Kündigung des Arbeitsvertrags - Rechtliche Beratung

Kündigung des Arbeitsvertrags - Rechtliche Beratung

Eine Arbeitnehmerin packt die Seiten ihres Schreibtischs in einen Karton.

Wird das Arbeitsverhältnis beendet – entweder durch die oder den Arbeitgebenden oder die oder den Arbeitnehmenden – gelten im Arbeitsrecht dabei klare gesetzliche Rahmenbedingungen: Die §§  622 und 623 BGB regeln Formalitäten und Fristen, das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) setzt vor allem bei Arbeitgeberkündigungen klare Regeln.

Grundsätzlich unterscheidet das Arbeitsrecht zwischen ordentlicher Kündigungaußerordentlicher (fristloser) Kündigung und Änderungskündigung – jede Kündigung hat dabei eigene Voraussetzungen und rechtliche Folgen. Wie diese sich genau gestalten, zeigen wir Ihnen in unserem umfassenden Überblick.

Unsere Leistung im Bereich Kündigungsrecht umfasst die folgenden Bereiche:

  • Umfassende Spezialisierung im Arbeitsrecht – Vertretung von Mandanten sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite.

  • Individuelle Betreuung in allen arbeitsrechtlichen Fragen – von Kündigungen über Aufhebungsverträge bis hin zu Zeugnissen und Verträgen.

  • Kompetente Beratung im Kündigungsrecht – einschließlich Kündigungsfristen, Kündigungsschutz und rechtlicher Umsetzung.

  • Erfahrene Rechtsanwälte mit Blick auf beide Seiten – für objektive, faire und praxisnahe Lösungen.

  • Anerkannte Expertise im Raum Hannover – etablierte Kanzlei mit gutem Ruf und nachweisbarem Erfolg.

  • Ziel: faire und befriedigende Ergebnisse – durch fundierte Beratung, klare Ratschläge und kompetente Vertretung.

Kündigungsarten im Überblick

In Deutschland ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gesetzlich streng geregelt. Im Wesentlichen wird dabei in drei Arten von Kündigungen unterschieden. Die Form der Kündigung bestimmt, welche Formvorschriften gelten und welche Fristen Arbeitnehmende und Arbeitgebende zwingend einhalten müssen.

 

Ordentliche Kündigung

Kündigung von Seiten der Arbeitnehmenden: Nach § 622 Abs. 1 BGB können Arbeitnehmende mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen, sofern der Arbeitsvertrag (bitte verlinken, sobald Artikel online) oder ein Tarifvertrag keine abweichende Regelung enthält. Das bedeutet konkret: Eine Kündigung muss der oder dem Arbeitgebenden spätestens vier Wochen vorher zugehen, entweder zum 15. oder zum letzten Kalendertag des Monats.

Kündigung von Seiten der oder des Arbeitgebenden: Für die oder den Arbeitgebenden verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Während der Probezeit können Arbeitgebende gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen eine Kündigung aussprechen.

 

Vertragliche und tarifliche Regelungen

Tarifverträge oder individuell ausgehandelte Arbeitsverträge können die gesetzlichen Fristen ersetzen oder ergänzen. Dabei gilt:

  • Eine Verlängerung der Kündigungsfrist ist zulässig, sofern sie beide Seiten gleich betrifft.
  • Eine Verkürzung zum Nachteil der oder des Arbeitnehmenden ist nur durch Tarifvertrag möglich. Eine arbeitsvertragliche Verkürzung ist unzulässig, außer in gesetzlich geregelten Sonderfällen (z. B. bei Aushilfen oder in Kleinbetrieben mit weniger als 20 Beschäftigten gemäß § 622 Abs. 5 BGB).
 

Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie kommt infrage, wenn ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.

Beispiele für anerkannte wichtige Gründe:

  • Arbeitnehmerseitig: wiederholte Lohnrückstände, schwere Mobbingvorfälle, sexuelle Belästigung durch Vorgesetzte.
  • Arbeitgeberseitig: Diebstahl, Beleidigung, beharrliche Arbeitsverweigerung, unerlaubte Konkurrenztätigkeit, grober Vertrauensbruch (z. B. Spesenbetrug).
 

Wichtig: Vor einer fristlosen Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Bei besonders gravierenden Pflichtverletzungen kann sie jedoch entfallen.

