Mehrfachbeschäftigungen sind heute für viele Arbeitnehmende nicht nur attraktiv, sondern finanziell oft notwendig. Dabei bieten sich zahlreiche Kombinationen an – etwa zwei Teilzeitjobs oder eine Hauptbeschäftigung plus Minijob. Wichtig ist dabei, gesetzliche Vorgaben im Blick zu behalten: zur Arbeitszeit, Sozialversicherung, Besteuerung sowie zu Urlaub und Krankheit.
Wir zeigen Ihnen, worauf Sie vor dem Vertragsabschluss und bei der Ausübung einer Nebentätigkeit achten müssen – inklusive Checkliste, die Ihnen hilft, arbeitsrechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben.
Bei arbeitsrechtlichen Fragen zur Mehrfachbeschäftigung stehen wir Ihnen beratend gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns jetzt!
Was bedeutet Mehrfachbeschäftigung?
Eine Mehrfachbeschäftigung ist die gleichzeitige Ausübung mehrerer Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebenden. Dabei entscheidet nicht, ob es sich um Vollzeit-, Teilzeit-, Minijob- oder selbstständige Tätigkeiten handelt, sondern ob die Arbeitsverhältnisse rechtlich voneinander unabhängig sind.
Es sind diverse Konstellationen möglich:
- eine Hauptbeschäftigung plus ein oder mehrere Minijobs,
- mehrere Teilzeitstellen bei unterschiedlichen Arbeitgebenden,
- ein sozialversicherungspflichtiger Job plus freiberufliche Tätigkeit (sog. Hybridbeschäftigung).
Rechtlicher Rahmen: Der rechtliche Rahmen für eine Mehrfachbeschäftigung ergibt sich vor allem aus Art. 12 Abs. 1 GG, der die freie Berufsausübung garantiert, sowie aus dem Arbeitszeitgesetz (insb. § § 3, 5 ArbZG), das die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit regelt. Ergänzend gelten die vertraglichen Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, insbesondere die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen der anderen Vertragspartei.
Unterschied zwischen Mehrfachbeschäftigung und mehreren Verträgen bei der selben Arbeitgeberin oder dem selben Arbeitgeber
Mehrere Arbeitsverträge bedeuten nicht automatisch eine Mehrfachbeschäftigung. Haben Sie beispielsweise verschiedene Arbeitsverträge mit der selben Arbeitgeberin oder dem selben Arbeitgeber geschlossen, gelten die Verträge arbeitsrechtlich als ein einheitliches Arbeitsverhältnis.
Beispiel:
Ein technischer Angestellter übernimmt im Unternehmen zusätzlich Hausmeistertätigkeiten.
In dem Fall werden die einzelnen Verträge zusammengefasst betrachtet, sowohl im Hinblick auf die Vergütung als auch auf Rechte und Pflichten wie Urlaub, Entgeltfortzahlung oder Arbeitszeitgrenzen.
Es liegt also keine Mehrfachbeschäftigung im rechtlichen Sinne vor.
Zulässigkeit und rechtliche Grundlagen
In Deutschland herrscht für alle Arbeitnehmer:innen die grundsätzliche Freiheit zur freien Berufsausübung. Diese ist in 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankert. Das umfasst auch die Freiheit, mehrere Tätigkeiten gleichzeitig auszuüben.
