Wir hoffen Sie sind alle gut in das Jahr gekommen. Wie immer wollen wir Sie am Anfang des Jahres darüber informieren, was sich alles im Arbeitsrecht ändert. Dies ist selbstverständlich nur ein kleiner Überblick.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Seit Dezember 2023 gibt es für „Krankheitsbilder mit „absehbar nicht schweren Verlauf“ die Möglichkeit, sich telefonisch krankschreiben zu lassen, wenn die Patient:innen in der Arztpraxis bekannt sind. Der Zeitraum der Erkrankung darf aber nicht länger als fünf Tage betragen.
Inflationsausgleichsprämie: Die Inflationsprämie läuft am 31. Dezember 2024 aus. Mit dieser bleiben zusätzliche Zahlungen der bzw. des Arbeitgeber:in, bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei. Dies gilt allerdings nur für Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden und nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden. Mit dem Auslaufen der Inflationsprämie gilt diese nur noch für Arbeitgeber:innenleistungen, die im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden.
Krankenversicherung: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, welcher für gesetzliche Krankenversicherungen gilt, wurde von 1,6% auf 1,7% angehoben. Die Beitragserhöhung ist für die Krankenkassen nicht bindend, allerdings haben bereits 36 Krankenkassen angekündigt ihre Beiträge zu erhöhen.
Mindestlohn: Die nächste Änderung betrifft sowohl den Mindestlohn als auch Minijobs. Der Mindestlohn ist am 1. Januar 2024 von 12 € auf 12,41 € gestiegen und soll ein Jahr später weiter auf 12,82 € steigen. Damit Minijobber weiterhin bis zu zehn Stunden in der Woche arbeiten können, erhöht sich auch die Obergrenze für Minijobs von 520 € auf 538 €. Ein Jahr später soll die Obergrenze auf 556 € steigen. Auszubildende erhalten im ersten Ausbildungsjahr eine Mindestausbildungsvergütung von 649€ im Monat.
Neuregelung Kinderkrankentage: Ab dem 01. Januar 2024 können Eltern, welche gesetzlich krankenversichert sind, pro Kind unter 12 Jahren bis zu 15 Tage Kinderkrankengeld beziehen. Bei Alleinerziehenden sind es sogar bis zu 30 Tage. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze. Zudem können Eltern ab Januar, wenn sie im Rahmen einer stationären Behandlung ihres Kindes aus medizinischen Gründen mit aufgenommen werden, ebenfalls Kinderkrankengeld beantragen. In diesem Fall gibt es keine Höchstanspruchsdauer, daher erfolgt auch keine Anrechnung auf die Anspruchstage. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Neue Meldepflicht für Elternzeit: Ab dem 1. Januar 2024 müssen Arbeitgeber:innen den Beginn und das Ende einer Elternzeit der zuständigen Krankenkasse im DEÜV-Verfahren melden. Die Meldung erfolgt spätestens sechs Wochen nach Beginn beziehungsweise Ende der Elternzeit oder mit der nächsten Entgeltabrechnung. Dies gilt auch für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte zur Prüfung und Feststellung ihrer beitragspflichtigen Einnahmen. Die neue Meldepflicht gilt für alle Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen.
Arbeitsunfälle: Ab Anfang 2024 besteht die Möglichkeit Arbeitsunfälle nicht mehr nur postalisch, sondern alternativ auch elektronisch zu übersenden. Hintergrund ist die Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Bis Januar 2028 sind beide Meldeverfahren zugelassen. Ab dem 1. Januar 2028 wird die Meldung von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen, Schülerunfällen und Berufskrankheiten an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen nur noch digital möglich sein.
Hinweisgeberschutzgesetz: Seit Dezember 2023 sind alle Unternehmen ab 50 Beschäftigte und alle Dienststellen verpflichtet, jeweils eine interne Meldestelle einzurichten, bei der Beschäftigte bestimmte Missstände aus dem Arbeitsumfeld melden können. Es geht vor allem um Straftaten, aber auch um Verstöße gegen Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen. Anonyme Meldungen müssen nicht entgegengenommen werden.