen an. Es spielt für uns keine Rolle, ob Sie in Norddeutschland ansässig sind, oder Ihren Dienst in Bayern verrichten. Ebenfalls ist es für uns irrelevant, ob Sie Landesbeamter oder Bundesbeamter sind. Wir kennen die unterschiedlichen Landesdisziplinargesetze und natürlich auch das Bundesdisziplinargesetz, so dass wir ihnen bundesweit unsere Unterstützung anbieten können.
Anschrift
Rechtsanwälte Karoff, Möhring & Koll.
Berliner Allee 14 (Ecke Königstraße)
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