Diese Freiheit gilt jedoch nicht schrankenlos: Einschränkungen ergeben sich aus dem allgemeinen Arbeitsrecht und wirken sich folgendermaßen auf eine Mehrfachbeschäftigung aus:
Rechtliche Einschränkung | Erklärung | Vorgaben | Gesetzliche Grundlage |
Arbeitszeitgrenzen | Beschränkung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit über alle Beschäftigungen hinweg |
· Max. 8 Stunden täglich, ausnahmsweise 10 Stunden (§ 3 ArbZG), weitere Verlängerungen nur aufgrund eines Tarifvertrages möglich · Mehrere Jobs werden zusammengerechnet · Verstöße ziehen Bußgelder nach sich (für Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in) |
|
Vertragliche Nebenpflichten | Pflicht zur Rücksichtnahme und Loyalität gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber |
· Nebentätigkeit darf nicht leistungshemmend wirken · Ebenso darf sie keinen Interessenkonflikt verursachen · Arbeitgeber:in darf bei berechtigtem Interesse Nebentätigkeit untersagen |
§ 241 Abs. 2 BGB |
Wettbewerbsverbot und Schutz von Betriebsgeheimnissen | Verbot konkurrierender Tätigkeiten und Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen |
· Keine Tätigkeit bei Wettbewerbern · Betriebsgeheimnisse dürfen nicht gefährdet werden · Gilt auch für freie Mitarbeit oder Selbstständigkeit · Für Handelsvertreter:innen und Gesellschafter:innen können noch weitergehende Wettbewerbsverbote bestehen |
§ 60 HGB , § 61 HGB, |
Tarifliche/betriebliche Vorgaben | Spezielle Regelungen durch Arbeits- oder Tarifverträge / Betriebsvereinbarungen |
· Nebentätigkeit kann genehmigungspflichtig sein · Teilweise kann sie vollständig untersagt werden · Tarifrecht hat gegenüber allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich Vorrang |
je nach Arbeits- oder Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung |
Erholungsgebot im Urlaub | Verbot der Erwerbstätigkeit während des Urlaubs |
· Gesetzlicher Urlaub dient der Erholung · Es ist grundsätzlich keine andere Erwerbstätigkeit währenddessen erlaubt · Ob eine andere Erwerbstätigkeit dem Urlaubszweck widerspricht, ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln · Verstöße können zu Abmahnungen führen |
§ 8 BUrlG |
Sozialversicherung und Steuerrecht
Mehrfachbeschäftigungen betreffen nicht nur arbeitsrechtliche Fragen, sondern haben ebenso Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht und die steuerliche Behandlung. Während das Arbeitsrecht im Wesentlichen auf die Vereinbarkeit mehrerer Tätigkeiten abzielt, geht es im Sozialversicherungs- und Steuerrecht vor allem um das gesamte Einkommen, Zuordnung der Beitragsbemessungen sowie der korrekten Besteuerung aller Beschäftigungsverhältnisse.
Wie werden Einkommen aus mehreren Beschäftigungen zusammengerechnet?
Üben Sie als Arbeitnehmer:in mehrere Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebenden aus, werden alle Entgelte zusammengerechnet. Voraussetzung dabei ist, dass es sich um sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten handelt.
Ist dies der Fall, wird geprüft…
- ob die Versicherungspflicht weiterhin besteht,
- … wie Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berechnen sind, die anteilig von den beteiligten Arbeitgebenden getragen werden müssen.
Dabei gilt:
Minijob neben sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit | Mehrere Minijobs | Zwei oder mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen |
Versicherungsfrei, solange es nur ein Minijob ist und der Verdienst nicht mehr als 556 € /Monat (Stand: 09/2025) beträgt. |
Gesamte Minijob-Verdienste werden zusammengerechnet: · Summe ≤ 556 €/Monat → versicherungsfrei · Summe > 556 €/Monat → alle Minijobs sozialversicherungspflichtig |
Alle Entgelte werden addiert und alle Beschäftigungen sind voll sozialversicherungspflichtig. Beiträge werden anteilig auf die beteiligten Arbeitgebenden verteilt. |
Wann sind Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig?
Sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten sind Arbeitsverhältnisse, bei denen sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgebende verpflichtet sind, Beiträge zu folgenden Versicherungen abzuführen:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Entscheidend für die Versicherungspflicht ist:
- Es handelt sich um eine abhängige Beschäftigung
- Die oder der Arbeitnehmende ist weisungsgebunden tätig
- Die Person ist in die Arbeitsorganisation der oder des Arbeitgebenden eingebunden
- Das regelmäßige Arbeitsentgelt übersteigt die aktuelle Gerinfügigkeitsgenze (derzeit 556 € im Monat)
Beitragsbemessungsgrenzen und deren Auswirkungen
Für jede Sozialversicherungsart gelten Beitragsbemessungsgrenzen. Das bedeutet: Einkommen wird nur bis zu einer bestimmten Höhe zur Beitragsberechnung herangezogen. Liegt das Gesamteinkommen aus mehreren Beschäftigungen oberhalb dieser Grenze, werden darüber hinausgehende Anteile nicht mehr verbeitragt. Die Grenzwerte für 2025 betragen beispielsweise:
- Kranken- und Pflegeversicherung: 5.512,50 € monatlich
- Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.050,00 € monatlich
Wird durch mehrere Beschäftigungen eine dieser Grenzen überschritten, muss der Gesamtbetrag auf die beteiligten Arbeitgebenden gemäß dem Verhältnis ihrer jeweiligen Entgelte anteilig verteilt werden.
