Die amtsärztliche Untersuchung stellt für viele Beamte eine hohe Hemmschwelle dar. Sind bereits einfache, ärztliche Untersuchungen mit einer gewissen Aufregung verbunden, so ist die Anspannung bei einer amtsärztlichen Untersuchung noch höher. Die Beamten, die sich einer Untersuchung beim Amtsarzt unterziehen müssen, befürchten teilweise schlimmes.
Aber warum ist das so? Warum haben viele Beamte oder solche, die in ein Beamtenverhältnis aufgenommen werden wollen, so einen großen Respekt vor der amtsärztlichen Untersuchung?
Diese Fragen lassen sich natürlich nicht pauschal beantworten. Eine Erklärung kann aber sein, dass die Untersuchung beim Amtsarzt für die weiterführende Laufbahn eines Beamten entscheidend ist und somit wegweisend für die Zukunft ist.
Wir wollen in diesem Artikel die wesentlichen Aspekte rund um die amtsärztliche Untersuchung von Beamten beleuchten.
Sie haben Fragen zu Ihrer amtsärztlichen Untersuchung oder sind mit dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung unzufrieden? Wir als Rechtsanwaltskanzlei für Beamtenrecht stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Um die Frage zu klären, wann denn überhaupt eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt werden muss, ist ein Blick in die Beamtengesetze erforderlich.
So bestimmt beispielsweise für Beamte des Landes Niedersachsen § 45 Abs. 1 Niedersächsischen Beamtengesetztes (NBG), dass ärztliche Untersuchungen nach den §43 NBG (Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit und der begrenzten Dienstfähigkeit) und § 44 NBG (Wiederherstellung der Dienstfähigkeit) von Amtsärzten durchgeführt werden. Für Bundesbeamte führt § 48 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) die entsprechenden Regelungen aus.
Eine amtsärztliche Untersuchung wird also dann durchgeführt, wenn der Beamte dienstunfähig oder nur noch begrenzt dienstfähig sein könnte.
Darüber hinaus wird der Amtsarzt im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung tätig, wenn nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Beamte wieder gesund ist und die Dienstfähigkeit also wiederhergestellt sein könnte. Eine sog. Reaktivierung des Beamten aus dem Ruhestand erfordert somit eine erneute amtsärztliche Untersuchung.
Eine amtsärztliche Untersuchung findet in der Regel auch unmittelbar vor bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis oder bei Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit statt. Es soll dadurch die gesundheitliche Eignung des potenziellen Beamten überprüft werden.
Bevor eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet, bekommt der (zukünftige) zunächst ein Schreiben seines Dienstherrn, in welchem er dazu aufgefordert wird, sich beim zuständigen Gesundheitsamt amtsärztlich untersuchen zu lassen. Hier muss der Beamte jedoch in der Regel nicht aktiv tätig werden, sondern das Gesundheitsamt wird den Beamten zum Untersuchungstermin schriftlich einladen.
Zum Termin beim Amtsarzt sollte neben dem Personalausweis auch der Impfausweis mitgenommen werden, da bspw. eine Impfung gegen Masern nachgewiesen werden muss, um als Beamter im Schuldienst tätig werden zu können.
Die amtsärztliche Untersuchung als solche unterscheidet sich aber nicht wesentlich von anderen ärztlichen Untersuchungen.
Die Bestandteile einer amtsärztlichen Untersuchung sind:
Der zeitliche Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung kann sehr unterschiedlich sein und hängt vom Umfang der Untersuchung ab.
Der Beamte bzw. der Bewerber sollte sich zur Vorbereitung der amtsärztlichen Untersuchung in Ruhe Gedanken über den gesundheitlichen Verlauf machen; gegebenenfalls sollte eine Liste angefertigt werden mit den behandelnden Ärzten, so dass auf Nachfragen des Amtsarztes unmittelbar reagiert werden kann. Teilweise erhält der Beamte oder Bewerber mit der Mitteilung des Untersuchungstermins auch einen Fragebogen zur Krankenvorgeschichte, der vor der Untersuchung ausgefüllt und unterzeichnet zurückgeschickt werden muss.
Sehr häufig stellen sich Beamte oder Bewerber die Frage, ob sie im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung transparent sein müssen und über den Gesundheitszustand bzw. über die Krankengeschichte wahrheitsgemäße Auskunft geben müssen.
