Neuregelung zum Mutterschutz nach Fehlgeburten ab der 13. SSW

Neuregelung zum Mutterschutz nach Fehlgeburten ab der 13. SSW

Seit dem 1. Juni 2025 gilt eine wichtige Änderung des Mutterschutzgesetzes: Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben nun Anspruch auf eine gestaffelte Mutterschutzfrist. Diese Neuregelung verpflichtet Arbeitgeber zu neuen Maßnahmen und Prozessen – bei gleichzeitig vollständiger Kostenerstattung über das Umlageverfahren U2.

 

Was ist die gesetzliche Grundlage der Neuregelung zum Mutterschutz?

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze (BGBl. I 2025 Nr. 59) wurde das Mutterschutzgesetz in mehreren Punkten geändert. Insbesondere:

  • § 2 Abs. 6 MuSchG: Entbindungen umfassen nun auch Fehlgeburten ab der 13. SSW.
  • § 3 Abs. 5 MuSchG: Einführung einer gestaffelten Schutzfrist je nach Schwangerschaftswoche:
    • ab 13. SSW: 2 Wochen
    • ab 17. SSW: 6 Wochen
    • ab 20. SSW: 8 Wochen

Die Schutzfrist ist als relatives Beschäftigungsverbot ausgestaltet: Eine Beschäftigung ist nur mit ausdrücklicher und jederzeit widerruflicher Zustimmung der betroffenen Frau möglich.

 

Leistungen und Erstattungen im Rahmen des erweiterten Mutterschutzgesetzes

Bzgl. des Leistungsanspruchs für Frauen mit einer Fehlgeburt nach der 13. Schwangerschaftswoche gilt es folgendes zu beachten:

  • Die Personen haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß § 24i SGB V und Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG.
  • Die Aufwendungen sind zu 100 % über das Umlageverfahren U2 erstattungsfähig.
  • Erforderlich ist eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der Schwangerschaftswoche und des mutmaßlichen Entbindungstermins. Letzterer ist im U2-Antrag korrekt zu dokumentieren – auch bei einer Fehlgeburt.

Einzelheiten hierzu sind im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 5. März 2025 geregelt.

 

Welche Pflichten haben Arbeitgeber?

Arbeitgeber müssen im Rahmen der Neuregelung auf folgende Punkte achten:

  1. Einhaltung der Schutzfristen
    Arbeitgeber dürfen Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. SSW nur dann weiterbeschäftigen, wenn eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
  2. Dokumentation und Nachweise
  • Ärztliche Bescheinigungen müssen dokumentiert und vertraulich behandelt werden.
  • Zustimmungen zur Weiterbeschäftigung sollten schriftlich eingeholt und aufbewahrt werden.
  1. U2-Erstattung beantragen
  • Die Erstattung erfolgt über die Krankenkasse im Rahmen der Umlage U2.
  • Die Datenübermittlung muss vollständig und korrekt erfolgen, insbesondere das Feld „mutmaßlicher Entbindungstag“.
  1. Kündigungsschutz beachten
    Zusätzlich zur bestehenden Regelung in § 17 MuSchG ist der besondere Kündigungsschutz auch im Rahmen dieser Schutzfristen zu beachten.

 

Unsere Handlungsempfehlungen für Unternehmen

  • Information intern weitergeben: HR und Vorgesetzte sollten über die Neuregelung unterrichtet sein.
  • Prozesse anpassen: Standardprozesse für Bescheinigungen, U2-Antrag und Zustimmung festlegen.
  • Formulare aktualisieren: Musterformulare für Zustimmung/Widerruf und interne Dokumentation bereitstellen.
  • Software prüfen: Lohnabrechnungs- und Personalverwaltungssysteme auf Kompatibilität zur U2-Erstattung prüfen.
  • Direkten Austausch suchen: Betroffene diskret und sachlich über Rechte informieren.

 

Fazit

Die Erweiterung des Mutterschutzgesetzes schafft klare Regeln und verbessert den arbeitsrechtlichen Schutz für Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche. Arbeitgeber sind gefordert, interne Prozesse anzupassen, profitieren jedoch gleichzeitig von vollständiger Kostenerstattung. Die Umsetzung erfordert Sensibilität, aber keine erhebliche administrative Belastung.

Für Rückfragen oder Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Anforderungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.