Steuerliche Behandlung: Steuerklasse VI für Zweitbeschäftigungen
Im deutschen Steuerrecht gilt: Sie können als Arbeitnehmer:in nur ein sozialversicherungspflichtiges Hauptarbeitsverhältnis mit individueller Lohnsteuerklasse (I–V) führen. Jede weitere Beschäftigung, die nicht geringfügig ist, zählt automatisch zur Steuerklasse VI.
- Die Steuerklasse VI unterliegt dem höchsten Lohnsteuerabzug, da keine Freibeträge (z. B. Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag) berücksichtigt werden.
- Wenn Sie mehrere steuerpflichtige Jobs haben, sollten Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, um eventuell zu viel gezahlte Lohnsteuern zurückzuerhalten.
- Minijobs bis derzeit 556 €/Monat sind hiervon nicht betroffen, da sie pauschal besteuert werden (z. B. mit 2 % durch die oder den Arbeitgebenden, wenn die oder der Arbeitgebende den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 % zahlt).
Hinweis: Unter bestimmten Bedingungen können Sie beim Finanzamt ersuchen, Freibeträge auf das zweite Beschäftigungsverhältnis anteilig zu übertragen. Beispielsweise, wenn das erste Dienstverhältnis nur ein geringes Einkommen umfasst.
CTA: Sie möchten rechtlich sicher eine weitere Beschäftigung neben Ihrer Haupttätigkeit aufnehmen? Wir beraten Sie gern und prüfen Verträge und Umstände. Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses Erstgespräch mit uns!
Arbeitsrechtliche Aspekte
Neben den sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten müssen auch alle zusätzlichen Tätigkeiten von Arbeitnehmer:innen den arbeitsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Diese Pflichten sind nicht immer ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten.
Nebentätigkeitsklauseln und deren Wirksamkeit
Arbeitgebende greifen häufig auf Nebentätigkeitsklauseln im Arbeitsvertrag (bitte verlinken, sobald Artikel online) zurück, um Mehrfachbeschäftigungen zu regeln. Dabei gilt:
- Ein generelles Verbot einer Nebentätigkeit ist unwirksam, da es gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG verstößt und gemäß § 307 BGB als unangemessene Benachteiligung gewertet wird.
- Jedoch können Arbeitgebende verlangen, dass sie von den Nebentätigkeiten erfahren oder sie vorab genehmigen müssen, wenn berechtigte Interessen berührt sein könnten. Die oder der Arbeitgebende kann also sogenannte Anzeigepflichten oder Genehmigungspflichten vertraglich festhalten.
- Die Genehmigung darf allerdings nicht willkürlich verweigert werden. Wird eine Nebentätigkeit untersagt, muss die oder der Arbeitgebende begründen, warum eine weitere Beschäftigung betrieblichen Interessen widerspricht. Rechtmäßige Gründe wären beispielsweise:
- Überschreiten der zulässigen Gesamtarbeitszeit,
- drohende Leistungsbeeinträchtigung (z. B. durch Übermüdung),
- oder Tätigkeiten im Wettbewerb zum Unternehmen (dazu mehr im nächsten Punkt).
- Wichtig: Wird eine Klausel vertraglich vereinbart, muss sie klar und verständlich formuliert sein, ansonsten kann sie aufgrund von Intransparenz nach § 305c Abs. 2 BGB unwirksam sein.