Zwei-Wochen-Frist: Nach § 626 Abs. 2 BGB kann eine fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen, nachdem alle wichtigen Informationen über den Kündigungsgrund vorliegen, erfolgen. Wird die Zwei-Wochen-Frist überschritten, ist eine fristlose Kündigung nicht mehr möglich, selbst wenn der Grund an sich ausreichen würde. Wir raten daher zu einer sorgfältigen Dokumentation und schnellem Handeln.

 

Änderungskündigung

Mit einer Änderungskündigung können Arbeitgebende die Bedingungen des Arbeitsvertrages ändern, ohne das Arbeitsverhältnis vollständig zu beenden. Sie ist eine Kombination aus Kündigung und Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen.

Die Änderungskündigung ist ein Mittel, wenn Arbeitgebende bestimmte Arbeitsbedingungen anpassen oder verschlechtern, etwa durch eine Gehaltskürzung, Änderung der Arbeitszeit oder Versetzung. Dabei muss die Änderungskündigung einige Anforderungen erfüllen:

  • Sie unterliegt den selben Formerfordernissen wie eine reguläre Kündigung (schriftlich, eigenhändig unterschrieben).
  • Arbeitgebende müssen prüfen, ob zunächst mildere Mittel wie eine einvernehmliche Vertragsänderung möglich wären.
  • Die Änderungskündigung ist immer nur dann zulässig, wenn eine einfache Vertragsänderung nicht durchsetzbar und die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist. Für die Änderungskündigung müssen die­sel­ben Sachgründe vorliegen, welche § 1 KSchG für ei­ne Kündi­gung erfordert, nur dass die­se Gründe nicht die Beendigung des Ar­beits­verhält­nis­ses recht­fer­ti­gen sol­len, son­dern die von der oder dem Ar­beit­ge­benden vor­ge­schla­ge­ne Ände­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen.
 

Verfahren und Klageoption

Arbeitnehmende haben mehrere Möglichkeiten, auf eine Änderungskündigung zu reagieren:

  • Annahme des Änderungsangebots.
  • Ablehnung des Änderungsangebots, womit das Arbeitsverhältnis wie bei einer Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist endet.
  • Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt gemäß § 2 KSchG, womit Arbeitnehmende die Änderung zunächst hinnehmen, aber innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das Arbeitsgericht prüft, ob die Änderungen rechtmäßig sind.
 

Sie haben eine Kündigung von Ihrer oder Ihrem Arbeitgebenden erhalten, sind aber unsicher, ob diese rechtskonform ist? Unsere Expert:innen stehen Ihnen zur Seite und wahren Ihre Rechte als Arbeitnehmende.

Kündigung aus Sicht von Arbeitnehmenden

Arbeitnehmende, die ihren Arbeitsvertrag kündigen möchten, müssen weniger strenge Voraussetzungen erfüllen als Arbeitgebende. Dennoch sind bestimmte Rechte und Pflichten einzuhalten, vor allem hinsichtlich Formalitäten oder die Meldung bei der Agentur für Arbeit.

 

Formale Anforderungen

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie folgende gesetzliche Anforderungen einhält:

  • Sie muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB).
  • Digitale Unterschriften, E-Mails oder mündliche Kündigungen gelten nicht.
  • Eine Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie im Einflussbereich der oder des Arbeitgebenden liegt (also beispielsweise rechtzeitig im Briefkasten liegt). Am sichersten ist eine persönliche Übergabe.
  • Der Zugang bei der oder dem Arbeitgebenden ist entscheidend, nicht das Datum auf dem Schreiben.
 

Kündigungsfristen

Für Arbeitnehmende gelten grundsätzlich die gesetzlichen Kündigungsfristen von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Nach §  622 Abs. 1 BGB können Arbeitnehmende innerhalb dieser Frist kündigen. Diese Regelung gilt unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

 

Abweichungen durch Arbeits- oder Tarifvertrag

In Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen können davon abweichende Kündigungsfristen festgehalten werden. Diese müssen allerdings für beide Seiten gelten.

 

Kündigungsgründe

Bei einer ordentlichen Kündigung haben Arbeitnehmende keine Pflicht, einen Grund zu nennen. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss der Kündigungsgrund mitgeteilt werden, sofern die oder der Arbeitgebende diesen wissen möchte – was in der Regel der Fall sein wird.

 

Ordentliche KündigungAußerordentliche (fristlose) Kündigung
Keine Angabe eines Grundes erforderlich.Angabe eines wichtigen Grundes gesetzlich vorgeschrieben, sofern die oder der Arbeitgebende die Mitteilung verlangt (§ 626 Abs. 2 S. 3 BGB).

