Kündigungsschutz in der Elternzeit

Elternzeit ermöglicht Eltern eine berufliche Auszeit von bis zu drei Jahren, um sich vollständig der Erziehung ihres Kindes zu widmen. In dieser Zeit können verschiedene Situationen eintreten, wie z.B. Umstrukturierungen im Unternehmen, wodurch die freigehaltene Stelle dauerhaft besetzt werden soll oder gar wegfällt. In diesen Fällen stellt sich die Frage: kann der / die Arbeitgeber:in während der Elternzeit einfach kündigen?

Kündigungsverbot

Gemäß § 18 I Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) besteht während der Elternzeit grundsätzlich Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz beginnt von dem Zeitpunkt an, von dem Elternzeit verlangt wird, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. Der Kündigungsschutz gilt für die gesamte Dauer der Elternzeit.

Der Kündigungsschutz endet mit dem Ablauf der Elternzeit. Auch wenn Sie während der Elternzeit bei dem bisherigen Arbeitgeber in Teilzeit weiter arbeiten, was gem. § 15 Abs. 4 BEEG zulässig ist, gilt der besondere Kündigungsschutz.

Ordentliche Kündigung in Ausnahmefällen

Es gibt Ausnahmen, bei denen während der Elternzeit eine Kündigung zulässig sein kann. Sie bedarf in diesen Fällen aber der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, dies sind in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter. Kündigungen sind beispielsweise möglich bei:

  • Insolvenz des Betriebs
  • Stilllegung des Betriebs oder eines Betriebsteils ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
  • Verlagerung des Betriebs ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
  • Schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen
  • Gefährdung der Betriebsexistenz durch Fortführung des Arbeitsverhältnisses
  • Kleinbetrieben mit nicht mehr als zehn Mitarbeiter:innen

 

Der Kündigungsgrund darf nicht im Zusammenhang mit der Elternzeit stehen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund enthalten.

Was tun bei einer Kündigung?

Bei Erhalt einer Kündigung während der Elternzeit ist schnelles Handeln erforderlich. Innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Kündigung muss eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, um die Kündigung anzufechten. Hat die Landesbehörde zugestimmt, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt und Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Dies ersetzt aber nicht die Kündigungsschutzklage.

Kündigung durch den / die Arbeitnehmer:in

Arbeitnehmer:innen können das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen beenden. Bei Kündigung zum  Ende der Elternzeit gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, eine Angabe von Gründen ist jedoch nicht erforderlich.

Fazit

Kündigungen während der Elternzeit ohne vorherige behördliche Genehmigung sind unwirksam. Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Verlangen nach Elternzeit bzw. zu den gesetzlich definierten Zeitpunkten und endet mit ihrem Ablauf. Nach Ende der Elternzeit gelten wieder die üblichen gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfristen.

Unsere Kanzlei berät Sie selbstverständlich gerne zu sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit Kündigungen.

Dies wie immer deutschlandweit!