Konkurrenzverbot und Loyalitätspflichten
Auch ohne ausdrückliche Klausel unterliegen Sie als Arbeitnehmer:in vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere der Treuepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Diese verpflichtet Sie, die berechtigten Interessen Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers zu wahren. Das heißt konkret:
- Arbeitnehmende dürfen keine Nebentätigkeit bei einem direkten Wettbewerber aufnehmen.
- Ebenso dürfen sie keine selbstständige Tätigkeit ausüben, die in direkter Konkurrenz zu der oder dem Arbeitgebenden steht.
- Jegliche Nutzung und Verbreitung von betriebsinternen Daten sind untersagt. Sie können zur fristlosen Kündigung führen.
Auswirkungen auf Urlaub und Krankheit
Auch bei Mehrfachbeschäftigungen gelten die arbeitsrechtlichen Grundpflichten für jedes einzelne Arbeitsverhältnis im Hinblick auf Urlaub und Arbeitsunfähigkeit:
Wichtiges zum Urlaub bei Mehrfachbeschäftigungen:
- Alle Arbeitgebenden müssen den gesetzlichen Mindesturlaub unabhängig voneinander gewähren.
- Arbeitnehmende müssen Urlaubszeiten nicht mit allen Arbeitgebenden koordinieren, da alle Arbeitgebende ihren eigenen Urlaubsanspruch gewähren und es keine gesetzliche Pflicht gibt, diesen aufeinander abzustimmen.
- Während des Urlaubs darf keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, andernfalls droht ein Verstoß gegen die Erholungspflicht (§ 8 BUrlG) und kann zum Verlust des Urlaubsentgelts, Widerruf gewährter Urlaubstage oder sogar zur ordentlichen bzw. außerordentlichen Kündigung (bitte verlinken, sobald Artikel online) führen.
Wichtiges zur Krankheit bei Mehrfachbeschäftigungen:
- Im Krankheitsfall müssen Arbeitnehmende alle betroffenen Arbeitgebenden separat informieren.
- Bedeutet: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist für jedes Beschäftigungsverhältnis erforderlich.
- Es ist zulässig, sich bei einem Arbeitgeber krank zu melden und in einem anderen Arbeitsverhältnis weiterzuarbeiten, insofern die Arbeitsfähigkeit dort nicht eingeschränkt ist. Beispiel: Hat die arbeitnehmende Person ein gebrochenes Bein, kann sie einer körperlichen Arbeit nicht nachgehen, jedoch einer Bürotätigkeit.
Praktische Beispiele und Konstellationen
Sie können Mehrfachbeschäftigungen in verschiedenen Kombinationen nachgehen, wobei jeweils unterschiedliche arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regeln gelten. Wir stellen Ihnen die gängigsten Kombinationen anhand von praktischen Beispielen für Sie dar:
Konstellation | Praxisbeispiel | Sozialversicherung | Steuerrecht | Arbeitszeitregelung | Besonderheiten |
Hauptjob + Minijob | Ein Angestellter arbeitet werktags Vollzeit im Büro und übernimmt samstags einen 6-Stunden-Job im Einzelhandel auf Minijobbasis. | Minijob bleibt sozialversicherungsfrei (bei derzeit max. 556 €/Monat) | Minijob idR pauschal mit 2 % oder nach Lohnsteuerklasse; keine Steuerklasse VI erforderlich | Gesamtarbeitszeit max. 48 Stunden/Woche im Durchschnitt (§ 3 ArbZG) | Zustimmung Hauptarbeitgeber:in erforderlich, wenn berechtigte Interessen betroffen sind |
Zwei Teilzeitstellen | Ein medizinischer Fachangestellter arbeitet 25 Stunden/Woche in einer Arztpraxis und zusätzlich 15 Stunden in einem Pflegeheim. | Beide Einkommen werden zusammengerechnet; Beiträge zur Sozialversicherung anteilig durch die Arbeitgebenden | Eine Tätigkeit mit Steuerklasse I–V, zweite mit Steuerklasse VI | Gesamtarbeitszeit max. 48 Stunden/Woche im Durchschnitt (§ 3 ArbZG) | Abstimmung der Arbeitszeiten notwendig; doppelte Meldepflicht durch die Beschäftigten |
