In Deutschland sind gesetzliche Feiertage nicht einheitlich geregelt – sie variieren je nach Bundesland. Das kann zu Unsicherheiten führen, insbesondere wenn Beschäftigte regelmäßig an unterschiedlichen Orten eingesetzt werden oder gelegentlich im Homeoffice arbeiten. Eine häufige Frage ist dabei: Welches Feiertagsrecht gilt – und wann besteht Anspruch auf einen Feiertagszuschlag?
Feiertagszuschläge im Tarifvertrag
Viele Tarifverträge, insbesondere im öffentlichen Dienst, sehen für Feiertagsarbeit besondere Zuschläge vor. Diese sogenannten Zeitzuschläge werden entweder zusätzlich zum Entgelt gezahlt oder durch Freizeitausgleich kompensiert. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem jeweiligen Tarifvertrag und gilt unabhängig vom Arbeitszeitmodell – also auch für Teilzeitbeschäftigte.
Maßgeblich ist der regelmäßige Beschäftigungsort
Ob ein Feiertagszuschlag gezahlt werden muss, hängt nicht allein vom tatsächlichen Arbeitsort am betreffenden Tag ab. Entscheidend ist in der Regel, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag besteht. Dieser ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder der betrieblichen Übung und ist der Ort, an dem die Arbeitsleistung gewöhnlich erbracht wird.
Einsätze außerhalb des Stammarbeitsorts
Wird die Arbeitsleistung vorübergehend an einem anderen Ort erbracht – beispielsweise im Rahmen einer Fortbildung, Dienstreise oder eines Projekteinsatzes –, bleibt der regelmäßige Beschäftigungsort für die Beurteilung des Feiertagszuschlags ausschlaggebend. Der Anspruch bleibt bestehen, selbst wenn der tatsächliche Einsatzort an diesem Tag keinen Feiertag vorsieht.
Rechtsprechung bringt Klarheit
Die aktuelle arbeitsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt diese Auslegung: Für tarifliche Feiertagszuschläge ist nicht der Ort der tatsächlichen Arbeitsausübung maßgeblich, sondern der vereinbarte Beschäftigungsort. Damit wird Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen – insbesondere für Beschäftigte mit wechselnden Einsatzorten.
Fazit
Beschäftigte haben Anspruch auf einen tariflichen Feiertagszuschlag, wenn am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag besteht – auch dann, wenn sie an diesem Tag an einem anderen Ort tätig sind. Für Arbeitgeber:innen bedeutet das: Die Feiertagslage am Stammarbeitsort sollte bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Für Arbeitnehmer:innen schafft diese Regelung Klarheit und Transparenz bei der Vergütung von Feiertagsarbeit.