Kosten anwaltlicher Tätigkeit

Die Kosten unserer anwaltlichen Tätigkeit hängen natürlich davon ab, um was für eine Angelegenheit es sich denn überhaupt handelt. Grundsätzlich orientieren wir uns dabei an dem sog. Gegenstandswert bzw. Streitwert in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. In Einzelfällen wie beispielsweise Disziplinarverfahren schließen wir jedoch eine Honorarvereinbarung und/oder rechnen nach dem effektiven Zeitaufwand ab.

Selbstverständlich erläutern wir mit Ihnen vor der Übernahme des Mandats ausführlich die zu erwartenden Anwaltskosten und Gerichtskosten, so dass hierzu keine Fragen mehr offen sind. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir das Prozesskostenrisiko abwägen, um sämtliche Möglichkeiten abwägen zu können.

Erstberatung

Eine Ausnahme zur streitwertabhängigen Vergütung bildet die sog. „Erstberatung“, bei der die Höhe der Vergütung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandant streitwertunabhängig vereinbart wird. Dabei darf für eine Erstberatung gegenüber Verbrauchern eine Gebühr i.H.v. 190,- € aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG) nicht überschritten werden.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass es für alle Beteiligten eine faire Lösung darstellt, wenn die Erstberatung auf Grundlage einer Stundenvergütungsvereinbarung abgerechnet wird. In der Regel berechnen wir pro angefangener halber Stunde eine Gebühr von 75,- € zzgl. MwSt. Bei der Berechnung wird der Zeitaufwand für die Durchsicht übersandter Unterlagen berücksichtigt.

Eine Erstberatung beinhaltet eine kompetente erste Beratung, in der Ihr Anliegen ausführlich erörtert wird. Die Gebühr ist fällig, wenn nach der Beratung keine weiterführende Tätigkeit unsererseits erforderlich ist.

Sollten Sie uns nach der Beratung mit einer weitergehenden Tätigkeit beauftragen, fallen die Gebühren nach dem RVG an. Über die Höhe dieser Gebühren werden wir Sie selbstverständlich im Vorfeld informieren. Die Erstberatung wird auf die Gebühren angerechnet, so dass in diesem Fall für die erste Beratung keine gesonderten Kosten anfallen.

Kosten in Arbeitsgerichtsverfahren

An dieser Stelle möchten wir Sie kurz auf einen besonderen Umstand im Hinblick auf die Kosten in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht hinweisen. In Arbeitsgerichtsverfahren gilt in der 1. Instanz die Besonderheit, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt. Das gilt auch dann, wenn der Prozess gewonnen wird.

Rechtsschutzversicherung

In Abhängigkeit von Ihrem persönlichen Rechtsschutzversicherungsvertrag ist der allergrößte Teil der möglicherweise anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten abgesichert. Hierbei spielt es im Übrigen keine Rolle, ob Rechtsschutz direkt von einer Rechtsschutzversicherung oder aber über eine Gewerkschaft oder anderweitige Interessenvertretung gewährt wird.

Sprechen Sie uns bitte gleich zu Beginn der Bearbeitung des Mandants auf Ihre Versicherung an. So können wir noch vor Beginn der Beratung klären, ob Ihre Versicherung die Kosten zu übernehmen hat. Wenn Sie sichergehen wollen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten des Rechtsstreites bzw. der Beratung übernimmt, können Sie schon vor dem ersten Gespräch eine Anfrage bei Ihrer Versicherung stellen. Wir können die Deckungsanfrage jedoch auch für Sie stellen und auftauchende Fragen mit der Versicherung direkt regeln. Unabhängig von Ihrer Rechtsschutzversicherung haben Sie das Recht, Ihren Anwalt frei zu wählen. Sollte Ihre Versicherung Ihnen eigene Vertragsanwälte vorschlagen, sind dies nur Empfehlungen.

Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns!

Wir beraten Sie gerne - deutschlandweit