Selbstständigkeit + Festanstellung | Eine IT-Angestellte arbeitet 30 Stunden/Woche in Festanstellung und betreibt nebenbei eine eigene Webdesign-Agentur. | Nur die Festanstellung ist sozialversicherungspflichtig; Selbstständigkeit in der Regel nicht, mit Ausnahmen (z. B. KSK-Pflicht) | Selbstständiges Einkommen wird über die Einkommensteuer separat versteuert | Kein gesetzliches Limit für die Selbstständigkeit; darf Hauptjob allerdings nicht beeinträchtigen | Treuepflicht gegenüber Arbeitgeber:in; ggf. Wettbewerbsverbot |
Zwei oder mehr Minijobs | Eine Studentin arbeitet in zwei Minijobs: vormittags im Café (280 €) und nachmittags im Buchladen (320 €). Gesamtverdienst: 600 €. | Zusammenrechnung aller Minijobs: sozialversicherungsfrei nur bei Gesamteinkommen bis derzeit 556 €/Monat, sonst alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig | Pauschalversteuerung je Minijob möglich; bei Versicherungspflicht: Steuerklasse VI | Gesamtarbeitszeit max. 48 Stunden/Woche im Durchschnitt (§ 3 ArbZG) | Meldung bei der Minijob-Zentrale erforderlich; automatische Zusammenrechnung durch Behörden |
Risiken und Fallstricke
Mehrfachbeschäftigungen können unter Umständen für Arbeitnehmer:innen nicht nur körperliche und mentale Belastungen mit sich bringen, sondern sind oft auch organisatorische Herausforderungen. Arbeitszeiten müssen sinnvoll aufeinander abgestimmt und mit allen Arbeitgebenden klar abgesprochen werden.
- Überlastung und gesundheitliche Risiken: Wer dauerhaft mehrere Jobs ausübt und Arbeitszeiten plus Arbeitswege, Mailverkehr etc. unterschätzt, hat oft kaum Zeit zur Erholung. Das kann nicht nur zur Erschöpfung führen, sondern schlimmstenfalls zum Burnout oder zu körperlichen Erkrankungen.
- Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen: Laut § 3 ArbZG sind werktags maximal acht Stunden erlaubt. Zehn Stunden sind zulässig, wenn innerhalb von sechs Monaten im Schnitt diese acht Stunden nicht überschritten werden. Aufgrund fehlender klarer Abstimmungen zwischen Arbeitgebenden kommen Überschreitungen häufig vor, oft auch wegen unvollständiger Angaben der Beschäftigten.
- Arbeitsrechtliche & finanzielle Konsequenzen: Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen können zu Abmahnungen oder Kündigungen führen. Wichtig für Unternehmen: Arbeitgebenden drohen Bußgelder bis zu 30.000 € (§ 22 ArbZG), wenn sie Regelverstöße dulden oder gar ermöglichen.
- Haftungsfragen bei Unfällen: Bei Arbeitsunfällen unter nachweislicher Übermüdung kann es zu Problemen mit dem Versicherungsschutz und der Haftung kommen.
Checkliste: Empfehlungen für Arbeitnehmer:innen
Sie möchten neben Ihrer laufenden Tätigkeit eine weitere Beschäftigung aufnehmen? Idealerweise gehen Sie wie folgt vor:
- Kommunikation mit den Arbeitgebenden
- Alle bestehenden und geplanten Nebentätigkeiten offenlegen
- Derzeitige Arbeitgebende frühzeitig schriftlich informieren
- Genehmigung einholen, falls laut Vertrag erforderlich
- Tipp: Auch bei Änderungen mit anderer Arbeitgeberin oder anderem Arbeitgeber (beispielsweise Stundenanpassungen) immer transparent bleiben.
- Arbeitsverträge genau prüfen
- Gibt es Nebentätigkeitsklauseln mit Genehmigungsvorbehalt?
- Besteht ein vertragliches oder gesetzliches Wettbewerbsverbot?
- Stimmen die Arbeitszeiten aller Jobs miteinander überein?
- Wie sind Urlaub und Krankheit in den jeweiligen Verträgen geregelt?
