Arbeitsrecht – der Lebenslauf

Jeder hat ihn schon einmal geschrieben und so mancher wird ihn immer mal wieder vorlegen müssen: den Lebenslauf.
Dieser ist eigentlich, wenn man so darüber nachdenkt, meist unbedenklich. Selbstverständlich möchte man sich so gut wie möglich in diesem darstellen. So mancher beschönigt hier ein paar kleine, leider auch manchmal größere Dinge. In Grenzen kann man seinen Lebenslauf auch ein wenig anpassen.

Wie gesagt: Man rechnet wahrscheinlich eh damit, dass Sie sich so gut wie möglich darstellen möchten.
Was Sie dabei nicht machen sollten ist zu lügen. Es ist das eine sich besser darzustellen, es ist aber eine ganz andere Hausnummer, wenn man schlichtweg lügt. Es dürfen z.B. keine Fakten erfunden oder falsche Fähigkeiten angegeben werden.

Welche Konsequenzen drohen bei Lügen im Lebenslauf?

Das dies nicht ohne Konsequenzen bleibt, kann man sich denken. Wie stark diese ausfallen, hängt davon ab, wann die Lüge auffällt. Sollte es auffallen, bevor der Arbeitsvertrag überhaupt abgeschlossen wird, wird man immerhin „nur“ abgelehnt.

Viel ernster sieht die Situation aus, wenn bereits eine Anstellung erfolgt ist und die falsche Angabe im Lebenslauf aufgedeckt wird. In diesem Fall drohen härtere Sanktionen. Diese hängen selbstverständlich davon ab, wie schwerwiegend die Täuschung war. Der Arbeitgeber muss vorweisen, dass er den Arbeitnehmer, hätte er die Wahrheit gesagt, nicht angestellt hätte.

Ist der erfundene Bereich des Lebenslaufes, z.B. bestimmte Erfahrung im Arbeitsgebiet, aber der Einstellungsgrund gewesen, sieht die Sache anders aus. Mögliche Strafen können sein:

  • Der Arbeitnehmer kann ohne Kündigungsfrist entlassen werden.
  • Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag anfechten
  • In manchen Fällen kann eine Rückforderung des ausgezahlten Lohnes eingefordert werden.

Unsere Kanzlei berät Sie selbstverständlich gerne rund um das Thema Lebenslauf und Arbeitsrecht.

Dies wie immer deutschlandweit!