Auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst können wegen Krankheit gekündigt werden. Die Prüfung erfolgt in drei Stufen:
- Negative Gesundheitsprognose
Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass auch in Zukunft erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind. Ein einmaliger Unfall rechtfertigt keine Kündigung, eine chronische Erkrankung mit häufigen Fehlzeiten kann eine Kündigung rechtfertigen. Entscheidend sind die letzten drei Jahre. - Kein milderes Mittel
Die Kündigung ist nur zulässig, wenn keine anderen Maßnahmen möglich sind, um die krankheitsbedingten Fehlzeiten zu reduzieren. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) ist zwar nicht zwingend, spielt aber eine wichtige Rolle im Kündigungsschutzprozess. Wird es nicht durchgeführt, hat eine Kündigungsschutzklage oft Erfolg. - Interessenabwägung
Es muss geprüft werden, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung noch zumutbar ist. Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, bisherige Fehlzeiten und die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers werden berücksichtigt.
Außerordentliche Kündigung bei Unkündbaren
Beschäftigte ab dem 41. Lebensjahr mit mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit sind ordentlich unkündbar (§ 34 Abs. 2 TVöD-AT/TV-L). Überschreiten die Fehlzeiten durchschnittlich ein Drittel der jährlichen Arbeitstage, ist dies ein Indiz für eine außerordentliche Belastung i.S.v. § 34 Abs. 2 TVöD-AT/TV-L, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Maximale Krankheitstage
Es gibt keine feste Grenze. Sechs Wochen Fehlzeiten oder regelmäßige Kurzerkrankungen über mehrere Jahre können eine Kündigung rechtfertigen. Gerichte bewerten jeden Fall individuell.
Kündigung in der Probezeit
In der Probezeit ist eine Kündigung mit zwei Wochen Frist möglich. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten. Willkürliche oder diskriminierende Kündigungen sind immer unzulässig.
Reaktion auf eine Kündigung
Beschäftigte sollten eine Kündigung von Fachanwält:innen prüfen lassen. Die Klagefrist beträgt drei Wochen. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist.
Kündigungsfristen
Die Frist richtet sich nach § 622 BGB oder den tariflichen Regelungen (§ 34 TVöD/TV-L). Beschäftigte sollten prüfen, welche Frist für sie gilt.
Fazit: Rechtzeitig handeln und beraten lassen
Eine Kündigung wegen Krankheit im öffentlichen Dienst ist oft angreifbar. Lassen Sie sich frühzeitig von uns beraten, um Ihre Rechte zu wahren und die bestmögliche Lösung für Ihre berufliche Zukunft zu finden.