Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit muss nicht endgültig sein. Beamt:innen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückkehr ins Beamtenverhältnis beantragen, und eine zwangsweise Reaktivierung gegen ihren Willen ist ebenfalls möglich.
Freiwillige Reaktivierung
Beamt:innen können trotz Ruhestandsversetzung freiwillig zurückkehren (§ 46 Abs. 5 BBG, § 29 Abs. 1 BeamtStG, Landesbeamtengesetze: z. B. § 44 Abs. 1 NBG). Voraussetzung ist:
- Antrag innerhalb der Reaktivierungsfrist (maximal zehn Jahre nach Versetzung, nach niedersächsischem Beamtenrecht maximal 5 Jahre)
- Feststellung der Dienstfähigkeit
- Keine zwingenden dienstlichen Gründe gegen die Reaktivierung
Der Antrag muss persönlich bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Dienstfähigkeit wird durch eine amtsärztliche Untersuchung festgestellt. Eine Rückkehr ist nicht nur bei psychischen Erkrankungen, sondern auch bei anderen Erkrankungen möglich. Beamt:innen können selbst eine Untersuchung verlangen, um das Verfahren zu beschleunigen. Davon abgesehen ist der Dienstherr verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit des / der Beamt:in noch vorliegen. Der zeitliche Abstand ist abhängig von der Personalpraxis, sollte aber nicht länger als zwei Jahre betragen.
Ablehnung der Reaktivierung
Die Behörde kann den Antrag auf Reaktivierung und Wiederverwendung nur aus zwingenden dienstlichen Gründen ablehnen, die eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Verwaltung bedeuten würden. Finanzielle Gründe oder Personalüberhänge sind nicht ausreichend.
Auswirkungen der erneuten Berufung
Erfolgt eine Reaktivierung, wird das frühere Beamtenverhältnis fortgesetzt (§ 46 Abs. 8 BBG, § 29 Abs. 6 BeamtStG). Eine formelle Ernennung ist nicht nötig. Der / die Beamt:in kann anderweitig eingesetzt werden und erhält seine / ihre frühere Besoldung, auch bei Versetzung auf ein niedrigeres Amt. Die Möglichkeit der Übernahme einer geringwertigen Tätigkeit besteht insbesondere dann, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem / der Beamt:in die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der früheren Tätigkeit zumutbar ist. Eine Übertragung eines anderen Amtes bei einem anderen Dienstherrn ist allerdings ausgeschlossen.
Ablehnung durch den Dienstherrn
Lehnt die Behörde den Antrag wegen abgelaufener Frist, nicht bestandener Untersuchung oder zwingender dienstlicher Gründe ab, können Beamt:innen des Bundes Widerspruch einlegen; Beamt:innen des Landes Niedersachsen müssten gleich vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Reaktivierung auf Initiative des Dienstherrn
Die Reaktivierung kann auch vom Dienstherrn ausgehen, um Personalengpässe zu beheben. Beamt:innen sind verpflichtet, Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu ergreifen, bspw. durch die Teilnahme an für sie geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, deren Kosten vom Dienstherrn zu tragen sind.
Eine Verweigerung kann disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen. So können bspw. Beamt:innen, die ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich auf Weisung ärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachkommen, gegen ihren Willen für dienstfähig erklärt werden.
Bei einer Reaktivierung auf Initiative des Dienstherrn muss die Behörde ein Amt im früheren Dienstbereich mit entsprechendem Gehalt anbieten. Ein:e Beamt:in, der / die begrenzt dienstfähig ist, kann ebenfalls reaktiviert werden, wenn er / sie die Dienstpflichten seines / ihres früheren Amtes noch für mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann.