Das OVG Lüneburg hat heute einen interessanten Beschluss (AZ 13 MN 37/21) zum Thema praktischer Fahrunterricht erlassen.
Kurz und knapp:
Nach Auffasung des Senats ist die Abhaltung praktischen Fahrunterrichtes nicht nach § 14a der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 verboten.
Das OVG führte hierzu wie folgt aus:
“Das in § 14a Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Verbot des „Präsenzunterrichts im Bereich der außerschulischen Bildung“ erstreckt sich nämlich nicht auch auf praktischen Fahrunterricht, wie er in den Fahrschulen des Antragstellers angeboten wird. Das folgt aus einer Anwendung der üblichen Auslegungsmethoden. (…)”