Kann ein / eine Arbeitgeber:in ein bewilligtes Arbeiten im Home-Office einfach wieder zurücknehmen? Diese Frage stellt sich häufig, wenn sich betriebliche Anforderungen ändern oder neue Umstände eintreten. Wie so oft im Arbeitsrecht hängt die Antwort von der konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Zunächst ist zu unterscheiden, ob Homeoffice von dem / der Arbeitgeber:in nur einseitig angeordnet wurde oder ob eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht. Bei einer bloßen Anordnung im Rahmen des Direktionsrechts (§ 106 GewO) kann der Arbeitsort von dem / der Arbeitgeber:in grundsätzlich nach „billigem Ermessen“ bestimmt werden. Arbeitgeber:innen dürfen daher eine zuvor erteilte Homeoffice-Anordnung in der Regel widerrufen, sofern sich dafür betriebliche Gründe ergeben und die Interessen der Arbeitnehmer:innen berücksichtigt werden (vgl. LAG München, Urteil vom 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21). Ein unbeschränktes Widerrufsrecht ohne nachvollziehbare Gründe und ohne Interessenabwägung wäre jedoch unwirksam.
Anders liegt der Fall, wenn eine vertragliche Homeoffice-Vereinbarung besteht. Dann ist eine einseitige Rücknahme nicht ohne weiteres möglich, da die Vertragsbedingungen nur einvernehmlich geändert werden können. Allerdings entscheiden Gerichte wie das LAG Hamm (Az. 5 Sa 460/22), dass eine solche Zusatzvereinbarung gekündigt werden kann, sofern ein ausdrückliches Kündigungsrecht im Vertrag vorgesehen ist. In dem entschiedenen Fall war vorgesehen, dass beide Vertragsparteien die Homeoffice-Regelung mit einer Frist von einem Monat kündigen dürfen. Wichtig ist hierbei, dass die Beendigung der Homeoffice-Vereinbarung nicht die Kernpflichten des Arbeitsverhältnisses berührt, sondern nur die „Modalität der Erfüllung“ – also den Ort der Arbeitsleistung.