- Tipp: Um die Übersicht nicht zu verlieren, sollten Sie eine Tabelle mit allen Beschäftigungen inklusive Stunden, Entgelt, Zeiten und Urlaub erstellen.
- Pausen, Ruhezeiten und gesetzliche Grenzen im Blick behalten
- Wöchentliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden einhalten (§ 3 ArbZG)
- Tägliche Ruhezeiten von mindestens elf Stunden beachten (§ 5 ArbZG)
- Während des Urlaubs keine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit (§ 8 BUrlG)
- Freizeit und Erholung bewusst einplanen, etwa ein freier Tag pro Woche
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Checkliste: Empfehlungen für Arbeitgebende
Sie möchten als Arbeitgebende dafür Sorge tragen, dass Beschäftigte mit mehreren Tätigkeiten gesetzeskonform arbeiten und nicht überlastet werden? Dann sollten Sie folgende Rahmenbedingungen schaffen:
- Klare Regelungen im Arbeitsvertrag formulieren
- Nebentätigkeitsklauseln wie Anzeigepflicht oder Genehmigungspflicht einfügen und auf pauschale Verbote verzichten
- Wettbewerbsverbot und Verschwiegenheitspflicht ggf. ergänzen
- Berücksichtigen Sie, dass die Ablehnung von Nebentätigkeiten nur bei berechtigtem Interesse legitim ist (beispielsweise bei nachweislicher Überlastung, Arbeit bei Konkurrenz oder Rechtsverstößen)
- Verträge regelmäßig auf Aktualität prüfen und bei Neueinstellungen anpassen
- Tipp: Verwenden Sie geprüfte Musterklauseln und lassen Sie kritische Passagen rechtlich abklären
- Arbeitszeitgesetze aktiv überwachen
- Stellen Sie sicher, dass Beschäftigte Arbeitszeiten von maximal acht bis zehn Stunden pro Tag samt elf Stunden Ruhezeiten einhalten (gemäß § 3 und § 5 ArbZG)
- Klären Sie Mitarbeitende über ihre Rechte und Pflichten auf
- Nebentätigkeiten sollten erfasst werden, etwa im Personalfragebogen
- Verstöße gegen Arbeitszeiten müssen dokumentiert und bei Bedarf Maßnahmen ergriffen werden
- Tipp: Digitale Arbeitszeiterfassung kann Überschreitungen frühzeitig sichtbar machen
- Mehrfachbeschäftigung bei Personalplanung mitdenken
- Achten Sie bei der Einsatzplanung auf Überlastung von einzelnen Mitarbeitenden, die zusätzlich einem Nebenjob nachgehen.
- Stimmen Sie Urlaubszeiten und Dienstpläne möglichst frühzeitig ab, um Konflikte mit Zweitjobs zu vermeiden.
- Bei längerer Krankheit sollten Sie prüfen, ob andere Tätigkeiten fortgeführt wurden (hinsichtlich des Lohnfortzahlungsanspruchs).
- Nutzen Sie Mitarbeitergespräche, um über die Lebenssituation und zeitliche Belastung zu sprechen.
- Tipp: Ein transparenter Umgang schafft Vertrauen und hilft, Konflikte zu vermeiden. Besonders hilfreich sind flexible Arbeitszeitmodelle oder Teilzeitlösungen.
Weiterführende Informationen und Ressourcen
Wenn Sie eine Mehrfachbeschäftigung beantragen und genehmigen lassen möchten oder sich umfassend zu Gesetzen informieren möchten, finden Sie im Folgenden hilfreiche Links. Sie liefern nützliche Infos, ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei komplexen Einzelfällen
Relevante Gesetze:
- Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12.html - § 3 ArbZG – Höchstarbeitszeit:
https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html - § 5 ArbZG – Ruhezeiten:
https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__5.html - § 22 ArbZG – Bußgeldvorschriften:
https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__22.html - § 241 Abs. 2 BGB – Treuepflicht:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html - § 305c BGB – Ungewöhnliche Klauseln in AGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305c.html - § 8 BUrlG – Erholungsurlaub und Nebentätigkeit:
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__8.html - § 7 SGB IV – Begriff der Beschäftigung (Sozialversicherungsrecht):
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html