Es kann aus strategischen Gründen sinnvoll sein, einen freundlichen Hinweis zu geben (z. B. „berufliche Neuorientierung“) – etwa, wenn das Verhältnis gut war.

Der Grund muss so schwerwiegend sein, dass eine Weiterarbeit unzumutbar ist.

Beispiele:

  • Mehrmonatiger Lohnrückstand
  • Gesundheitliche Belastung verursacht durch den Arbeitsplatz
  • Mobbing
 Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu welchem der Grund entsteht.

 

Was ein Kündigungsschreiben enthalten muss

  1. Vollständige Absenderangaben: Name, Straße, Postleitzahl und Ort.
  2. Vollständige Empfängerangaben: Name des Unternehmens, ggf. Ansprechpartner/in, Adresse.
  3. Ort und Datum des Schreibens
  4. Betreffzeile: z. B. „Kündigung meines Arbeitsvertrags“
  5. Anrede: Anrede der Ansprechpartnerin bzw. des Ansprechpartners
  6. Klar formulierte Kündigungserklärung: z. B. „Hiermit kündige ich meinen bestehenden Arbeitsvertrag fristgerecht zum [Datum].“
  7. Bitte um schriftliche Bestätigung des Zugangs und des Beendigungsdatums.
  8. Bitte um Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses
  9. Handschriftliche Unterschrift
 

Hinweise zur Formulierung

Wenn Sie ein Kündigungsschreiben aufsetzen, sollten Sie auf rechtliche Korrektheit achten, aber auch auf Ton und Klarheit:

  • Beginnen Sie mit einer eindeutigen Aussage zur Kündigung„Hiermit kündige ich mein bestehendes Arbeitsverhältnis fristgerecht zum TT.MM.JJJJ.“
  • Bleiben Sie sachlich und professionell: Auch bei Unzufriedenheit gehört Kritik nicht in dieses Schreiben. Bei längerer Betriebszugehörigkeit oder gutem Verhältnis kann ein Dankeschön angemessen sein.
  • Bitte um Bestätigung und Zeugnis nicht vergessen„Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung sowie das Beendigungsdatum schriftlich.“ Und: „Ich bitte Sie außerdem um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.“
 

Nach der Kündigung

Mit der Kündigung entstehen im Wesentlichen zwei wichtige Ansprüche und Verpflichtungen für Beschäftigte:

Anspruch auf Arbeitszeugnis: Nach § 109 GewO haben Arbeitnehmende bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Rechtsanspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit besteht ein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Ein solches ist für künftige Bewerbungen unerlässlich und sollte aktiv eingefordert werden.

Meldung bei der Agentur für Arbeit: Nach einer Kündigung müssen sich Arbeitnehmende gemäß § 38 SGB III spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Wird die Frist versäumt, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

 

Kündigung aus Sicht der oder des Arbeitgebenden

Für Arbeitgebende ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtlich deutlich komplexer als für Arbeitnehmende. Neben strengen formalen Anforderungen müssen insbesondere Kündigungsgründe nachvollziehbar und im Streitfall belegbar sein. Zudem gilt für bestimmte Beschäftigtengruppen ein besonderer Kündigungsschutz.

 

Formale Anforderungen

Arbeitgebende müssen vor jeder Kündigung auf die Einhaltung gesetzlicher Formvorgaben achten. Formfehler führen schnell zur Unwirksamkeit.

  • Schriftform und Zugang (§ 623 BGB):
    • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.
    • E-Mail, Fax oder mündliche Kündigungen sind unwirksam.
    • Wirksam wird die Kündigung erst mit nachweisbarem Zugang bei der oder dem Arbeitnehmenden (z. B. zugestelltes Einwurf-Einschreiben, Übergabe mit Zeug:in).
  • Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG):
    • Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören.
    • Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam.
    • Die Anhörung muss vor dem Kündigungsausspruch erfolgen; eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrates ist sinnvoll, aber nicht zwingend.
 

Kündigungsfristen

Arbeitgebende müssen in der Regel längere Fristen beachten als Arbeitnehmende. Nach § 622 Abs. 2 BGB verlängert sich die Kündigungsfrist für Arbeitgebende mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit:

  • ab 2 Jahren → 1 Monat zum Monatsende
  • ab 5 Jahren → 2 Monate zum Monatsende
  • ab 8 Jahren → 3 Monate zum Monatsende
  • ab 10 Jahren → 4 Monate zum Monatsende
  • ab 12 Jahren → 5 Monate zum Monatsende
  • ab 15 Jahren → 6 Monate zum Monatsende
  • ab 20 Jahren → 7 Monate zum Monatsende
 

Besonderheiten in Kleinbetrieben: In Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitenden findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung (§ 23 Abs. 1 KSchG). Mehr dazu unter „Besonderheiten und Sonderfälle“.