Die Antwort hierauf ist ganz einfach:
Die Angaben, die gegenüber dem Amtsarzt getätigt werden, müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Werden Angaben nicht getätigt oder auf Fragen des Amtsarztes wahrheitswidrig geantwortet, dann kann dies auch Jahre später noch zu erheblichen Problemen führen. Erfährt der Dienstherr beispielsweise, dass der Beamte wahrheitswidrige Angaben getätigt und so über seine gesundheitliche Eignung getäuscht hat, dann kann der Dienstherr die Ernennung des Beamten zurücknehmen. Dies führt zu drastischen Konsequenzen, die vermieden werden können, indem wahrheitsgemäß geantwortet wird.
Natürlich unterliegt auch der Amtsarzt der ärztlichen Schweigepflicht, d. h. ihm ist es gem. § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) unter Androhung von Strafe verboten, unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, das ihr bzw. ihm als Ärztin bzw. Arzt anvertraut oder sonst bekanntgeworden ist, zu offenbaren.
In Anbetracht des Umstandes, dass die amtsärztliche Untersuchung eines (zukünftigen) Beamten nicht ohne Grund erfolgt, ist die Behörde auf die Einschätzung des Amtsarztes angewiesen. Der Amtsarzt hat somit der Behörde bestimmte Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung mitzuteilen, so dass diese über die Einstellung des Beamten bzw. über die Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entscheiden kann. Aus diesem Grund sieht § 48 Abs. 2 2 BBG (bzw. § 45 Abs. 2 NBG für Beamte des Landes Niedersachsen) eine gesetzliche Mitteilungspflicht vor:
§ 48 Abs. 2 BBG
Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.
Der Wortlaut des Gesetzes ist hier klar. Sind bestimmte Gründe im Hinblick auf die Entscheidungsfindung für die Behörde nicht relevant, dann darf diese Information auch nicht weitergegeben werden. Hier stehen der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Beamten oder des Bewerbers sowie der Datenschutz im Vordergrund.
Hat die amtsärztliche Untersuchung dazu geführt, dass der Amtsarzt ein negatives Ergebnis an die Behörde weiterleiten muss, so wirkt sich das natürlich auch auf die Entscheidung der Behörde aus.
Die jeweiligen Entscheidungen der Behörde lassen sich jedoch rechtlich überprüfen. Die Entscheidungen der Behörde stellen Verwaltungsakte dar, die sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sein müssen. Es empfiehlt sich daher, mit einem auf Beamtenrecht spezialisierten Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen, so dass die Vorgehensweise der Behörde und deren Entscheidung rechtlich überprüft werden können. Gegebenenfalls kann der auf Beamtenrecht spezialisierte Rechtsanwalt bereits vor der amtsärztlichen Untersuchung den Beamten auf Besonderheiten hinweisen. Spätestens nach Erhalt des amtsärztlichen Gutachtens in Kopie sollte dieses dem Anwalt vorgelegt werden. Es können möglicherweise teilweise im Gutachten Angriffspunkte gefunden werden, die gegenüber der Behörde vorgetragen werden können.
Welches Rechtsmittel eingelegt werden kann, also ob gegen eine negative Entscheidung der Behörde Widerspruch eingelegt oder aber gleich Klage erhoben werden muss, hängt davon ab, welche beamtenrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen. Oder kurz gesagt, ob ein Bundesbeamter oder ein Landesbeamter betroffen ist.
Wie oben aufgezeigt wurde, muss eine amtsärztliche Untersuchung unter bestimmten Umständen zu erfolgen. Die Konsequenzen, die aus dem Ergebnis der Untersuchung beim Amtsarzt gezogen werden, können aber erheblich sein.
Daher kann es aus unserer Sicht sehr wichtig sein, sich anwaltlichen Rat und Unterstützung einzuholen. Unsere Leistungen, die wir in diesem Zusammenhang anbieten, sind breit gefächert. Es kann ausreichend sein, sich im Rahmen eines Beratungsgespräches über die möglichen Folgen der amtsärztlichen Untersuchung beraten zu lassen. Häufig sind die Konsequenzen jedoch derart gravierend, dass eine Tätigkeit nach Außen erforderlich wird.
Wir helfen Ihnen und bieten bundesweit unsere Unterstützung in beamtenrechtlichen Fragestellungen an. Sprechen Sie uns gerne an!
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