 

Kündigungsgründe

Sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) angewendet werden kann, ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist (§ 1 KSchG). Das bedeutet: Es muss ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Grund vorliegen.

KündigungsartBeschreibungBesonderheiten / Voraussetzungen
Personenbedingte KündigungGründe, die in der Person der oder des Arbeitnehmenden liegen und nicht steuerbar sind (z. B. dauerhafte Krankheit, Verlust der Arbeitserlaubnis oder des Führerscheins).• grds. keine Abmahnung erforderlich
• bei Krankheit muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen
Verhaltensbedingte KündigungBeruht auf steuerbarem Fehlverhalten der oder des Arbeitnehmenden (z. B. Arbeitsverweigerung, Mobbing, private Internetnutzung trotz Verbot).• Abmahnung in der Regel notwendig
Betriebsbedingte KündigungGründe aus dem betrieblichen Umfeld z.B. Auftragsmangel, Umstrukturierungen oder Standortschließung.• Unternehmerische Entscheidung erforderlich
• Grds. muss eine Sozialauswahl erfolgen
• Gute Dokumentation wichtig

 

Sonderkündigungsschutz

Bestimmte Personengruppen genießen einen erweiterten Kündigungsschutz. Für sie ist eine Kündigung nur mit behördlicher Zustimmung oder unter besonders strengen Voraussetzungen möglich. Vor jeder Kündigung von geschützten Arbeitnehmenden sollte eine arbeitsrechtliche Beratung eingeholt werden.

  • Schwangere (§ 17 MuSchG): Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt).
  • Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX): Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts.
  • Betriebsratsmitglieder, Schwerbehindertenvertretung (§ 15 KSchG, § 179 Abs. 3 SGB IX): Nur aus wichtigem Grund nach § 626 BGB kündbar.
  • Weitere geschützte Gruppen: z.B. Mitarbeitende in Mutterschutz, Elternzeitnehmende, Datenschutzbeauftragte, Auszubildende nach der Probezeit.
 

Abfindungen

Arbeitgebende bieten Abfindungen häufig an, um Kündigungsschutzklagen zu vermeiden oder ein laufendes Verfahren gütlich zu beenden. Eine Abfindung ist dabei kein gesetzlicher Anspruch, sondern das Ergebnis einer freiwilligen Vereinbarung.

Gesetzliche Regelungen und freiwillige Vereinbarungen:

  • Nach § 1a KSchG kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber bei betriebsbedingter Kündigung eine Abfindung anbieten, wenn Arbeitnehmende auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.
  • Als Orientierungswert gelten 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
  • Alternativ können Abfindungen freiwillig im Rahmen eines Aufhebungsvertrags (bitte verlinken, sobald Artikel online) vereinbart werden. Das zählt auch bei verhaltens- oder personenbedingten Kündigungen.
 

Sozialpläne und Interessenausgleich bei größeren Umstrukturierungen: Wenn ein Unternehmen in größerem Umfang Stellen abbaut – etwa bei einer Standortschließung oder Massenentlassung – greifen spezielle Regelungen nach den §§ 111–113 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

  • Interessenausgleich (§ 111 BetrVG): Der Interessenausgleich wird vor einer geplanten Betriebsänderung mit dem Betriebsrat ausgehandelt. Er legt fest, welche Maßnahmen das Unternehmen plant (z. B. Abteilungen schließen, Arbeitsplätze abbauen) und wann und wie diese umgesetzt werden.
  • Sozialplan (§ 112 BetrVG): Umfasst verbindliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber:in und Betriebsrat zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile bei Kündigungen oder Umstrukturierungen. Typische Inhalte: Abfindungen für Mitarbeitende, Outplacement-Beratung als Unterstützung bei der Jobsuche, Weiterbildungs- oder finanzielle Unterstützungsangebote.
 

Kündigungsschutz und rechtliche Schritte

Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch auf rechtssichere Weise. Besonders in größeren Betrieben schützen klare gesetzliche Vorgaben Beschäftigte vor ungerechtfertigten Entlassungen. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nimmt hierbei eine wichtige Rolle ein: Wer die Kündigung für unrechtmäßig hält, kann innerhalb kurzer Frist rechtlich dagegen vorgehen.

 

Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes

Ob Arbeitnehmende einen Anspruch auf allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG haben, hängt von zwei Voraussetzungen ab:

  • Dauer des Arbeitsverhältnisses: Arbeitnehmende müssen mehr als sechs Monate ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt gewesen sein (§ 1 Abs. 1 KSchG).
  • Betriebsgröße: Der Betrieb muss mehr als zehn in Vollzeit beschäftigte Mitarbeitende (ohne Auszubildende) beschäftigen (§ 23 Abs. 1 KSchG). Anmerkung: Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt (beispielsweise entsprechen 20 Arbeitsstunden pro Woche 0,5 Arbeitnehmenden).
 

Klage gegen Kündigung

Gemäß § 4 KSchG muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Grundsätzlich steht der Rechtsweg allen Beschäftigten offen, egal ob das KSchG greift oder nicht. Maßgeblich ist nicht das Datum im Schreiben, sondern der tatsächliche Zugang (z. B. Einwurf in den Briefkasten).

 

Ablauf des Klageverfahrens

Entscheiden sich Beschäftigte zu klagen, folgt das Verfahren in der Regel folgenden Schritten:

  1. Klageeinreichung: Die betroffene Person reicht die Klage schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht ein.
  2. Güteverhandlung: Das Gericht lädt zeitnah zu einem ersten Termin. Ziel ist eine einvernehmliche Lösung, etwa durch Rücknahme der Kündigung oder Zahlung einer Abfindung.
  3. Hauptverhandlung: Kommt keine Einigung zustande, folgt ein weiterer Termin. Beide Seiten legen Beweise und Argumente vor, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Zeug:innen.
  4. Urteil oder Vergleich: Das Verfahren endet entweder mit einem gerichtlichen Urteil oder durch einen Vergleich zwischen den Parteien.

Hinweis: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang. Eine Rechtsschutzversicherung oder Gewerkschaftsmitgliedschaft kann daher hilfreich sein.

 

Mögliche Ergebnisse einer Kündigungsschutzklage

Je nach Sachlage und Ziel der oder des Beschäftigten kann eine Kündigungsschutzklage unterschiedliche Ausgänge haben:

  • Wiedereinstellung: Beschließt das Arbeitsgericht, dass die Kündigung unwirksam war (etwa aufgrund von Formfehlern oder mangelnder sozialer Rechtfertigung), bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Arbeitnehmende haben Anspruch auf Weiterbeschäftigung und eventuell auf Lohnnachzahlung (in der Praxis kommt dieser Ausgang allerdings seltener vor).
  • Abfindung: Oftmals münden Klagen in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich mit Abfindungszahlung. Die Höhe der Abfindung orientiert sich meist an 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.
  • Aufhebungsvertrag: In einigen Fällen kann ein Aufhebungsvertrag sinnvoll sein. Der muss von beiden Seiten einvernehmlich geschlossen sein. Oft haben Aufhebungsverträge eine Abfindung und die Regelung offener Ansprüche wie beispielsweise Resturlaub zum Gegenstand. Wichtig: Ein Aufhebungsvertrag verzichtet auf Kündigungsschutz, weswegen Arbeitnehmende ihn nie vorschnell oder ohne Beratung unterschreiben sollten.
 

CTA: Sie haben eine Kündigung erhalten und möchten rechtliche Schritte einleiten? Wir zeigen Ihnen alle rechtssicheren Optionen auf und begleiten Sie kompetent bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Besonderheiten und Sonderfälle

Nicht jede Kündigung fällt unter die Regelungen eines klassischen, unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit vollem Kündigungsschutz. Je nach Situation gelten abweichende Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

Kündigung während der Probezeit

Die Probezeit dient dazu, das Arbeitsverhältnis auf beiden Seiten zu testen. Daher gelten für Arbeitnehmende wie auch Arbeitgebende verkürzte Kündigungsfristen: Laut § 622 Abs. 3 BGB kann während einer vereinbarten Probezeit von bis zu sechs Monaten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Dafür existiert kein fester Kündigungstermin, die Kündigung kann zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden.

Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Die Probezeit muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sein.
  • Auch während der Probezeit ist eine schriftliche Kündigung erforderlich.
  • In Tarifverträgen können abweichende Regelungen gelten (z. B. längere oder kürzere Kündigungsfristen).
 

Kündigung in Kleinbetrieben

Nicht alle Betriebe unterliegen dem Kündigungsschutzgesetz. In sogenannten Kleinbetrieben gelten erleichterte Voraussetzungen für Arbeitgeberkündigungen. Dazu zählen laut § 23 KSchG Betriebe mit zehn oder weniger Mitarbeitenden (ohne Auszubildende). Das bedeutet:

  • In Kleinbetrieben gilt kein Kündigungsschutz nach dem KSchG: Es ist also keine soziale Rechtfertigung der Kündigung notwendig.
  • Dennoch bleibt die Kündigung nicht völlig frei: Sie darf nicht sittenwidrig, diskriminierend oder treuwidrig sein (beispielsweise aus Rache oder wegen Schwangerschaft).
  • Auch im Kleinbetrieb können Arbeitnehmende gegen eine Kündigung klagen: Etwa bei Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder bei Verdacht auf willkürliche Entlassung.
 

Kündigung bei befristeten Arbeitsverträgen

Befristete Arbeitsverträge (bitte verlinken, sobald Artikel online) enden automatisch mit Ablauf der vertraglich festgelegten Laufzeit. Eine Kündigung während der Laufzeit ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Das bedeutet:

  • Es kann nur gekündigt werden, wenn eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag enthalten ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG).
  • Ohne Kündigungsklausel ist eine vorzeitige Beendigung nur durch einen Aufhebungsvertrag oder eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB möglich.
 

Kündigung durch Arbeitnehmende ohne neuen Job

Wenn Beschäftigte kündigen, haben sie nicht immer sofort eine neue Stelle. In dem Fall sollten Arbeitnehmende mögliche Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld berücksichtigen:

  • Wer ohne wichtigen Grund selbst kündigt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III). Das heißt, dass in dieser Zeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
  • Anerkannte Ausnahmen sind: z.B. Mobbing oder unzumutbare Arbeitsbedingungen (müssen nachgewiesen werden) oder gesundheitliche Gründe (ärztliches Attest notwendig).
  • Meldungspflicht einhalten: Arbeitnehmende müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Handelt es sich um eine kürzere Frist, müssen sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses melden.
 

Häufige Fehler und wie sie vermieden werden

Eine Kündigung ist schnell formuliert. Doch formale, inhaltliche oder prozessuale Fehler können sie im schlimmsten Fall unwirksam machen.

FehlerBeschreibungTippAnwendbar für…
Unwirksamkeit durch FormfehlerKündigungen müssen gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen, und zwar auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift.
E-Mails, Faxe, gescannte oder digitale Dokumente sind nicht gültig.
Kündigung persönlich übergeben oder per Einwurf-Einschreiben mit Dokumentation versenden.Arbeitgebende & Arbeitnehmende
Versäumung von Fristen

Kündigungen unterliegen gesetzlichen oder vertraglichen Fristen:

·       § 622 BGB und/oder Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag müssen beachtet werden

·       in der Probezeit zwei Wochen Kündigungsfrist, täglich kündbar

·       Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG)

Kündigungen frühzeitig planen und ggf. rechtlich prüfen lassen.Arbeitgebende & Arbeitnehmende
Keine rechtssichere KündigungArbeitnehmende riskieren Sperrzeiten beim ALG, Arbeitgebende rechtliche Angreifbarkeit.
Etwaiger Sonderkündigungsschutz ist zu beachten – z. B. wird bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung eine behördliche Zustimmung benötigt.
Arbeitnehmende:
Fristen prüfen, rechtzeitig arbeitslos melden.Arbeitgebende: Kündigungsgründe dokumentieren, Betriebsrat anhören, Gespräch frühzeitig suchen.
Arbeitgebende & Arbeitnehmende
Fehlende oder fehlerhafte Anhörung des BetriebsratsArbeitgebende müssen laut § 102 BetrVG den Betriebsrat vor jeder Kündigung korrekt informieren und anhören.
Eine unterlassene, verspätete oder unvollständige Anhörung macht die Kündigung unwirksam.
Betriebsrat schriftlich, vollständig und rechtzeitig informieren und anhören, inkl. Kündigungsart, -grund und betroffener Person.Arbeitgebende

 

Weiterführende Informationen und Ressourcen

Wenn Sie eine Kündigung rechtswirksam aussprechen oder sich gegen eine erhaltene Kündigung zur Wehr setzen möchten, finden Sie unter den folgenden Links hilfreiche Gesetzestexte. Sie bieten eine gute Orientierung, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall.

Gesetze: